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Lexikon
Inhaltskontrolle

Inhaltskontrolle

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Die Inhaltskontrolle bezieht sich auf die rechtliche Überprüfung von vorformulierten Arbeitsverträgen, um sicherzustellen, dass sie den Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entsprechen. Die Rechtsprechung prüft, ob Klauseln in diesen Verträgen rechtsgültig und fair sind, um Arbeitnehmer vor unangemessenen oder ungerechten Bedingungen zu schützen.

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Begriff

Überprüfung von vorformulierten Arbeitsverträgen auf deren Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch die Rechtsprechung.

Erläuterung

Inhaltskontrolle von Formulararbeitsverträgen

Das Recht der AGB ist im Arbeitsrecht insoweit anzuwenden, wie vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen verwendet werden. Der Inhalt dieser Formulararbeitsverträge unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 u.2 BGB), da allein der Arbeitgeber mit den vorformulierten Vertragsklauseln die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung in Anspruch nimmt und damit die Vertragsfreiheit der Vertragspartner beschränkt. Inhaltskontrollen sind beschränkt auf Bestimmungen in AGB, die sich auf Regelungen beziehen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen (§ 307 Abs. 3 BGB). Klauseln in vorformulierten Arbeitsverträgen, die lediglich einen Gesetzeswortlaut wiederholen (so genannte deklaratorische Klauseln), Leistungsbeschreibungen und Entgeltregelungen sind von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Auch Bezugnahmeklauseln, die in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge als Ganzes verweisen (Globalverweisungen) unterliegen nicht der Inhaltskontrolle. Bei Einzel- und Teilverweisungen (einzelne Passagen, Regelungskomplexe eines Tarifvertrags werden in Bezug genommen) ist eine Inhaltskontrolle erforderlich, da die Gefahr besteht, dass der Arbeitgeber nur auf die für ihn vorteilhaften Regelungen Bezug nimmt.

Unwirksame Inhalte

Vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind unwirksam, wenn durch sie der Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Im Zweifel ist eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  • mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  • wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 1 u. 2 BGB).

So ist beispielsweise die Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach der Arbeitgeber übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt widerrufen kann, unwirksam (§ 308 Nr. 4 BGB), da ein grundloser Widerrufsvorbehalt für den Arbeitnehmer unzumutbar ist (BAG v. 12.1.2005 - 5 AZR 364/04). Bestimmungen in AGB, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden ebenfalls nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei der Auslegung AGB gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Dem Betriebsrat steht keine Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen zu (BAG v. 28.6.1994 - 1 ABR 59/93). Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen unterliegen nicht den Vorschriften der AGB und somit auch nicht der Inhaltskontrolle (§ 310 Absatz 4 BGB), da sie von gleichberechtigten Partnern ausgehandelt werden.

Rechtsquelle

§§ 307 bis 310 BGB

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