Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Das Initiativrecht des Betriebsrats umfasst das allgemeine und das erzwingbare Initiativrecht. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines allgemeinen Initiativrechts (auch Antragsrecht genannt) beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Befugnis des Betriebsrats, dem Arbeitgeber Anträge zu Angelegenheiten zu unterbreiten, für die er Handlungsbedarf sieht.
Das Initiativrecht des Betriebsrats umfasst das allgemeine und das erzwingbare Initiativrecht. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines allgemeinen Initiativrechts (auch Antragsrecht genannt) beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Ausdrücklich wird der Betriebsrat verpflichtet, dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb vorzuschlagen (§ 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Als Ansprechstelle für die Arbeitnehmer des Betriebs ist der Betriebsrat gehalten, Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen. Erscheinen sie ihm berechtigt, hat er durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Das allgemeine Initiativrecht gilt für alle sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, für die der Betriebsrat Handlungsbedarf sieht, unabhängig davon, ob für die einzelne Maßnahme ein Beteiligungsrecht besteht. Die Vorschläge müssen lediglich einen konkreten Bezug zum Betrieb und seinen Arbeitnehmern haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf der Grundlage der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) diese Vorschläge zu prüfen und, falls er sie für geeignet hält, in seine Entscheidungen einfließen zu lassen.
Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber immer dann ein erzwingbares Initiativrecht, wenn das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich das Mitbestimmungsrecht für diese Angelegenheit vorsieht. Das Mitbestimmungsrecht beinhaltet gleiche Rechte für beide Teile mit der Folge, dass sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat die Initiative für eine angestrebte Regelung ergreifen und zu deren Herbeiführung erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen können (BAG v. 28.11.1989 -- 1 ABR 97/88). Dies gilt insbesondere für soziale Angelegenheiten z. B. bei Arbeitszeitregelungen, Urlaubsgewährung oder Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 BetrVG). Auch bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungs- und Initiativrecht, wenn wegen der Änderung der Tätigkeit von Arbeitnehmern die Gefahr des Qualifikationsverlustes besteht. Dies gilt entsprechend für die Durchführung sonstiger Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§§ 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 BetrVG). Das Initiativrecht kommt bei personellen Angelegenheiten bezüglich der innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen in Betracht. Der Betriebsrat kann verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden (§ 93 BetrVG). In Betrieben mit mehr als 500 AN kann der Betriebsrat die Aufstellung von Auswahlrichtlinien für personelle Einzelmaßnahmen verlangen (§ 95 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Versetzung oder Kündigung eines Arbeitnehmers verlangen, der sich gesetzwidrig verhalten oder den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört hat (§ 104 BetrVG). Beide Seiten sind verpflichtet, über Vorschläge der anderen Seite zu verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle über die strittige Frage (§§ 87 Abs. 2, 91, 97 Abs. 2, 98 Abs. 4 BetrVG).
Verpflichtet das Betriebsverfassungsgesetz den Arbeitgeber, eine Angelegenheit mit dem Betriebsrat zu beraten (z. B. Betriebsänderung, § 111 S. 1 BetrVG), schließt dies auch das Vorschlagsrecht des Betriebsrats mit ein. Es unterscheidet sich von dem erzwingbaren Initiativrecht dadurch, dass es nicht durch Anrufung der Einigungsstelle durchsetzbar ist. Das Vorschlagsrecht setzt auf die Überzeugungskraft der unterbreiteten Vorschläge. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sie umzusetzen. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber im Bereich personeller Maßnahmen Vorschläge unterbreiten für die
Zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge machen in Bezug auf
§§ 80 Abs. 1 Nr. 2, 3 u. 7, 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 13, 91, 92 Abs. 2 u. 3, 92a Abs. 1, 97 Abs. 2, 98 Abs. 2 u. 4 BetrVG
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter