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Lexikon
Insolvenz

Insolvenz

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  08:00 min

Kurz erklärt

Insolvenz bezeichnet den rechtlichen Zustand eines Unternehmens oder einer Person, die nicht mehr in der Lage ist, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies kann bedeuten, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist, seine Schulden nicht begleichen kann oder sein Vermögen nicht ausreicht, um seine Verbindlichkeiten zu decken. In einem solchen Fall können insolvente Unternehmen oder Personen Insolvenzverfahren durchlaufen, um ihre finanzielle Situation zu regeln und möglicherweise eine Sanierung oder Abwicklung einzuleiten.

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Begriff

Abwicklung von Ansprüchen von Gläubigern gegenüber juristischen oder natürlichen Personen, die wegen Zahlungsunfähigkeit ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern langfristig nicht erfüllen können.

Erläuterung

Eröffnung

Kann ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen, ist ein Insolvenzverfahren (früher Konkursverfahren) zu eröffnen. Es hat zum Ziel, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (§ 1 InsO). Eröffnungsgründe können sein:

  • Zahlungsunfähigkeit: Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO).
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 1 u. 2 InsO).
  • Überschuldung (nur juristische Person): Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 Abs. 1 u. 2 InsO).

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden (§ 11 Abs. 1 InsO). Ist eine natürliche Person (Privatperson) von Zahlungsunfähigkeit betroffen, spricht man von Verbraucherinsolvenz
(§§ 304 bis 314 InsO). Zahlungsunfähige oder überschuldete juristischen Personen (Unternehmer) werden einem so genannten Regelinsolvenzverfahren unterzogen.

Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (§ 13 Abs. 1 InsO). Wird ein Unternehmer zahlungsunfähig oder überschuldet, hat er ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird der Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, kann der Unternehmer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 15a Abs. 1 u. 4 InsO, Insolvenzverschleppung). Der Insolvenzantrag eines Gläubigers mit Ansprüchen gegen den Schuldner ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzantrag wir beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) gestellt (§ 2 Abs. 1 InsO).

Insolvenzverwalter

Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (allgemeines Verfügungsverbot). Zu diesem Zweck kann das Gericht u. a. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Insolvenzmasse übergeht (§ 21 Abs. 1 u. 2 Nr.1 InsO). Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 26 Abs. 1 InsO).

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 InsO). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Unternehmers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht beruft auf Antrag die Gläubigerversammlung ein (§§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 InsO). Sie beschließt u.a., ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird (§ 157 InsO). Sie kann den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan (§§ 217ff. InsO) auszuarbeiten und ihm das Ziel des Plans vorgeben.

Verbindlichkeiten

Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse, § 35 Abs. 1 InsO). Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen drei Arten von Verbindlichkeiten:

  • Die aus der Insolvenzmasse vorrangig zu befriedigenden Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO).
  • Die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten und nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehörenden sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO).
  • Die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden und nachrangig zu befriedigenden Ansprüche der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO).

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen (§ 53 InsO).. Wenn nach vollständiger Befriedigung der Massegläubiger noch Verteilungsmasse vorhanden ist, erfolgt hieraus die Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO).

Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse

Insolvenzverwalter als Arbeitgeber

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers hat zunächst keine Auswirkungen auf den Bestand der Arbeitsverhältnisse. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers. Das bedeutet insbesondere, dass die Arbeitsverhältnisse in ihrer Wirkung auf Ansprüche aus der Insolvenzmasse fortbestehen (§ 108 Abs. 1 InsO). Lohn- und Gehaltsansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Masseverbindlichkeiten, die bevorzugt zu befriedigen sind (§ 55 InsO). Im Falle eines Betriebsübergangs in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 90/07).

Insolvenzgeld

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 165 Abs. 1 SGB III).

Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe des Arbeitnehmers (§ 165 Abs. 4 SGB III). Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 165 Abs. 2 SGB III). Für die Gewährung des Insolvenzgeldes ist es nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis zum Insolvenzzeitpunkt noch bestanden hat. Ausreichend ist es, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis beendet wurde und der Arbeitnehmer aus der Zeit von drei Monaten vor dem Insolvenzereignis noch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Insolvenzgeld mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden (§ 168 S. 1 SGB III). Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen (§ 324 Abs. 3 SGB III). Arbeitsentgeltansprüche, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind und nicht durch Insolvenzgeld berichtigt werden, können betroffene Arbeitnehmer nur als Insolvenzgläubige geltend machen (§ 108 Abs. 3 InSO). 

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber kann vom Insolvenzverwalter und vom Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Dies gilt auch für befristete Arbeitsverträge. Kündigungsberechtigt ist nur der Insolvenzverwalter. Kündigt der Insolvenzverwalter, so kann der Arbeitnehmer wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen (§ 113 InSo). Dies ist z. B. der Fall, wenn für das Arbeitsverhältnis eine längere als eine dreimonatige Kündigungsfrist besteht. Die Kündigung unterliegt bei Vorliegen der Voraussetzungen den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes. So ist auch ein bestehender Sonderkündigungsschutz (z. B. für Betriebsratsmitglieder) zu beachten. Auch die für Kündigung im Arbeitsrecht notwendigen Formvorschriften (z. B. Schriftlichkeit) sind zu beachten.

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Bezug zur Betriebsratsarbeit

Unveränderte Rechtsstellung

Auch betriebsverfassungsrechtlich tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des bisherigen Arbeitgebers. Die Rechtsstellung des Betriebsrats wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Auch die Beteiligungsrechte bleiben unverändert bestehen. Im Falle der Stilllegung des Betriebs bleibt der Betriebsrat so lange im Amt, wie noch beteiligungspflichtige Angelegenheiten anstehen bzw. abzuwickeln sind (Restmandat, § 21b BetrVG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat unverzüglich bekanntzugeben (§ 165 Abs. 5 SGB III).

Betriebsänderung, Interessenausgleich

Ist eine Betriebsänderung geplant (z. B. wegen Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlichen Teilen, § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG), gelten die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über den Interessenausgleich und Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113 BetrVG) auch in der Insolvenz des Unternehmens. Ebenso wie jeder andere Arbeitgeber hat daher auch der Insolvenzverwalter in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bei Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten und mit ihm einen Interessenausgleich zu versuchen, besteht auch dann, wenn die Betriebsstillegung die unausweichliche Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist und es zu ihr keine sinnvolle Alternative gibt (BAG v. 22.7.2003 - 1 AZR 541/02). Dem Verfahren vor der Einigungsstelle muss allerdings nur dann ein Vermittlungsversuch der Bundesagentur für Arbeit vorangehen, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen (§ 121 InsO).

Kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, dass die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass ein Vermittlungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit (§ 112 Abs. 2 BetrVG) vorangegangen ist (§ 122 Abs.1 InsO). Verletzt der Insolvenzverwalter seine Verpflichtung zur Unterrichtung des Betriebsrats und zum Versuch eines Interessenausgleichs, haben die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 1 u. 3 BetrVG, BAG v. 22.7.2003 - 1 AZR 541/02).

Sozialplan

In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 KSchG) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden. Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 1 u. 2 InsO). Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden (§ 124 Abs. 1 InsO).

Betriebsvereinbarungen

Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist (§ 120 Abs. 1 InsO).

Betriebsratskosten in der Insolvenz

Die Grundsätze über individualrechtliche Forderungen der Arbeitnehmer gelten gleichermaßen für kollektivrechtliche Ansprüche des Betriebsrats nach § 40 Abs.1 BetrVG. Hat der Betriebsrat als Insolvenzgläubiger Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber (§ 40 BetrVG), hat er diese schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Kostenerstattungsansprüche des Betriebsrats sind keine Masse- sondern einfache Insolvenzverbindlichkeiten (§ 38 InsO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche auf Kostenerstattung sind Masseschulden im Sinne des § 55 InsO. Findet in der Insolvenz des Betriebsveräußerers ein Betriebsübergang statt, haftet der Erwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht dagegen für Insolvenzforderungen. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen (§§ 111 Abs. 1 S. 2, § 80 Abs. 3 BetrVG) hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen (BAG v. 9.12.2009 - 7 ABR 90/07).

Rechtsquellen

Insolvenzordnung (InsO), § 165 bis 173, 324 Abs. 4 SGB III

Seminare zum Thema:
Insolvenz
Sozialplan und Interessenausgleich
Basiswissen — Öffentlichkeitsarbeit
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Für eine wirksame Kündigung bei Massenentlassungen muss die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein, bevor die Kündigungen den betroffenen Arbeitnehmern zugehen.