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Ein Klage- oder Urteilsverfahren bezieht sich auf den rechtlichen Prozess, der vor Gericht stattfindet, wenn eine Partei (Kläger) eine rechtliche Angelegenheit zur Klärung vorbringt und eine andere Partei (Beklagter) darauf antwortet. Während des Verfahrens werden Beweise vorgelegt, Argumente ausgetauscht und schließlich fällt das Gericht ein Urteil, das die Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien festlegt. Ein Klageverfahren kann zivil-, arbeits-, oder strafrechtlich sein und dient dazu, Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden und Rechtssicherheit herzustellen.
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Schriftsatz, mit dem ein Kläger im Urteilsverfahren bei Gericht um Rechtsschutz gegen einen Beklagten nachsucht.
Im Urteilsverfahren wird zwischen folgenden Klagearten unterschieden:
Die Klage im Urteilsverfahren entspricht dem Antrag im Beschlussverfahren.
Für die Klageerhebung gelten die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) (§ 46 Abs. 2 ArbGG) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. (Klageschrift, § 253 Abs. 1 ZPO). Dadurch wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet (§ 261 Abs. 1 ZPO). Die Klageschrift muss u. a. enthalten
Die Klageschrift soll ferner u. a. die Angabe enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klageschrift ist beim Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift vorzutragen (§ 253 Abs. 5 ZPO). Die Klage hemmt die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr.1 BGB).
Mit der Zustellung der Klage an den Beklagten ist die Klage wirksam erhoben und der Rechtsstreit rechtshängig. Die Rechtshängigkeit endet mit der Beendigung des Prozesses durch Klagerücknahme, Prozessvergleich oder der formellen Rechtskraft des Urteils. Die Rechtshängigkeit hat u. a. folgende Wirkungen:
Eine Klageänderung als Änderung des mit der Klage geltend gemachten Streitgegenstandes ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder sie sachdienlich ist (§ 263 ZPO). Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden War bereits mündlich verhandelt, bedarf sie der gegnerischen Zustimmung des Beklagten (§ 269 Abs. 1 u. 2 ZPO). Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 ZPO). Der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 S.1 KSchG). Entsprechendes gilt für die außerordentliche Kündigung (§ 13 Abs. 1 S. 2 KSchG). Im Falle einer Änderungskündigung ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist (§ 4 S. 1 u. 2 KSchG). Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde (z.B. Integrationsamt bei Kündigung schwerbehinderter Menschen) bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer (§ 4 S. 4 KSchG). Kläger- und Beklagte eines Kündigungsschutzverfahrens können vor dem Arbeitsgericht (erste Instanz) den Prozess selbst führen oder sich vertreten lassen (§ 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG).
Die Drei-Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage wird mit dem Zugang des Kündigungsschreibens in Gang gesetzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Willenserklärung in Anwesenheit des Arbeitnehmers (z. B. durch Aushändigung des Schreibens) oder in dessen Abwesenheit (z. B. durch Postzustellung) abgegeben wird (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Zugegangen ist eine Erklärung, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann, und dies von ihm auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erwartet werden muss. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist unerheblich, wann der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände zunächst gehindert ist (BAG v. 7. 1. 2004 - 2 AZR 388/ 03).
Wird die Dreiwochenfrist versäumt, gilt die ordentliche oder außerordentliche Kündigung als von Anfang an wirksam. Ein vom Arbeitnehmer erklärter Vorbehalt gegen die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung erlischt ebenfalls nach Ablauf der Dreiwochenfrist (§ 7 KSchG). War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen. Die verspätete Klage ist beispielsweise zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen verhindert war, die Klage selbst einzureichen und auch keine Möglichkeit hatte, eine dritte Person (z. B. Ehegatte, Eltern, Freunde) damit zu beauftragen. Nachträglich zuzulassen ist die Klage, wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist Kenntnis erlangt hat (§ 5 Abs. 1 KSchG). Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss die Angabe der Tatsachen, die die nachträgliche Zulassung begründen, sowie die Beweismittel für deren Glaubhaftmachung enthalten (§ 5 Abs. 2 KSchG). Er ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig. Nach Ablauf von sechs Monaten, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann der Antrag nicht mehr gestellt werden. (§ 5 Abs. 3 KSchG)..
Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist von drei Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG) keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann (§ 1a Abs. 1 KSchG). Bei Klageverzicht des Arbeitnehmers beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr (§ 1a Abs. 2 KSchG).
§§ 253, 256 Abs. 1, 261, 263, 269 Abs. 1 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 1 bis 9 KSchG, §§ 204 Abs. 1 Nr.1, 242, 288 Abs. 1, 291 BGB
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