Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Koalitionsfreiheit

Koalitionsfreiheit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Koalitionsfreiheit ist in Artikel 9 Absatz 3 GG garantiert. Sie ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht, das es Arbeitnehmern und Arbeitgebern ermöglicht, frei und unabhängig Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen oder ihnen beizutreten. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, unabhängig voneinander Tarifverträge auszuhandeln und Arbeitsbedingungen zu regeln, wodurch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestärkt wird.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen und sich ohne staatliche oder sonstige Eingriffe zu betätigen.

Erläuterung

Individuelle Koalitionsfreiheit

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig. Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig (Art. 9 Absatz 3 S. 1 u. 2 GG). Zu unterscheiden ist zwischen individueller und kollektiver Koalitionsfreiheit. Die individuelle Koalitionsfreiheit garantiert das Recht des Einzelnen, Koalitionen zu gründen. Daher können Arbeitnehmer durch freiwilligen Zusammenschluss Gewerkschaften und Arbeitgeber Arbeitgeberverbände gründen. Arbeitnehmer haben ferner das Recht, sowohl einer bestehenden Koalition beizutreten und sich in ihr zu betätigen (positive Koalitionsfreiheit) als auch das Recht, sich keiner Koalition anzuschließen oder aus einer Koalition auszutreten (negative Koalitionsfreiheit). Durch das Koalitionsrecht ist die gewerkschaftliche Betätigung von Arbeitnehmern geschützt. Sie dürfen wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht benachteiligt werden. Daher ist die an Stellenbewerber oder Arbeitnehmer gerichtete Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit grundsätzlich unzulässig.

Kollektive Koalitionsfreiheit

Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Koalitionen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Arbeitnehmervereinigungen sind aber nur dann eine Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG, wenn sie tariffähig sind. Tariffähigkeit setzt u. a. voraus, dass sich die Arbeitnehmervereinigung als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (Arbeitgeber) und eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation Voraussetzung dafür, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann (BAG v. 6.6.2000 - 1 ABR 10/99). Für Gewerkschaften umfasst die Koalitionsfreiheit auch das Recht zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen (BVerfG v. 26.6.1991 - 1 BVL 779/85).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Auch Betriebsratsmitglieder, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind als solche durch das Koalitionsrecht geschützt. Sie dürfen gleichermaßen wie andere Arbeitnehmer an der Arbeit ihrer Gewerkschaft im Betrieb teilnehmen, also u. a. für ihre Gewerkschaft werben oder als Vertrauensmann/-frau tätig sein (§ 74 Abs. 3 BetrVG).

Rechtsquelle

Art. 9 Absatz 3 GG

Seminare zum Thema:
Koalitionsfreiheit
Betriebsrat und JAV
Tag der Betriebsrätin
Starke Persönlichkeit als Betriebsrat
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Arbeitsrecht und Arbeitsplatz: Was ändert sich im Jahr 2024 – und was fehlt?

Kinderkrankentage, gestiegener Steuerfreibetrag, telefonische Krankschreibung: Der Jahreswechsel 2024 hat einige Neuerungen für Arbeitnehmer und Betriebsräte im Gepäck. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. Besonders mit Spannung erwartet: Die Reform des Arbeitszeit ...
Mehr erfahren

2025: Eine Menge zu tun für Betriebsräte

Herausforderungen warten im Jahr 2025 für Betriebsräte jede Menge – es dürfte wieder ein anspruchsvolles Jahr für Interessenvertreter werden. Welche Aufgaben sollten Sie bei Ihrer Jahresplanung keinesfalls vergessen? Es geht um Konflikte, Künstliche Intelligenz, Öffentlichkeitsarbeit, Fach ...
Mehr erfahren
Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.