Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Koalitionsfreiheit

Koalitionsfreiheit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Koalitionsfreiheit ist in Artikel 9 Absatz 3 GG garantiert. Sie ist ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht, das es Arbeitnehmern und Arbeitgebern ermöglicht, frei und unabhängig Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen oder ihnen beizutreten. Dieses Grundrecht ermöglicht es den Tarifvertragsparteien, unabhängig voneinander Tarifverträge auszuhandeln und Arbeitsbedingungen zu regeln, wodurch die Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gestärkt wird.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen und sich ohne staatliche oder sonstige Eingriffe zu betätigen.

Erläuterung

Individuelle Koalitionsfreiheit

Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig. Hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig (Art. 9 Absatz 3 S. 1 u. 2 GG). Zu unterscheiden ist zwischen individueller und kollektiver Koalitionsfreiheit. Die individuelle Koalitionsfreiheit garantiert das Recht des Einzelnen, Koalitionen zu gründen. Daher können Arbeitnehmer durch freiwilligen Zusammenschluss Gewerkschaften und Arbeitgeber Arbeitgeberverbände gründen. Arbeitnehmer haben ferner das Recht, sowohl einer bestehenden Koalition beizutreten und sich in ihr zu betätigen (positive Koalitionsfreiheit) als auch das Recht, sich keiner Koalition anzuschließen oder aus einer Koalition auszutreten (negative Koalitionsfreiheit). Durch das Koalitionsrecht ist die gewerkschaftliche Betätigung von Arbeitnehmern geschützt. Sie dürfen wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht benachteiligt werden. Daher ist die an Stellenbewerber oder Arbeitnehmer gerichtete Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit grundsätzlich unzulässig.

Kollektive Koalitionsfreiheit

Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Koalitionen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in ihrem Bestand und ihrer Betätigung zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Arbeitnehmervereinigungen sind aber nur dann eine Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 TVG, wenn sie tariffähig sind. Tariffähigkeit setzt u. a. voraus, dass sich die Arbeitnehmervereinigung als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt hat und willens ist, Tarifverträge abzuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler (Arbeitgeber) und eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation Voraussetzung dafür, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarifpartnerin sinnvoll erfüllen kann (BAG v. 6.6.2000 - 1 ABR 10/99). Für Gewerkschaften umfasst die Koalitionsfreiheit auch das Recht zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen (BVerfG v. 26.6.1991 - 1 BVL 779/85).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Auch Betriebsratsmitglieder, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind als solche durch das Koalitionsrecht geschützt. Sie dürfen gleichermaßen wie andere Arbeitnehmer an der Arbeit ihrer Gewerkschaft im Betrieb teilnehmen, also u. a. für ihre Gewerkschaft werben oder als Vertrauensmann/-frau tätig sein (§ 74 Abs. 3 BetrVG).

Rechtsquelle

Art. 9 Absatz 3 GG

Seminare zum Thema:
Koalitionsfreiheit
Betriebsratsarbeit wirksam organisieren
Beratungskompetenz für den Betriebsrat
Mitbestimmung beim Außendienst
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Die erfolgreiche Betriebsratssitzung: So handelt Ihr Betriebsrat richtig!

Im Betriebsrat ist Teamwork gefragt: Bei der Betriebsratssitzung werden alle wichtigen Beschlüsse per Abstimmung gefasst. Wie genau die Abläufe und Vorgaben dazu sind und auf welche Stolperfallen Sie achten müssen, erfahren Sie hier.
Mehr erfahren

Datenschutz - Betriebsräte in der Haftung?

Eine Meldung schreckt Betriebsräte auf: Es wird diskutiert, ob sie für Verstöße beim Datenschutz haften. Die Folgen wären dramatisch, meint unser ifb-Datenschutzexperte Stephan Sägmüller.
Mehr erfahren
Erlaubt eine Betriebsvereinbarung auf freiwilliger Basis und in Absprache mit dem Vorgesetzten das Arbeiten im Home-Office, darf der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres die Rückkehr ins Büro anordnen. Der Betriebsrat sei in dieser Sache mitbestimmungspflichtig, so das Landesarbeitsgericht München.