Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Dr. Christa Hobmaier
Betriebswirtschaftsstudium und Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität in München; mehrjährige Tätigkeit in der öffentlichen und privaten Wirtschaft; Referententätigkeit bei ifb seit 2001. Ihre Motivation: Betriebsräte sind bereits Spezialisten auf ihrem Gebiet; ich helfe nur dabei, einen spezifischen Blickwinkel zu schärfen: So können wir im Seminar Sachverhalte mit einer betriebswirtschaftlichen Brille betrachten, zunehmend genauer analysieren und Inhalte nach und nach vertiefen. Gemeinsam entdecken wir Zusammenhänge, finden Strukturen und tauschen uns über die praktische Anwendung aus.
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine spezielle Rechtsform eines Unternehmens, bei der das Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist und die eine Mischung aus einer Kommanditgesellschaft (KG) und einer Aktiengesellschaft (AG) darstellt. Bei einer KGaA haften die Komplementäre (Geschäftsführer) persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während die Kommanditaktionäre (Aktionäre) nur bis zur Höhe ihrer Einlage haften. Dadurch ermöglicht die KGaA eine Kombination von Kapitalbeteiligung durch Aktien und begrenzter Haftung für die Aktionäre.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt sich um eine Rechtsform: einerseits um eine spezielle Form der Aktiengesellschaft (man lese die Bezeichnung von hinten her) und insofern um eine Kapitalgesellschaft, andererseits aber auch um eine spezielle Form einer Kommanditgesellschaft (KG), welche dem Wesen nach eine Personengesellschaft verkörpert.

Mindestens ein Gesellschafter haftet hier unbeschränkt (ein Komplementär oder mehrere Komplementäre), was typischer Weise für die Kommanditgesellschaft gilt. Demgegenüber sind die übrigen Gesellschafter (Kommanditisten) am Eigenkapital der Gesellschaft beteiligt, ohne persönlich zu haften. Da das Grundkapital in Aktien zerlegt ist, heißen sie Kommanditaktionäre, und sie haften – wie alle Kommanditisten einer KG – nur mit ihrem Anteil. An den eigentlichen unternehmerischen Entscheidungen sind diese Aktionäre nicht beteiligt.

Die gesetzliche Grundlage für die KGaA bildet das zweite Buch des Aktiengesetzes (§§ 278–290 AktG). Im Wesentlichen gelten für die KGaA die Vorschriften aus dem ersten Buch des Aktiengesetzes sinngemäß (z. B. Grundkapital 50.000 Euro, Gewinn- und Verlustverteilung wie bei der AG).  Die Organe der KGaA sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Der Vorstand wird von den Komplementären gebildet; man spricht deshalb von einem „geborenen Vorstand“. Bei ihm liegt die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht. Als Komplementäre haften Vorstände unmittelbar, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt.

Viele Gesellschaften haben die private Haftung in den vergangenen Jahren aufgegeben, gerade bei einigen Privatbanken finden wir sie aber nach wie vor.

Eine KGaA geht oftmals aus einer KG hervor, die sich Zugang zum Kapitalmarkt verschaffen möchte. Die Ausgabe von Aktien ermöglicht eine Kapitalbeschaffung auf breiter Basis, ähnlich wie bei der AG.  Da die Komplementäre mit ihrem privaten Vermögen haften, besteht aber hier ein besonderes hohes persönliches Interesse an der Geschäftsführung der Gesellschaft. Das kann für die Gläubiger der Unternehmung im Vergleich zur AG als Vorteil gewertet werden, weil bei der AG die Vorstände Angestellte sind, bei der KGaA aber haftende Miteigentümer.

Diese persönliche Haftung allerdings wird in einer speziellen Variante der KGaA außer Kraft gesetzt: in der GmbH & Co. KGaA (analog AG & Co. KGaA). Bei dieser Kommanditgesellschaft auf Aktien besteht mindestens ein Komplementär aus einer GmbH (AG). Möglicherweise gibt es keine natürliche Person mehr, die persönlich haftet. Die GmbH (AG), vertreten durch deren Geschäftsführer (Vorstand/Vorstände), übernimmt die Führung der Geschäfte, das Kapital wird von stimmrechtslosen (Kommandit-) Aktionären eingebracht.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Die eigentlichen unternehmerischen Entscheidungen fallen bei der KGaA nicht in der Versammlung der Kommandit-Aktionäre, sondern bei den Komplementären; bei der GmbH & Co. KGaA demnach bei der Komplementär-GmbH, bei der AG & Co. KGaA bei der Komplementär-AG.

Für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) über die zwingende Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bei über 500 ständig beschäftigten Arbeitnehmern sowie das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) bei über 2000 Arbeitnehmern.

Rechtsquelle

§ 278 AktG

Seminare zum Thema:
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Wirtschaftsausschuss gründen
Gesprächsführung für den Wirtschaftsausschuss
Internationale Rechnungslegung für den Wirtschaftsausschuss
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsräte brauchen einen Wirtschaftsausschuss!

Ihr Arbeitsplatz und die Zukunft Ihres Unternehmens hängen unmittelbar von der wirtschaftlichen Lage ab. Deshalb ist es unglaublich wichtig, dass der Betriebsrat in wirtschaftlichen Angelegenheiten richtig mitreden kann. Doch: Dazu brauchen Sie unbedingt die Hilfe des Wirtschaftsausschusse ...
Mehr erfahren

Online-Sitzungen im Wirtschaftsausschuss

Online-Sitzungen sind für den Wirtschaftsausschuss schon lange ein Thema. Gerade bei deutschlandweiter Verteilung der Mitglieder des Gremiums ist die Durchführung von Sitzungen über Videokonferenzsysteme inzwischen etabliert. Aber ist das auch weiterhin problemlos möglich, wo doch für hybr ...
Mehr erfahren
Führen ein Tendenzunternehmen sowie ein tendenzfreies Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb und verfügt nur das Tendenzunternehmen über mehr als 100 ständig beschäftigte Arbeitnehmer, kann kein Wirtschaftsausschuss errichtet werden.