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Konkludentes Handeln bezieht sich auf die stillschweigende Zustimmung oder Vereinbarung, die durch das Verhalten einer Person zum Ausdruck gebracht wird, anstatt durch ausdrückliche Worte oder schriftliche Vereinbarungen. Es basiert auf dem Prinzip, dass Handlungen oder Verhaltensweisen bestimmte Absichten oder Zustimmungen implizieren können. Beispielsweise kann ein konkludentes Handeln vorliegen, wenn eine Person durch ihr Verhalten deutlich macht, dass sie mit den gegebenen Umständen einverstanden ist, auch wenn sie dies nicht explizit äußert.
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Eine stillschweigende, durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung.
Konkludentes Handeln wird auch als schlüssiges Verhalten oder als stillschweigende zweiseitige Willenserklärung bezeichnet. Entscheidendes Merkmal konkludenten Handelns ist, dass die Art und Weise des Verhaltens beider Seiten auf eine bestimmte Willenserklärung schließen lässt, ohne dass dies ausdrücklich erklärt wurde.
Für das Entstehen eines Vertrags ist eine entsprechende Willenserklärung beider Vertragsparteien notwendig. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Sie muss daher nicht immer ausdrücklich ausgesprochen oder niedergeschrieben werden. Vielmehr kann sie in bestimmten Fällen durch stillschweigende Übereinstimmung und schlüssiges (konkludentes) Handeln beider Seiten erfolgen. Die konkludent abgegebene Erklärung wird rechtlich wie eine ausdrückliche Willenserklärung behandelt, soweit dem nicht Formvorschriften entgegenstehen (z. B. die Schriftform beim Aufhebungsvertrag). Beispielsweise kann die mehrfache Zahlung eines jährlichen Bonus an einen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit Äußerungen und schlüssigem Verhalten des Arbeitgebers einen Anspruch des Arbeitnehmers begründen, auch zukünftig einen Bonus zu erhalten. Einer solchen Zusage steht nicht entgegen, dass der Bonus in der Vergangenheit in unterschiedlicher Höhe gezahlt wurde und keine Regelhaftigkeit für den Arbeitnehmer erkennbar war (BAG v. 21.04.2010 – 10 AZR 163/09).
Eine Regelungsabrede kann durch konkludentes Verhalten von Arbeitgeber und Betriebsrat rechtswirksam zustande kommen, indem z. B. der Arbeitgeber ohne Aufforderung einen Raum für die Betriebsversammlung herrichten lässt, nachdem ihm der Betriebsrat den Termin für die Veranstaltung genannt hat.
§ 133 BGB
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