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Ein Konzern ist eine Unternehmensgruppe, die aus einem beherrschenden Unternehmen (Muttergesellschaft) und mindestens einem abhängigen Unternehmen (Tochtergesellschaft) besteht. Das beherrschende Unternehmen besitzt eine kontrollierende Stellung über die Tochtergesellschaft(en) durch Mehrheitsbeteiligung an deren Kapital oder Stimmrechten. Die Konzernstruktur kann durch gemeinsame Leitung, finanzielle Abhängigkeiten und enge wirtschaftliche Verflechtungen gekennzeichnet sein.
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Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben und sich einer einheitlichen Leitung (häufig eine Holdinggesellschaft) unterstellen.
Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (§ 18 Abs. 1 AktG). Hierbei handelt es sich um einen Unterordnungskonzern, bei dem die Unternehmen rechtlich zwar selbstständig bleiben, ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit jedoch aufgeben und sich dem Unternehmen (Ober- oder Muttergesellschaft) unterstellen, das auf die abhängigen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG).
Die einheitliche Leitung kann entweder dadurch zustande kommen, dass die Muttergesellschaft mehr als 50% der Stimmrechte am Kapital der Töchter besitzt (§ 17 Abs. 2 AktG, faktischer Konzern) oder durch Beherrschungsvertrag, bei dem die Gesellschafter der Töchter ihre Stimmrechte an die Muttergesellschaft abtreten (Vertragskonzern, § 291 Abs. 1 AktG). Beherrschungsverträge sind meist mit Gewinnabführungsverpflichtungen der Töchter und Verlustübernahmeverpflichtungen der Mutter verbunden. Schließlich kann ein Konzern durch Eingliederung von einer Aktiengesellschaft in eine andere entstehen (Eingliederungskonzern). Die Eingliederung kommt durch Beschluss der Hauptversammlung zustande (§ 219 Abs. 1 AktG). Unterstellen sich Unternehmen unter Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit einer einheitlichen Leitung, ohne dass sie von einem Unternehmen beherrscht werden, spricht man vom Gleichordnungskonzern. Die einzelnen Konzernunternehmen sind Schwestergesellschaften (§ 18 Abs. 2 AktG). Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne dass dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 2 AktG).
Der Konzern selbst kann kein Arbeitgeber sein. Diese Rechtsstellung kann nur von einem der Unternehmer ausgeübt werden. Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens können auf der Grundlage des Direktionsrechts nur dann im gesamten Konzern eingesetzt werden, wenn ein entsprechendes Konzernarbeitsverhältnis arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Das Direktionsrecht sowie sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten verbleiben dabei jedoch bei dem anstellenden Unternehmen.
Für einen Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden (§ 54 Abs. 1 BetrVG).
§§ 17 u. 18 AktG
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