Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Konzern

Konzern

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Ein Konzern ist eine Unternehmensgruppe, die aus einem beherrschenden Unternehmen (Muttergesellschaft) und mindestens einem abhängigen Unternehmen (Tochtergesellschaft) besteht. Das beherrschende Unternehmen besitzt eine kontrollierende Stellung über die Tochtergesellschaft(en) durch Mehrheitsbeteiligung an deren Kapital oder Stimmrechten. Die Konzernstruktur kann durch gemeinsame Leitung, finanzielle Abhängigkeiten und enge wirtschaftliche Verflechtungen gekennzeichnet sein.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit aufgeben und sich einer einheitlichen Leitung (häufig eine Holdinggesellschaft) unterstellen.

Erläuterung

Einheitliche Leitung

Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen (§ 18 Abs. 1 AktG). Hierbei handelt es sich um einen Unterordnungskonzern, bei dem die Unternehmen rechtlich zwar selbstständig bleiben, ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit jedoch aufgeben und sich dem Unternehmen (Ober- oder Muttergesellschaft) unterstellen, das auf die abhängigen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann (§ 17 Abs. 1 AktG).

Die einheitliche Leitung kann entweder dadurch zustande kommen, dass die Muttergesellschaft mehr als 50% der Stimmrechte am Kapital der Töchter besitzt (§ 17 Abs. 2 AktG, faktischer Konzern) oder durch Beherrschungsvertrag, bei dem die Gesellschafter der Töchter ihre Stimmrechte an die Muttergesellschaft abtreten (Vertragskonzern, § 291 Abs. 1 AktG). Beherrschungsverträge sind meist mit Gewinnabführungsverpflichtungen der Töchter und Verlustübernahmeverpflichtungen der Mutter verbunden. Schließlich kann ein Konzern durch Eingliederung von einer Aktiengesellschaft in eine andere entstehen (Eingliederungskonzern). Die Eingliederung kommt durch Beschluss der Hauptversammlung zustande (§ 219 Abs. 1 AktG). Unterstellen sich Unternehmen unter Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit einer einheitlichen Leitung, ohne dass sie von einem Unternehmen beherrscht werden, spricht man vom Gleichordnungskonzern. Die einzelnen Konzernunternehmen sind Schwestergesellschaften (§ 18 Abs. 2 AktG). Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne dass dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 2 AktG).

Arbeitsverhältnisse

Der Konzern selbst kann kein Arbeitgeber sein. Diese Rechtsstellung kann nur von einem der Unternehmer ausgeübt werden. Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens können auf der Grundlage des Direktionsrechts nur dann im gesamten Konzern eingesetzt werden, wenn ein entsprechendes Konzernarbeitsverhältnis arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Das Direktionsrecht sowie sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten verbleiben dabei jedoch bei dem anstellenden Unternehmen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Für einen Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden (§ 54 Abs. 1 BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 17 u. 18 AktG

Seminare zum Thema:
Konzern
Der Konzernbetriebsrat
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Betriebsrats-Tausendsassa bei der Allianz

Betriebsratsvorsitzende, dazu Gesamtbetriebsratsvorsitzende, Mitglied im Konzernbetriebsrat und Sprecherin des Wirtschaftsausschusses. Konstantina Ourdas von der Allianz ist ein echter Tausendsassa in Sachen Interessenvertretung. Aber wie schafft man es, alle Aufgaben unter einen (zeitlich ...
Mehr erfahren

Der Konzernbetriebsrat: Rolle und Aufgaben

Ein Konzernbetriebsrat kümmert sich um Angelegenheiten, die den gesamten Konzern oder mehrere Unternehmen des Konzerns übergreifend betreffen. Ob es einen Konzernbetriebsrat gibt oder nicht, liegt ganz im Ermessen der Gesamtbetriebsräte.
Mehr erfahren
Ein Konzernbetriebsrat (KBR) darf auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung durchführen, wenn die Beachtung der örtlichen Gesundheitsvorschriften sichergestellt werden kann.