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Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats ist trotz Corona möglich

Ein Konzernbetriebsrat (KBR) darf auch gegen den Willen des Arbeitgebers eine Konzernbetriebsratssitzung als Präsenzsitzung durchführen, wenn die Beachtung der örtlichen Gesundheitsvorschriften sichergestellt werden kann.

Arbeitsgericht Berlin vom 07.10.2020 – 7 BVGa 12816/20

Stand:  20.10.2020
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin, die deutschlandweit Rehabilitationskliniken betreibt, hatte wegen der Corona-Pandemie gegenüber allen Beschäftigten einstweilen einrichtungsübergreifende dienstliche Treffen und Zusammenkünfte untersagt. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Konzernbetriebsrat (KBR) plante dennoch, eine mehrtägige Konzernbetriebsratssitzung mit erforderlicher Anreise der Betriebsratsmitglieder als Präsenzsitzung durchzuführen. Die Arbeitgeberin untersagte dies und berief sich dabei auf das Verbot, einrichtungsübergreifende Treffen durchzuführen. Sie hielt eine Präsenzsitzung im Hinblick auf die derzeitige Covid-19-Pandemie für nicht vertretbar. Der Konzernbetriebsrat versicherte, dass alle geltenden gesetzlichen Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten würden und wendete sich in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Untersagung der Arbeitgeberin.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht (ArbG) hält die geplante Präsenzsitzung des Konzernbetriebsrats für zulässig. Für ein Verbot gebe es keine gesetzliche Grundlage. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz entscheide der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats über die Einberufung der Sitzung und über den Sitzungsort. Der Vorsitzende entscheide zudem auch darüber, ob eine Sitzung als Video- oder Telefonkonferenz oder als Präsenzsitzung durchgeführt werde. Nach der am Veranstaltungsort aktuell geltenden Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sei die Durchführung der Sitzung zulässig. Es liege vor allem im Verantwortungsbereich des Konzernbetriebsrats und dessen Vorsitzenden selbst, dass die örtlichen Verordnungen beachtet und eingehalten würden.
Der Konzernbetriebsrat könne im vorliegenden Fall auch deshalb nicht auf eine Video- oder Telefonkonferenz verwiesen werden, weil in der Sitzung geheim durchzuführende Wahlen anstünden. Diese seien im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Die Risikosteigerung, die trotz der Beachtung der Verhaltensvorgaben mit der Präsenzsitzung verbunden seien, habe die Arbeitgeberin hinzunehmen. Sie sei jedenfalls nicht berechtigt, die Sitzung als Präsenzveranstaltung deshalb zu untersagen.

Gegen das Urteil kann noch Beschwerde eingelegt werden.

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