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Lexikon
Konzernbetriebsrat

Konzernbetriebsrat

Erwin Willing
Stand:  28.6.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Ein Konzernbetriebsrat ist ein Gremium, das die Interessen der Arbeitnehmer eines Konzerns auf europäischer oder globaler Ebene vertritt. Der Konzernbetriebsrat wird von den Betriebsräten der einzelnen Tochtergesellschaften gewählt und setzt sich aus Vertretern der beteiligten Betriebsräte zusammen. Er hat in der Regel Informations- und Mitbestimmungsrechte in Angelegenheiten, die das gesamte Unternehmen oder den Konzern betreffen.

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Begriff

Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Konzernebene.

Konzernbetriebsrat | © AdobeStock | GOLDMAN

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Errichtung

In einem Konzern kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden (§ 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Im Unterschied zur Errichtung eines Gesamtbetriebsrats ist die Bildung eines Konzernbetriebsrats eine Kann-Bestimmung. Die Errichtung setzt voraus, dass

  • das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt (BAG v. 16.5.2007 – 7 ABR 63/06),
  • die Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, der Errichtung zustimmen (§ 54 Abs. 1 BetrVG) und
  • in dem Konzernunternehmen mindestens zwei Gesamtbetriebsräte bestehen.

Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr (§ 54 Abs. 2 BetrVG). Das heißt, dass in einem Konzernunternehmen, das nur einen betriebsratsfähigen Betrieb hat, dessen Betriebsrat an dem Beschluss zur Errichtung beteiligt ist. Haben zwei Konzernunternehmen jeweils nur einen betriebsratsfähigen Betrieb, können auch diese beiden Betriebsräte die Errichtung beschließen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (s. o.) erfüllt sind. Jeder Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat innerhalb des Konzerns kann die Initiative zur Errichtung des Konzernbetriebsrats ergreifen. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl sind die Arbeitnehmer aller Konzernunternehmen zu berücksichtigen, gleichgültig, inwieweit dort Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte bestehen oder die Arbeitnehmer wahlberechtigt sind (BAG v. 11. 8.1993 – 7 ABR 34/92).

Bestellung und Entsendung der Mitglieder

In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden (§ 55 Abs. 1 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend geregelt werden (§ 55 Abs. 4 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat entscheidet über die Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern/Betriebsratsmitgliedern in den Konzernbetriebsrat durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für das ordentliche Mitglied in den Konzernbetriebsrat eintritt, wenn dieses zeitweilig verhindert ist oder aus dem Gremium ausscheidet (§ 55 Abs. 2 BetrVG). Als Ersatzmitglieder kommen nur ordentliche Gesamtbetriebsratsmitglieder/Betriebsratsmitglieder in Betracht. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Konzernbetriebsrats erfolgt in der Regel für die Amtszeit des Betriebsrats. Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats/Betriebsrats je zur Hälfte zu (§ 55 Abs. 3 BetrVG).

Um die Arbeitsfähigkeit des Konzernbetriebsrats sicherzustellen, ist bei mehr als 40 Konzernbetriebsratsmitgliedern durch Konzernbetriebsvereinbarung zu regeln, dass Gesamtbetriebsräte mehrerer Konzernunternehmen, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden. Kommt eine Einigung über die Reduzierung der Mitgliederzahl nicht zustande, so entscheidet eine für den Konzern zu bildende Einigungsstelle (§ 55 Abs. Abs. 4 S. 2 BetrVG).

Konstituierende Sitzung

Der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens hat zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen (konstituierende Sitzung). Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (§ 59 Abs. 2 BetrVG).

Mitgliedschaft

Der Konzernbetriebsrat hat wie der Gesamtbetriebsrat keine feste Amtszeit. Er ist eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft, die über die Wahlperioden der einzelnen Betriebsräte bestehen bleibt. Die Mitgliedschaft der entsandten Gesamtbetriebsratsmitglieder endet durch Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat, Amtsniederlegung oder Abberufung durch den entsendenden Gesamtbetriebsrat (§ 57 BetrVG). Die Erklärung der Amtsniederlegung kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden. Der Gesamtbetriebsrat kann die von ihm entsandten Mitglieder jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit ohne besondere Gründe abberufen. Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds des Konzernbetriebsrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten beantragen (§ 56 BetrVG). Vom Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Pflichtverletzung in dieser Funktion bleibt die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat unberührt. Der Ausschluss eines Konzernbetriebsratsmitglieds aus dem entsendenden Gesamtbetriebsrat (§ 48 BetrVG) oder Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) hat jedoch zur Folge, dass es auch aus dem Konzernbetriebsrat ausscheidet.). Der Konzernbetriebsrat ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für seine Bildung (im Konzern gibt es weniger als zwei Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte) entfallen sind.

Originäre Zuständigkeit

Grundlagen und Grenzen

Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie diejenige des Gesamtbetriebsrats (§ 50 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten,

  • die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und
  • nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können (Grundsatz des „Nichtregelnkönnens“, § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat (58 Abs. 1 S. 1, Halbs. 2 BetrVG). Das Wort „insoweit“ beschränkt die Zuständigkeit auf originäre Aufgaben des Konzernbetriebsrats. Darüber hinaus ist er nicht berechtigt, in Konzernunternehmen, die keinen Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat gebildet haben, Angelegenheiten zu regeln, für die ausschließlich der Gesamtbetriebsrat oder der örtliche Betriebsrat zuständig ist (z. B. ein unternehmenseinheitliches Punktesystem für betriebsbedingte Kündigungen). Der Konzernbetriebsrat ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet (58 Abs. 1 S. 2 BetrVG).

Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung gilt für das Verhältnis der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands ist eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich. Hier sind ausschließlich entweder die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zuständig. Sofern der Konzernbetriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingend und unabdingbar. Daher können Betriebs- oder Tarifvertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar eine von der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat abweichende Regelung treffen (vgl. BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06).

Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten

Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats setzt außerdem voraus, dass ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung besteht, die aber aus technischen oder rechtlichen Gründen von den Interessenvertretern auf Betriebs- oder Unternehmensebene nicht geregelt werden kann (objektive Unmöglichkeit). Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse der Konzernleitung allein genügen nicht für die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keine rechtliche Notwendigkeit einer unternehmensüberschreitenden, konzerneinheitlichen Regelung. Es muss vielmehr eine zwingende sachliche oder rechtliche Notwendigkeit für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung bestehen, wobei die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns, seiner konkreten Unternehmen und der konkreten Betriebe zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist, auf welcher betriebsverfassungsrechtlichen Ebene der Arbeitgeber eine Regelung treffen möchte. Entscheidend sind vielmehr der Inhalt der geplanten Regelung sowie das Ziel, das durch diese Regelung erreicht werden soll. Lässt sich dieses Ziel nur durch eine einheitliche Regelung auf der Konzernebene erreichen (z. B. Austausch von Mitarbeiterdaten zwischen Konzernunternehmen), so ist der Konzernbetriebsrat dafür zuständig, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, ob und wie die vom Arbeitgeber angestrebte Zielsetzung verwirklicht werden soll (BAG v. 20.12.1995 - 7 ABR 8/95).

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers

Der Begriff des “Nichtregelnkönnens” umfasst aber nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unmöglichkeit zur Regelung einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat. Dies ist insbesondere der Fall bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, bei denen dieser mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er die Leistung überhaupt gewährt. Den einzelnen Gesamtbetriebsräten/Betriebsräten ist die mitbestimmungspflichtige Ausgestaltung der unternehmensbezogenen Leistungszusage subjektiv unmöglich, wenn der Arbeitgeber deren Zweck so bestimmt, dass er nur mit einer unternehmensübergreifenden Regelung erreichbar ist. Damit kann er die Ebene vorgeben, auf der die Mitbestimmung bei der Verteilung der Leistung zu erfolgen hat. Die subjektive Unmöglichkeit des Regelkönnens liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung kürzen oder Regelungen treffen will, welche die Arbeitnehmer belasten. Hier kann der Arbeitgeber gerade nicht mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe er welchem Adressatenkreis gegenüber eine Kürzung der Leistung vornehmen oder andere belastende Regelungen treffen will. In derartigen Fällen ist bereits die Maßnahme als solche und nicht erst deren Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber kann folglich seinen Verhandlungspartner nicht “subjektiv” durch einseitige, mitbestimmungsfreie Vorgaben festlegen (BAG v. 19.6.2007 – 1 AZR 454/06).

Zuständigkeit per Beauftragung

Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Die Übertragung hat in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) zu erfolgen (§ 58 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Es bleibt dem Gesamtbetriebsrat überlassen, ob er sich die Entscheidung (z. B. den Abschluss einer vom Konzernbetriebsrat ausgehandelten Gesamtbetriebsvereinbarung) selbst vorbehält oder ob der Konzernbetriebsrat die Entscheidung für den Gesamtbetriebsrat treffen soll. Der Auftrag erteilende Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit seiner Stimmen (absolute Mehrheit) beschließen, eine übertragene Angelegenheit zu widerrufen (§ 58 Abs. 2 S. 2 u. 3 BetrVG). Eine Beauftragung des Konzernbetriebsrats ist grundsätzlich nur durch die Gesamtbetriebsräte möglich. Eine Beauftragung kommt ausnahmsweise durch einen Betriebsrat in Betracht, wenn in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats wahrnimmt (§ 54 Abs. 2 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat kann den Auftrag nur zurückweisen, wenn er mangels Beteiligungsrechten unzulässig ist, der Auftrag nicht klar genug formuliert oder mit unzulässigen Auflagen verbunden ist.  

Konzernbetriebsvereinbarungen

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten werden zwischen der Konzernleitung und dem Konzernbetriebsrat Konzernbetriebsvereinbarungen abgeschlossen. Die Vorschriften für den Abschluss, die Durchführung, die Einschränkungen sowie die Beendigung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) sind entsprechend anzuwenden. Konzernbetriebsvereinbarungen gelten danach unmittelbar und zwingend für die Konzernunternehmen und deren Arbeitnehmer. Da Konzernbetriebsvereinbarungen auf Vereinheitlichungsinteressen beruhen, sind abweichende Regelungen in einzelnen Unternehmen die Ausnahme (BAG v. 22.1.2002 - 3 AZR 554/00). Schließt der Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung auf Grund der Beauftragung durch einen Gesamtbetriebsrat ab, handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese gilt daher auch nur für dieses Unternehmen, dessen Gesamtbetriebsrat auch vom Arbeitgeber die Durchführung der Vereinbarung verlangen (§ 77 Abs. 1 BetrVG) und diese kündigen kann. Im Falle eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) gelten Konzernbetriebsvereinbarungen, die vom Konzernbetriebsrat des abgebenden Konzerns geschlossen wurden, normativ (kollektiv) weiter. Besteht der Konzernverbund nach dem Betriebsübergang weiter und behält er seine Identität, bleiben sie als solche in Kraft. Wird die Struktur dadurch verändert, dass nur einzelne Unternehmen bei Wahrung ihrer Identität übertragen werden, gelten Konzernbetriebsvereinbarungen als Gesamtbetriebsvereinbarungen weiter (vgl. BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01).

Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Konzernbetriebsrat hat gegenüber der Konzernleitung einen allgemeinen Auskunftsanspruch über konzernweite und unternehmensübergreifende Angelegenheiten (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit eines Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann der Konzernbetriebsrat, falls ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht, den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so bestellt der Konzernbetriebsrat bei Fehlen eines Gesamtbetriebsrats den Wahlvorstand (§§ 17 Abs. 1, 17a BetrVG). Außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes obliegen dem Konzernbetriebsrat folgende Rechte und Aufgaben:

  • Die Bestellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstands zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens des Konzerns (§ 26 Abs. 3 WODrittelbG, § 4 Abs. 4 3. WOMitbestG).
  • Das Recht zur Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG).
  • Die Entgegennahme des Antrags auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer (§ 88 Abs. 1 3. WOMitbestG, § 39 Abs. 1 Nr. 2 WODrittelbG).
  • Die Bestellung der inländischenArbeitnehmervertreter des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 11 Abs. 2 EBRG).
  • Die Bestellung und Abberufung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Europäischen Betriebsrats (§§ 18 Abs. 2, 23 Abs. 2 u. 4 EBRG).
  • Die Bildung von Wahlgremien zur Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums einer Europäischen Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 SEBG) sowie einer Europäischen Genossenschaft (§ 8 Abs. 2 SCEBG).

Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats sind die für den Betriebsrat geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 59 Abs. 1 BetrVG). An den Sitzungen des Konzernbetriebsrats können Beauftragte der im Konzernbetriebsrat vertretenen Gewerkschaften teilnehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Konzernschwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen (§ 59a BetrVG). Teilnahmerecht hat auch die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Deren Mitglieder haben Stimmrecht, wenn der Gesamtbetriebsrat Angelegenheiten beschließt, die vorwiegend die Jugendlichen und Auszubildenden im Konzern betreffen (§ 73 i. V. m. § 67 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 17a, 50, 54 bis 59a, 73 BetrVG, §§ 126 Abs. 1, 613a Abs. 1 BGB, §§ 26 Abs. 3, 39 Abs. 1 Nr. 2 WODrittelbG, §§ 4 Abs. 4, 88 Abs. 1 3. WOMitbestG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG, §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2, 23 Abs. 2 u. 4 EBRG, § 8 Abs. 2 SEBG, § 8 Abs. 2 SCEBG

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