Konzernbetriebsrat
Kurz erklärt
Mit der Möglichkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats folgt die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung der dreistufigen Gliederung des Unternehmensaufbaus in Betrieb, Unternehmen und Konzern. Die Arbeitnehmerinteressen sollen dadurch auf der Stufe wahrgenommen werden können, auf der die maßgeblichen Entscheidungen fallen. Im sogenannten Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG kann das herrschende Unternehmen den ihm untergeordneten Unternehmen betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben durchsetzen. Deshalb bedarf es der Möglichkeit einer Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf derselben Ebene. In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder.
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Begriff
Interessenvertretung der Arbeitnehmer auf Konzernebene.

© AdobeStock | GOLDMAN
Bezug zur Betriebsratsarbeit
Errichtung
In einem Konzern kann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist nicht zwingend vorgeschrieben. Sie steht im Ermessen der beteiligten Gesamtbetriebsräte. Bei der Konzernspitze angesiedelte mitbestimmungspflichtige Entscheidungen können bei unterbliebener Errichtung eines KBR nicht wahrgenommen werden.
Zu den Errichtungsvoraussetzungen gehört eine Konzernstruktur aus einem herrschenden und ein oder mehreren diesem untergeordneten Unternehmen gibt. Nur in einem solchen Unterordnungskonzern ist die Bildung eine Konzernbetriebsrats möglich. Die Alternative dazu ist in § 18 Abs. 2 AktG als Gleichodnungskonzern anzutreffen. Hier kann keines der daran beteiligten Unternehmen dem anderen seinen Willen aufzwingen. Eines Konzernbetriebsrats bedarf es daher nicht.
Eine weitere Errichtungsvoraussetzung besteht in der notwendig im Inland angesiedelten Konzernspitze. Nach BAG v. 23.5.2018 – 7 ABR 60/16 -in NZA 2018,1562 Rn. 24, 25 genügt die Ansiedelung einer Teilkonzernspitze im Inland (a.A. Fitting, BetrVG, 33. Aufl. 2026, § 54 Rn.34c).
Gemäß § 51 Abs. 5 BetrVG hat jeder Gesamtbetriebsrat oder der nach § 54 Abs. 2 BetrVG für Unternehmen ohne GBR zuständige Betriebsrat einen Auskunftsanspruch gegen das Unternehmen auf Information über das Bestehen eines Unterordnungskonzerns. Das folgt aus der Verweisung in § 51 Abs. 5 BetrVG auf die Rechte des Betriebsrats. Zu diesen zählen auch dessen Auskunftsrechte nach § 80 Abs. 2 BetrVG (Wiebauer, Der Auskunftsanspruch des (Gesamt-)Betriebsrats zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats in RdA 2022,360 ff.)
Für den Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG gilt das Erforderlichkeitsprinzip. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf die Mitteilung, ob ein herrschendes Unternehmen und mehrere diesem untergeordnete Unternehmen gemäß § 18 Abs. 1 AktG vorhanden sind. Dieser Auskunftsanspruch richtet sich gegen das Unternehmen, für welches der Gesamtbetriebsrat gebildet ist. Dieses muss sich seinerseits die entsprechenden Tatsachen bei den anderen beteiligten Unternehmen beschaffen (GK-BetrVG, 13. Aufl. 2026, § 80 Rn. 66).
Außerdem sind dem Gesamtbetriebsrat von seinem Arbeitgeber die Anschriften der in den Unternehmen bestehenden Gesamtbetriebsräte und an deren Stelle nach § 54 Abs. 2 BetrVG tretende Betriebsräte zu benennen. Auch diese Angaben muss sich sein Arbeitgeber notfalls bei den anderen Unternehmen beschaffen. Denn der Beschaffungspflicht bedarf es um ein Leerlaufen des Anspruchs auf Errichtung eines Konzernbetriebsrats zu vermeiden.
Die Errichtung des Konzernbetriebsrats setzt gemäß § 54 BetrVG voraus, dass
- in dem Konzernunternehmen mindestens zwei Gesamtbetriebsräte oder diesen gleichgestellte Betriebsräte bestehen.
- die Gesamtbetriebsräte oder gleichgestellte Betriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, der Errichtung zustimmen.
Das heißt, dass in einem Konzernunternehmen, das nur einen betriebsratsfähigen Betrieb hat, dessen Betriebsrat an dem Beschluss zur Errichtung beteiligt ist. Haben zwei Konzernunternehmen jeweils nur einen betriebsratsfähigen Betrieb, können auch diese beiden Betriebsräte die Errichtung beschließen, wenn die sonstigen Voraussetzungen (s. o.) erfüllt sind. Jeder Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat innerhalb des Konzerns kann die Initiative zur Errichtung des Konzernbetriebsrats ergreifen. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl sind die Arbeitnehmer aller Konzernunternehmen zu berücksichtigen, gleichgültig, inwieweit dort Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte bestehen oder die Arbeitnehmer wahlberechtigt sind (Däubler, BetrVG, 20. Aufl. 2026, § 54 Rn. 24 – 27).
Bestellung und Entsendung der Mitglieder
In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden (§ 55 Abs. 1 BetrVG). Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend geregelt werden (§ 55 Abs. 4 BetrVG). Der Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat entscheidet über die Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern/Betriebsratsmitgliedern in den Konzernbetriebsrat durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit. Für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen, das für das ordentliche Mitglied in den Konzernbetriebsrat eintritt, wenn dieses zeitweilig verhindert ist oder aus dem Gremium ausscheidet (§ 55 Abs. 2 BetrVG). Als Ersatzmitglieder kommen nur ordentliche Gesamtbetriebsratsmitglieder/Betriebsratsmitglieder in Betracht. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Konzernbetriebsrats erfolgt in der Regel für die Amtszeit des Betriebsrats. Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats/Betriebsrats je zur Hälfte zu (§ 55 Abs. 3 BetrVG).
Um die Arbeitsfähigkeit des Konzernbetriebsrats sicherzustellen, ist bei mehr als 40 Konzernbetriebsratsmitgliedern durch Konzernbetriebsvereinbarung zu regeln, dass Gesamtbetriebsräte mehrerer Konzernunternehmen, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden. Kommt eine Einigung über die Reduzierung der Mitgliederzahl nicht zustande, so entscheidet eine für den Konzern zu bildende Einigungsstelle (§ 55 Abs. Abs. 4 S. 2 BetrVG).
Konstituierende Sitzung
Der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens hat zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen (konstituierende Sitzung). Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (§ 59 Abs. 2 BetrVG).
Mitgliedschaft
Der Konzernbetriebsrat hat wie der Gesamtbetriebsrat keine feste Amtszeit. Er ist eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft, die über die Wahlperioden der einzelnen Betriebsräte bestehen bleibt. Die Mitgliedschaft der entsandten Gesamtbetriebsratsmitglieder endet durch Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat, Amtsniederlegung oder Abberufung durch den entsendenden Gesamtbetriebsrat (§ 57 BetrVG). Die Erklärung der Amtsniederlegung kann nicht zurückgenommen, widerrufen oder angefochten werden. Der Gesamtbetriebsrat kann die von ihm entsandten Mitglieder jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit ohne besondere Gründe abberufen. Ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds des Konzernbetriebsrats wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten beantragen (§ 56 BetrVG). Vom Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Pflichtverletzung in dieser Funktion bleibt die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat unberührt. Der Ausschluss eines Konzernbetriebsratsmitglieds aus dem entsendenden Gesamtbetriebsrat (§ 48 BetrVG) oder Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) hat jedoch zur Folge, dass es auch aus dem Konzernbetriebsrat ausscheidet.). Der Konzernbetriebsrat ist aufzulösen, wenn die Voraussetzungen für seine Bildung (im Konzern gibt es weniger als zwei Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte) entfallen sind.
Originäre Zuständigkeit
Grundlagen und Grenzen
Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist nach denselben Kriterien zu bestimmen wie diejenige des Gesamtbetriebsrats (§ 50 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten,
- die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und
- nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können (Grundsatz des “Nichtregelnkönnens”).
- Aus dem vorgenannten Grundsatz ergibt sich eine eher seltene gesetzliche Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats in Betracht kommt. Grundsätzlich ist im Betriebsverfassungsrecht immer der örtliche Betriebsrat zuständig. Diese Zuständigkeit wird ihm nur dann entzogen, wenn eine angestrebte Regelung auch die Interessen der Belegschaften eines anderen Betriebes desselben Unternehmens berührt und nur zwingend einheitlich geregelt werden kann. Dann besteht zwischen diesen Betrieben und deren Betriebsräten ein zwingender Abstimmungsbedarf. Diesem Abstimmungsbedarf kann nur ein Entzug der Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte und die Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf die Ebene des Gesamtbetriebsrats gerecht werden. Dasselbe Prinzip des Abstimmungsbedarfes gilt für den Entzug der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrat und deren Übergang auf den Konzernbetriebsrat.
Dieses „Erstreckungsprinzip“ gilt allerdings nur für die Fälle der gesetzlichen Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. In Fällen der Beauftragung des Konzernbetriebsrats durch einen oder mehrere Gesamtbetriebsräte/Betriebsräte tritt die Erstreckungswirkung nicht ein. Das Wort „insoweit“ beschränkt die Zuständigkeit auf originäre Aufgaben des Konzernbetriebsrats. Darüber hinaus ist er nicht berechtigt, in Konzernunternehmen, die keinen Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat gebildet haben, Angelegenheiten zu regeln, für die ausschließlich der Gesamtbetriebsrat oder der örtliche Betriebsrat zuständig wäre (z. B. ein unternehmenseinheitliches Punktesystem für betriebsbedingte Kündigungen).
Für die Zuständigkeitsverteilung zur Regelung mitbestimmungspflichtiger Angelegenheiten gilt der Grundsatz „Entweder/Oder“. Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands ist eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf mehrere betriebsverfassungsrechtliche Organe nicht möglich. Hier sind ausschließlich entweder die einzelnen Betriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zuständig. Sofern der Konzernbetriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln.
Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung ist zwingend und unabdingbar. Daher können Betriebs- oder Tarifvertragsparteien weder unmittelbar noch mittelbar eine von der zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat abweichende Regelung treffen (vgl. BAG v. 14.11.2006 – 1 ABR 4/06).
Mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten
Die originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats setzt außerdem voraus, dass ein zwingendes Erfordernis für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung besteht, die aber aus technischen oder rechtlichen Gründen von den Interessenvertretern auf Betriebs- oder Unternehmensebene nicht geregelt werden kann (objektive Unmöglichkeit). Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das Koordinierungsinteresse der Konzernleitung allein genügen nicht für die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keine rechtliche Notwendigkeit einer unternehmensüberschreitenden, konzerneinheitlichen Regelung. Es muss vielmehr eine zwingende sachliche oder rechtliche Notwendigkeit für eine konzerneinheitliche oder zumindest unternehmensübergreifende Regelung bestehen, wobei die Verhältnisse des jeweiligen Konzerns, seiner konkreten Unternehmen und der konkreten Betriebe zu berücksichtigen sind.
Unerheblich ist, auf welcher betriebsverfassungsrechtlichen Ebene der Arbeitgeber eine Regelung treffen möchte.
Entscheidend sind immer der Inhalt und das Ziel einer geplanten Regelung. Der Konzernbetriebsrat ist bei bestehendem Abstimmungsbedarf zwischen den einzelnen Unternehmen zuständig. Das wäre beispielsweise bei einem unternehmensübergreifenden Austausch von Mitarbeiterdaten der Fall. Der Konzernbetriebsrat muss dann mit der Konzernmutter als Arbeitgeber vereinbaren, ob und wie die von dieser angestrebte Zielsetzung verwirklicht werden soll (Salamon, in NZA 2024,878).
Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers
Der Begriff des “Nichtregelnkönnens” umfasst aber nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Unmöglichkeit zur Regelung einer unternehmenseinheitlichen Regelung durch den Gesamtbetriebsrat/Betriebsrat. Dies ist insbesondere der Fall bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, bei denen dieser mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er die Leistung überhaupt gewährt.
Den einzelnen Gesamtbetriebsräten/Betriebsräten ist die mitbestimmungspflichtige Ausgestaltung der unternehmensbezogenen Leistungszusage subjektiv unmöglich, wenn der Arbeitgeber deren Zweck so bestimmt, dass er nur mit einer unternehmensübergreifenden Regelung erreichbar ist. Damit kann er die Ebene vorgeben, auf der die Mitbestimmung bei der Verteilung der Leistung zu erfolgen hat.
Die subjektive Unmöglichkeit des Regelkönnens liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber die geschuldete Leistung kürzen oder Regelungen treffen will, welche die Arbeitnehmer belasten. Hier kann der Arbeitgeber gerade nicht mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe er welchem Adressatenkreis gegenüber eine Kürzung der Leistung vornehmen oder andere belastende Regelungen treffen will. In derartigen Fällen ist bereits die Maßnahme als solche und nicht erst deren Ausgestaltung mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber kann folglich seinen Verhandlungspartner nicht “subjektiv” durch einseitige, mitbestimmungsfreie Vorgaben festlegen (BAG v. 19.6.2007 – 1 AZR 454/06).
Zuständigkeit per Beauftragung
Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Die Übertragung hat in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) zu erfolgen (§ 58 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Es bleibt dem Gesamtbetriebsrat überlassen, ob er sich die Entscheidung (z. B. den Abschluss einer vom Konzernbetriebsrat ausgehandelten Gesamtbetriebsvereinbarung) selbst vorbehält oder ob der Konzernbetriebsrat die Entscheidung für den Gesamtbetriebsrat treffen soll. Der Auftrag erteilende Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit seiner Stimmen (absolute Mehrheit) beschließen, eine übertragene Angelegenheit zu widerrufen (§ 58 Abs. 2 S. 2 u. 3 BetrVG). Eine Beauftragung des Konzernbetriebsrats ist grundsätzlich nur durch die Gesamtbetriebsräte möglich. Eine Beauftragung kommt ausnahmsweise durch einen Betriebsrat in Betracht, wenn in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats wahrnimmt (§ 54 Abs. 2 BetrVG). Der Konzernbetriebsrat kann den Auftrag nur zurückweisen, wenn er mangels Beteiligungsrechten unzulässig ist, der Auftrag nicht klar genug formuliert oder mit unzulässigen Auflagen verbunden ist.
Konzernbetriebsvereinbarungen
Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten werden zwischen der Konzernleitung und dem Konzernbetriebsrat Konzernbetriebsvereinbarungen abgeschlossen. Die Vorschriften für den Abschluss, die Durchführung, die Einschränkungen sowie die Beendigung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG) sind entsprechend anzuwenden. Konzernbetriebsvereinbarungen gelten danach unmittelbar und zwingend für die Konzernunternehmen und deren Arbeitnehmer. Da Konzernbetriebsvereinbarungen auf Vereinheitlichungsinteressen beruhen, sind abweichende Regelungen in einzelnen Unternehmen die Ausnahme (BAG v. 22.1.2002 - 3 AZR 554/00).
Schließt der Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung auf Grund der Beauftragung durch einen Gesamtbetriebsrat ab, handelt es sich um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese gilt daher auch nur für dieses Unternehmen, dessen Gesamtbetriebsrat auch vom Arbeitgeber die Durchführung der Vereinbarung verlangen. Ebenso kann nur der beauftragende Gesamtbetriebsrat und nicht der Konzernbetriebsrat die so geschaffene Gesamtbetriebsvereinbarung kündigen.
Im Falle eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) gelten Konzernbetriebsvereinbarungen, die vom Konzernbetriebsrat des abgebenden Konzerns geschlossen wurden, normativ (kollektiv) weiter. Besteht der Konzernverbund nach dem Betriebsübergang weiter und behält er seine Identität, bleiben sie als solche in Kraft. Wird die Struktur dadurch verändert, dass nur einzelne Unternehmen bei Wahrung ihrer Identität übertragen werden, gelten Konzernbetriebsvereinbarungen als Gesamtbetriebsvereinbarungen weiter (vgl. BAG v. 18.9.2002 - 1 ABR 54/01).
Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten
Der Konzernbetriebsrat hat gegenüber der Konzernleitung einen allgemeinen Auskunftsanspruch über konzernweite und unternehmensübergreifende Angelegenheiten (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit eines Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann der Konzernbetriebsrat, falls ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht, den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). Besteht in einem Betrieb kein Betriebsrat, so bestellt der Konzernbetriebsrat bei Fehlen eines Gesamtbetriebsrats den Wahlvorstand (§§ 17 Abs. 1, 17a BetrVG). Außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes obliegen dem Konzernbetriebsrat folgende Rechte und Aufgaben:
- Die Bestellung der Mitglieder des Hauptwahlvorstands zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens des Konzerns (§ 26 Abs. 3 WODrittelbG, § 4 Abs. 4 3. WOMitbestG).
- Das Recht zur Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG).
- Die Entgegennahme des Antrags auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer (§ 88 Abs. 1 3. WOMitbestG, § 39 Abs. 1 Nr. 2 WODrittelbG).
- Die Bestellung der inländischen Arbeitnehmervertreter des besonderen Verhandlungsgremiums (§ 11 Abs. 2 EBRG).
- Die Bestellung und Abberufung der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter des Europäischen Betriebsrats (§§ 18 Abs. 2, 23 Abs. 2 u. 4 EBRG).
- Die Bildung von Wahlgremien zur Wahl der Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums einer Europäischen Gesellschaft (§ 8 Abs. 2 SEBG) sowie einer Europäischen Genossenschaft (§ 8 Abs. 2 SCEBG).
Geschäftsführung
Für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats sind die für den Betriebsrat geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden (§ 59 Abs. 1 BetrVG). An den Sitzungen des Konzernbetriebsrats können Beauftragte der im Konzernbetriebsrat vertretenen Gewerkschaften teilnehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Die Konzernschwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen (§ 59a BetrVG). Teilnahmerecht hat auch die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung. Deren Mitglieder haben Stimmrecht, wenn der Gesamtbetriebsrat Angelegenheiten beschließt, die vorwiegend die Jugendlichen und Auszubildenden im Konzern betreffen (§ 73 i. V. m. § 67 BetrVG).
Rechtsquellen
§§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1, 17a, 50, 54 bis 59a, 73 BetrVG, §§ 126 Abs. 1, 613a Abs. 1 BGB, §§ 26 Abs. 3, 39 Abs. 1 Nr. 2 WODrittelbG, §§ 4 Abs. 4, 88 Abs. 1 3. WOMitbestG, § 22 Abs. 2 Nr. 2 MitbestG, §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2, 23 Abs. 2 u. 4 EBRG, § 8 Abs. 2 SEBG, § 8 Abs. 2 SCEBG
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