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Konzernrechnungslegung (Konzernabschluss)

Konzernrechnungslegung (Konzernabschluss)

Dr. Christa Hobmaier
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  01:45 min

Kurz erklärt

Die Konzernrechnungslegung bezieht sich auf den Prozess der Erstellung und Präsentation von Finanzinformationen eines Konzerns, der aus mehreren rechtlich eigenständigen Unternehmen besteht. Ziel ist es, die finanzielle Gesundheit und Leistung des Gesamtkonzerns darzustellen, indem die Finanzergebnisse, Vermögenswerte, Schulden und Cashflows der Tochtergesellschaften konsolidiert werden. Die Konzernrechnungslegung bietet Investoren, Aktionären und anderen Stakeholdern einen ganzheitlichen Überblick über die finanzielle Performance und die Position des Konzerns.

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Begriff

Konzerne müssen ab einer gewissen Größe einen eigenen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufstellen (§ 290 Abs. 1 HGB). In der Regel hat dies innerhalb von fünf Monaten zu geschehen. Ein Konzernabschluss besteht aus den Bestandteilen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (§ 297 Abs. 1 HGB). Für alle Bestandteile gibt es ausführliche gesetzliche Regelungen: zur Aufstellung, zur Prüfung und zur Offenlegung.

In einer so genannten konsolidierten Bilanz und einer konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung werden die Jahresabschlüsse von Mutter und Töchtern auf einem Blatt zusammengeführt (= konsolidiert). Im Unterschied zum Einzelabschluss, der das Vermögen und den Erfolg des einzelnen Unternehmens aufzeigt, handelt es sich hier quasi um eine „Familienaufstellung“, ein Zusammenrechnen des gemeinsamen Vermögens und des gemeinsamen Erfolges.

Die einzelnen Vermögenspositionen und Kapitalpositionen der „Familienmitglieder“ werden in der Konzernbilanz zusammengezählt, ebenso errechnet sich der gemeinsame Erfolg, indem die GuV zeilenweise zusammengeführt wird. Hierbei können sich Positionen wechselseitig aufheben. Verzeichnet beispielsweise eine Tochter einen Jahresüberschuss, eine andere in gleicher Höhe einen Verlust, so werden beide in der konsolidierten GuV miteinander verrechnet und heben sich auf. 

Das Gesetz besagt, dass ein Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen zu konsolidieren sind, wenn entweder das Mutterunternehmen oder ein oder mehrere Tochterunternehmen die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. 

Jedes Unternehmen (Mutterunternehmen), das rechtlich zur Kontrolle eines anderen Unternehmens (Tochterunternehmen) befugt ist, muss einen konsolidierten Abschluss aufstellen. (Zu größenabhängigen Befreiungen siehe § 293 HGB.) In der Regel wird diese Beherrschungsbefugnis durch den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte begründet. Allerdings kann ein beherrschender Einfluss auch bei Minderheitsbeteiligung vorliegen.

Der Konzernabschluss ist im Bundesanzeiger offenzulegen.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Durch Offenlegung eines Konzernabschlusses im Bundesanzeiger können sich Unternehmen von der Offenlegung der Einzelabschlüsse der Töchter befreien. Diese Befreiung gilt nicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss: Ihm ist der jeweilige Einzelabschluss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG).

Der Wirtschaftsausschuss sollte einen Blick in die sog. „Anteilsbesitzliste“ bzw. den „Konsolidierungskreis“ im Anhang des Konzernabschlusses werfen, um festzustellen, welche Töchter („Schwester-Gesellschaften“) im vergangenen Geschäftsjahr Gewinne und welche Verluste verbuchten.

Rechtsquelle

§ 290 HGB

Seminare zum Thema:
Konzernrechnungslegung (Konzernabschluss)
Wirtschaftsausschuss Teil II
Gesprächsführung für den Wirtschaftsausschuss
Wirtschaftsausschuss kompakt Teil II
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