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Konzernrechnungslegung (Konzernabschluss)

Begriff

Konzerne müssen ab einer gewissen Größe einen eigenen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufstellen (§ 290 Abs. 1 HGB). In der Regel hat dies innerhalb von fünf Monaten zu geschehen. Ein Konzernabschluss besteht aus den Bestandteilen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel (§ 297 Abs. 1 HGB). Für alle Bestandteile gibt es ausführliche gesetzliche Regelungen: zur Aufstellung, zur Prüfung und zur Offenlegung.

In einer so genannten konsolidierten Bilanz und einer konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung werden die Jahresabschlüsse von Mutter und Töchtern auf einem Blatt zusammengeführt (= konsolidiert). Im Unterschied zum Einzelabschluss, der das Vermögen und den Erfolg des einzelnen Unternehmens aufzeigt, handelt es sich hier quasi um eine „Familienaufstellung“, ein Zusammenrechnen des gemeinsamen Vermögens und des gemeinsamen Erfolges.

Die einzelnen Vermögenspositionen und Kapitalpositionen der „Familienmitglieder“ werden in der Konzernbilanz zusammengezählt, ebenso errechnet sich der gemeinsame Erfolg, indem die GuV zeilenweise zusammengeführt wird. Hierbei können sich Positionen wechselseitig aufheben. Verzeichnet beispielsweise eine Tochter einen Jahresüberschuss, eine andere in gleicher Höhe einen Verlust, so werden beide in der konsolidierten GuV miteinander verrechnet und heben sich auf. 

Das Gesetz besagt, dass ein Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen zu konsolidieren sind, wenn entweder das Mutterunternehmen oder ein oder mehrere Tochterunternehmen die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. 

Jedes Unternehmen (Mutterunternehmen), das rechtlich zur Kontrolle eines anderen Unternehmens (Tochterunternehmen) befugt ist, muss einen konsolidierten Abschluss aufstellen. (Zu größenabhängigen Befreiungen siehe § 293 HGB.) In der Regel wird diese Beherrschungsbefugnis durch den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte begründet. Allerdings kann ein beherrschender Einfluss auch bei Minderheitsbeteiligung vorliegen.

Der Konzernabschluss ist im Bundesanzeiger offenzulegen.

Rechtsquellen

§ 290 HGB

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Durch Offenlegung eines Konzernabschlusses im Bundesanzeiger können sich Unternehmen von der Offenlegung der Einzelabschlüsse der Töchter befreien. Diese Befreiung gilt nicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss: Ihm ist der jeweilige Einzelabschluss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG).

Der Wirtschaftsausschuss sollte einen Blick in die sog. „Anteilsbesitzliste“ bzw. den „Konsolidierungskreis“ im Anhang des Konzernabschlusses werfen, um festzustellen, welche Töchter („Schwester-Gesellschaften“) im vergangenen Geschäftsjahr Gewinne und welche Verluste verbuchten.

Dr. Christa Hobmaier
Betriebswirtschaftsstudium und Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität in München; mehrjährige Tätigkeit in der öffentlichen und privaten Wirtschaft; Referententätigkeit bei ifb seit 2001. Ihre Motivation: Betriebsräte sind bereits Spezialisten auf ihrem Gebiet; ich helfe nur dabei, einen spezifischen Blickwinkel zu schärfen: So können wir im Seminar Sachverhalte mit einer betriebswirtschaftlichen Brille betrachten, zunehmend genauer analysieren und Inhalte nach und nach vertiefen. Gemeinsam entdecken wir Zusammenhänge, finden Strukturen und tauschen uns über die praktische Anwendung aus.

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