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Landesarbeitsgerichte

Landesarbeitsgerichte

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Begriff

Zweiter Rechtszug der Arbeitsgerichtsbarkeit zu den erstinstanzlichen Urteilen und Beschlüssen der Arbeitsgerichte

Erläuterung

Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte (64 bis 69, 87 bis 91 ArbGG). Ebenso wie die Arbeitsgerichte sind die Kammern des Landesarbeitsgerichts mit je einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern (je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter) besetzt (§ 35 Abs. 2 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern zugelassen (§ 11 Abs. 4 ArbGG).

Gegen Urteile der Arbeitsgerichte kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn dies vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder es um Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG). Urteile des Landesarbeitsgerichts können mit der Revision beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden, wenn sie durch das Landesarbeitsgericht zugelassen wurden. Sie sind zuzulassen, wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsordnung bzw. einen größeren Teil der Allgemeinheit ist oder die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer anderen Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts in einem vergleichbaren Fall abweicht (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Beschreibung

Gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann der Betriebsrat innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) einlegen (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde entspricht der Berufung im Urteilsverfahren. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden (§ 92 Abs. 1 ArbGG). Die Voraussetzung für die Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechen den Verfahrensgrundsätzen des Urteilsverfahrens (s. o.).

Rechtsquellen

§§ 8 Abs. 2 bis 5, 11 Abs. 4, 33 bis 39, 64 bis 69, 87 bis 91 ArbGG

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