Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Landesarbeitsgerichte

Landesarbeitsgerichte

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  9.6.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Landesarbeitsgerichte sind spezialisierte Gerichte in Deutschland, die für die Verhandlung und Entscheidung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in den jeweiligen Bundesländern zuständig sind. Sie bilden die zweite Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit und überprüfen Urteile der Arbeitsgerichte erster Instanz. Die Landesarbeitsgerichte sind in der Hierarchie über den Arbeitsgerichten angesiedelt und tragen zur einheitlichen Auslegung und Anwendung des Arbeitsrechts auf Landesebene bei.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Zweiter Rechtszug der Arbeitsgerichtsbarkeit zu den erstinstanzlichen Urteilen und Beschlüssen der Arbeitsgerichte

Erläuterung

Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte (64 bis 69, 87 bis 91 ArbGG). Ebenso wie die Arbeitsgerichte sind die Kammern des Landesarbeitsgerichts mit je einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern (je ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter) besetzt (§ 35 Abs. 2 ArbGG). Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern zugelassen (§ 11 Abs. 4 ArbGG).

Gegen Urteile der Arbeitsgerichte kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn dies vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder es um Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG). Urteile des Landesarbeitsgerichts können mit der Revision beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden, wenn sie durch das Landesarbeitsgericht zugelassen wurden. Sie sind zuzulassen, wenn der Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsordnung bzw. einen größeren Teil der Allgemeinheit ist oder die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer anderen Entscheidung u.a. des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts in einem vergleichbaren Fall abweicht (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Gegen Beschlüsse des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann der Betriebsrat innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landesarbeitsgericht (LAG) einlegen (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde entspricht der Berufung im Urteilsverfahren. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt werden (§ 92 Abs. 1 ArbGG). Die Voraussetzung für die Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechen den Verfahrensgrundsätzen des Urteilsverfahrens (s. o.).

Rechtsquellen

§§ 8 Abs. 2 bis 5, 11 Abs. 4, 33 bis 39, 64 bis 69, 87 bis 91 ArbGG

Seminare zum Thema:
Landesarbeitsgerichte
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Aktuelle Rechtsprechung
Aktuelle Rechtsprechung und Beschlussverfahren
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Aktuelle Rechtsprechung für die Arbeit im Betriebsrat nutzen

Nicht umsonst heißt es: Arbeitsrecht ist Richterrecht. Sie kennen das aus Ihrer Betriebsratspraxis: Sie und Ihr Arbeitgeber interpretieren vermutlich arbeitsrechtliche Vorschriften unterschiedlich. Hier muss im Streitfall aus dem Arbeitsleben an den Arbeitsgerichten entschieden werden. Und ...
Mehr erfahren

Auch im Profi-Fußball zulässig

Auch Fußballspieler kennen befristete Verträge. Der 38-Jährige Ex-Torhüter Heinz Müller wollte dies nicht hinnehmen und klagte gegen den FSV Mainz 05 gegen die Befristung seines Vertrags. Erst in der zweiten Instanz verlor er seine Klage.
Mehr erfahren
„ … stets zu unserer Zufriedenheit …“ bescheinigt einem Arbeitnehmer in der Zeugnissprache eine durchschnittliche Leistung. In der Arbeitswelt hat eine „dem Durchschnitt entsprechende Leistung“ allerdings eher einen negativen Klang. Will ein Arbeitnehmer eine überdurchschnittlich gute Beurteilung, dann muss er dafür die überdurchschnittliche Leistung genau darlegen und beweisen. So urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern.