Lexikon
Laufende Geschäfte des Betriebsrats

Laufende Geschäfte des Betriebsrats

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die "laufenden Geschäfte des Betriebsrats" umfassen eine Vielzahl von regelmäßigen Tätigkeiten und Aufgaben, wie die Einholung von Auskünften von Seiten des Arbeitgebers, Besprechungen mit Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, sowie Vorgespräche mit dem Arbeitgeber bezüglich anstehender Themen. Zudem gehören auch der Schriftwechsel und die organisatorische Umsetzung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats. Diese Aktivitäten sind essentiell für die reibungslose Ausübung der Mitbestimmungsrechte und Interessenvertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Regelmäßig anfallende, interne verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats (BAG v. 13.1.1991 – 7 ABR 18/9).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Verwaltungs- und Organisationsaufgaben

Die ordnungsgemäße und reibungslose Betriebsratsarbeit erfordert die Erledigung einer Vielzahl von Verwaltungs- und Organisationsaufgaben. Dazu gehören:

  • Vorbereitung der Betriebsratssitzungen,
  • Einholen von Auskünften, Beschaffung von Unterlagen,
  • Vorbesprechungen mit dem Arbeitgeber,
  • Ausführung der Beschlüsse des Betriebsrat,
  • Erstellung von Entwürfen für Betriebsvereinbarungen,
  • Erstellung von Sitzungs- und Besprechungsprotokollen
  • Erledigung des Schriftverkehrs,
  • Organisation des Betriebsratsbüros,
  • Organisatorische, räumliche und inhaltliche Vorbereitung der Betriebs-/Abteilungsversammlungen,
  • Sammeln, Ablegen und Verteilung von Mitteilungen, Gesprächs- und Aktennotizen sowie Protokollen,
  • Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

Beauftragte

In Betriebsräten mit neun und mehr Mitgliedern ist der Betriebsausschuss mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt (§ 27 Abs. 2 BetrVG). In kleineren Betriebsräten wird diese Aufgabe in aller Regel vom Betriebsratsvorsitzenden übernommen. Der Betriebsrat kann aber auch beschließen, ein anderes Mitglied oder mehrere Mitglieder damit zu beauftragen (§ 27 Abs. 3 BetrVG). Die Übertragung von darüber hinausgehenden Aufgaben, insbesondere solchen, die den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen, ist unzulässig.

Eine hilfreiche Unterstützung bei der Erledigung der laufenden Geschäfte bietet die Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG), die die Erledigung der Aufgaben standardisiert und dazu beiträgt, Verfahrensfehler zu vermeiden. Zur ordnungsgemäßen Erledigung der laufenden Geschäfte hat der Arbeitgeber die materiellen Mittel (z. B. Bürobedarf, Telefon, PC) sowie gegebenenfalls Büropersonal zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 27 Abs. 2 u. 3 BetrVG

Seminare zum Thema:
Laufende Geschäfte des Betriebsrats
Betriebsverfassungsrecht Fresh-up
Betriebsrat Teil III
Betriebsverfassungsrecht Teil III
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Hier können Sie als Betriebsrat mitwirken und mitbestimmen

Wo kann der Arbeitgeber nicht ohne den Betriebsrat entscheiden? Und wo endet die Mitbestimmung des Betriebsrats? Um sich möglichst effektiv für die Interessen der Kollegen einsetzen zu können ist wichtig zu wissen, auf welcher gesetzlichen Grundlage Sie sich als Betriebsratsgremium bewegen ...
Mehr erfahren

Das gehört in eine moderne Geschäftsordnung des Betriebsrats

Die Geschäftsordnung des Betriebsrats ist Grundlage für Betriebsratssitzungen per Telefon- und Videokonferenz! Was muss drinstehen? Wir haben Eckpunkte einer modernen Geschäftsordnung des Betriebsrats für Sie zusammengetragen – inklusive eines aktuellen Beispiels zum Download!
Mehr erfahren
Der Betriebsrat ist bei der Wahl seines Rechtsanwalts grundsätzlich frei. Fallen durch die Beauftragung einer auswärtigen Kanzlei jedoch zusätzliche Kosten an, muss er nachvollziehbar darlegen können, warum kein gleich qualifizierter Anwalt vor Ort zur Verfügung stand.