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Liquidität

Begriff

Die Fähigkeit eines Unternehmens, seine fälligen Verbindlichkeiten jederzeit (fristgerecht) und uneingeschränkt begleichen zu können.

Erläuterungen

Ein Unternehmen ist liquide, wenn die Einnahmen, der Bestand an flüssigen Mitteln in Form von Bargeld und Bankguthaben sowie die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten zu jedem Zeitpunkt so groß sind, dass das Unternehmen jederzeit seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen der Höhe nach und fristgerecht erfüllen kann. Man unterscheidet drei Liquiditätsgrade:

  • Liquidität 1. Grades (Barliquidität) gibt das Verhältnis der liquiden Mittel zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten an. Die liquiden Mittel sind der Barbestand und die Bankguthaben. Fällt der Wert unter 100%, ist die Zahlungsfähigkeit gefährdet.
  • Liquidität 2. Grades (Forderungsliquidität) ist das Verhältnis aus der Summe von liquiden Mitteln und kurzfristigen Forderungen zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten. Der Wert sollte 130% betragen. Er ist abhängig von der Zahlungsmoral der Kunden.
  • Liquidität 3. Grades ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe von liquiden Mitteln, kurzfristigen Forderungen und Vorräten zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten. Dieser Wert hängt unter anderem davon ab, ob sich die Vorräte zu dem gewünschten Preis verkaufen lassen.

Mangelnde Liquidität ist neben einer zu geringen Eigenkapitaldecke bzw. Überschuldung die häufigste Insolvenzursache von Unternehmen.

Beschreibung

Der Wirtschaftsausschuss verfolgt im Rahmen der monatlichen Sitzungen mit dem Unternehmer (§ 108 Abs. 1 BetrVG) besonders aufmerksam die Liquiditätssituation des Unternehmens und berichtet darüber im Betriebsrat. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und umfassend u. a. über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (§ 106 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 BetrVG). Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen (§ 108 Abs. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber hat dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats auch den Jahresabschluss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG). Fragen muss der Unternehmer sachgemäß beantworten.

Die entsprechenden Informationen entnimmt der Wirtschaftsausschuss der Bilanz durch einen Vergleich des Umlaufvermögens auf der Aktiva-Seite mit den kurzfristigen Verbindlichkeiten auf der Passiva-Seite. Allerdings ist der daraus resultierende Liquiditätswert nur die Momentaufnahme am Stichtag der Erstellung der Bilanz. Laufende Informationen zur Liquidität des Unternehmens können den Finanzplänen des Unternehmens entnommen werden.

Rechtsquellen

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

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