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Lexikon
Lohn-/Gehaltspfändung

Lohn-/Gehaltspfändung

Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Lohn- bzw. Gehaltspfändung bezieht sich auf das Recht eines Gläubigers, einen Teil des Arbeitsentgelts eines Schuldners direkt vom Arbeitgeber einzufordern. Bei einer solchen Pfändung wird der geschuldete Betrag direkt vom Lohn oder Gehalt des Schuldners abgezogen und dem Gläubiger überwiesen, um offene Schulden zu begleichen. Die Pfändung erfolgt aufgrund gerichtlicher Anordnung und dient dazu, Gläubigern den Eintreibungsprozess zu erleichtern.

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Begriff

Form der Zwangsvollstreckung, mit deren Hilfe ein Gläubiger Geldforderungen durch Zugriff auf das Arbeitseinkommen eines Arbeitnehmers geltend macht.

Erläuterung

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Die Lohnpfändung wird eingeleitet durch einen Antrag des Gläubigers auf Erlass eines so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners. Dieser wird dem Arbeitgeber des verschuldeten Arbeitnehmers zugestellt. Der Arbeitgeber muss als so genannter Drittschuldner von da an den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts an den Gläubiger überweisen, bis dessen Vollstreckungsforderung nebst Zins- und Kostenforderung gegen den Arbeitnehmer vollständig gedeckt ist. Dem Arbeitnehmer darf er nur noch den nicht pfändbaren Betrag auszahlen (§ 829 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber hat nicht zu prüfen, ob dem Gläubiger tatsächlich ein Anspruch gegen den Arbeitnehmer zusteht.

Erfasste Vergütungen

Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen (netto), die dem Schuldner auf Grund seiner Arbeitsleistung zustehen (§ 850 Abs. 4 BGB). Dazu gehören neben dem Grundlohn/-gehalt

  • Abfindungen,
  • Aufwandsentschädigungen, soweit sie die steuerlich zulässigen Beträge überschreiten,
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Krankengeld und Krankengeldzuschüsse des Arbeitgebers,
  • Fixum und Provision, wenn es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für Dienstleistungen handelt,
  • Gratifikationen, soweit auf sie ein Rechtsanspruch besteht,
  • Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  • die Hälfte der Mehrarbeitsvergütungen inkl. Zuschlag,
  • Urlaubsabgeltung,
  • Urlaubsentgelt (nicht jedoch Urlaubsgeld),
  • Zuschläge für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit.

Die unpfändbaren und bedingt pfändbaren Bezüge sind in den §§ 850a u. 850b BGB festgeegt.

Pfändungsfreibeträge

Der Höhe der Pfändung des Arbeitseinkommens ist durch Pfändungsfreibeträge Grenzen gesetzt. Damit soll verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer und seinen Angehörigen, für die er unterhaltsberechtigt ist, die Lebensgrundlage entzogen wird. Die Pfändungsfreibeträge werden in einer Pfändungstabelle erfasst. Den Ausgangswert der Pfändungstabelle stellt der so genannte "bereinigte Nettolohn" dar. Vom eigentlichen Nettolohn werden daher noch weitere Einkommensteile abgezogen. Dies sind zum Beispiel Zulagen, einmalige Beihilfen, Vermögenswirksame Leistungen und 50 Prozent von Urlaubsgeld und Überstundenvergütung. Die unpfändbaren Beträge ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Steuer-Grundfreibetrages (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 850c Abs. 2a ZPO). Ab dem 01. Juli 2011 gilt die derzeit anzuwendende Pfändungstabelle. Die aktuellen, bis zum 30. Juni 2013 feststehenden monatlichen Pfändungsfreigrenzen betragen bei Unterhaltspflichten für

  • keine Person: 1.029,99 Euro
  • 1 Person: 1.419,99 Euro
  • 2 Personen: 1.639,99 Euro
  • 3 Personen: 1.849,99 Euro
  • 4 Personen: 2269,99 Euro
  • 5 und mehr Personen: 2.279,99 Euro (§ 850c Abs. 1 ZPO).

Sofern Unterhaltsberechtigte oder das Jugendamt die Vollstreckung aufgrund ausstehender Unterhaltsforderungen betreibt, finden die Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabelle keine Anwendung (§ 850d ZPO).

Auswirkung auf Arbeitsverhältnisse

Eine Pfändung hat auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses keine Auswirkungen und ist insbesondere kein Kündigungsgrund. Die Frage nach Pfändungen ist bei Einstellungen von Bewerbern für Vertrauensstellungen zulässig. Bei sonstigen Bewerbern darf sie für Zwecke der Lohnbuchhaltung erst nach der Einstellung gestellt werden. Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden (BAG v. 18.7.2006 - 1 AZR 578/05).

Rechtsquelle

§§ 829 Abs. 1, 850ff ZPO

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