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Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) ist eine unabhängige Einrichtung in Deutschland, die von den gesetzlichen Krankenkassen beauftragt wird, medizinische Begutachtungen und Prüfungen durchzuführen. Der MDK überprüft unter anderem die medizinische Notwendigkeit von Leistungen, die Pflegebedürftigkeit von Menschen sowie die Qualität von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Gutachten des MDK dienen als Grundlage für Entscheidungen über Leistungsansprüche und sind wichtig für die Transparenz und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen.
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Begriff Der medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs-und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in einem Bundesland.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist eine Gemeinschaftseinrichtung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und in jedem Bundesland als eigenständige Arbeitsgemeinschaft organisiert (§ 278 Abs. 1 SGB V). In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Medizinische Dienste: den MDK Nordrhein und den MDK Westfalen-Lippe. Berlin und Brandenburg haben einen landesübergreifenden MDK mit Sitz in Potsdam. Die Medizinischen Dienste in Hamburg und Schleswig-Holstein haben sich zum MDK Nord zusammengeschlossen.
Mit dem medizinischen und pflegerischen Wissen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wird u. a. sichergestellt, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Zu seinen Aufgaben gehören Stellungnahmen für die Krankenkassen bei Fragen zur
Für die Pflegekassen begutachtet der MDK, ob jemand pflegebedürftig ist; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung. Die Entscheidung über eine Leistung liegt aber stets bei den Kranken- und Pflegekassen. Die Gutachter des MDK greifen nicht in die ärztliche Behandlung ein.
Im Falle von Arbeitsunfähigkeit sind die Krankenkassen in gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Sie dient der Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere der Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, aber auch der Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben (§ 275 Abs. 1a SGB V).
§§ 275 bis 283 SGB V
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