Erster Schritt: Zum Arzt?
Brummt der Kopf und schnieft die Nase, dann wünscht man sich eigentlich nur mit einem Tee auf die Couch. Doch vorher noch zum Arzt schleppen, muss das sein? Wie so oft: Es kommt darauf an! Bei manchen Symptomen ist es sicher sinnvoll, sich einmal professionell durchchecken zu lassen, um nichts zu verschleppen.
Für das Arbeitsverhältnis ist es wichtig, die Regelungen im Unternehmen zu kennen. Denn immer wieder taucht die Frage auf, ob man eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom ersten Tag an braucht, wenn man sich krank von der Arbeit abmeldet.
Meistens benötigen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Arzt, wenn sie länger als drei Tage lang krank sind.
Meistens benötigen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem Arzt, wenn sie länger als drei Tage lang krank sind. Denn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes spätestens am vierten Tag vorliegen. Maßgeblich sind immer Kalendertage, nicht Arbeitstage! Wenn Freitag der erste Tag der Krankmeldung ist, ist Montag schon Tag vier.
Wichtig: Rechtlich zulässig ist es aber, dass der Arbeitgeber bereits am ersten Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sehen möchte.
Gibt es die telefonische AU noch?
Noch gibt es sie: Eine telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen gibt es (vorerst) noch bis zum 31. März 2023. Ausgestellt werden kann sie für die Dauer von bis zu sieben Tagen. Eine einmalige Verlängerung gibt es telefonisch für maximal weitere sieben Kalendertage. Niedergelassene Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom Zustand der Patienten überzeugen.
Wie, wo und bei wem?
E-Mail, Telefon oder Messenger – hierzu gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Die Form der Krankmeldung beim Arbeitgeber hängt von den betrieblichen Gegebenheiten ab. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Meldung VOR Arbeitsbeginn erfolgen muss. Achten Sie darauf, dass Ihre Krankmeldung rechtzeitig an der richtigen Stelle ankommt.
Der Arbeitnehmer muss dabei keine Auskunft darüber geben, was ihm fehlt. Allerdings muss er sagen, wie lange er der Arbeit voraussichtlich fernbleiben wird. Krankgeschriebene Beschäftigte erhalten i.d.R. in den ersten sechs Wochen 100 % des Lohns weiter. Danach leistet die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld.
Seit dem 01.01.2023 ist der „gelbe Schein“ bei gesetzlich Versicherten Geschichte – fast.
Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Das ändert sich!
Seit dem 01.01.2023 ist der „gelbe Schein“ bei gesetzlich Versicherten Geschichte – fast. Neu ist, dass die Praxis die Krankmeldung an die gesetzliche Krankenkasse weitergibt; die Arbeitgeber rufen sie dort elektronisch ab. Die Daten sind für den Arbeitgeber ab dem Folgetag der Krankschreibung verfügbar.
Ganz vorbei ist es mit dem Papier trotzdem nicht: Die Patienten erhalten einen Papierausdruck für ihre Unterlagen; oder sollten danach fragen. Denn gerade in der Umstellungszeit ist es wegen möglicher digitaler Pannen sinnvoll, einen Nachweis in den Händen zu halten – für alle Fälle.
Wichtig: Die Regelungen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten für gesetzlich Krankenversicherte. Für privat Versicherte und Beihilfeberechtigte ändert sich zunächst nichts. Sie müssen die „Papier-AU“ weiter an ihren Arbeitgeber und die private Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle senden. Weitere Ausnahmen sind Minijobber in Privathaushalten und, sehr wichtig für Eltern, die „Kind-krank“-Bescheinigung.
Nicht beteiligt sind derzeit Ärzte, Zahnärzte und Rehabilitationseinrichtungen im Ausland.
Welche Daten übermittelt die Praxis?
Die Krankenkasse übermittelt dem Arbeitgeber den Namen der versicherten Person, den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit und die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung. Welche Diagnose gestellt wurde oder welcher Arzt die AU ausgestellt hat, das erfährt der Arbeitgeber nicht. Die Krankenkasse prüft vor der Übermittlung, ob eine Berechtigung zum Abruf der Daten besteht – zum Beispiel, ob der Arbeitnehmer (noch) im Unternehmen beschäftigt ist. (cbo)