Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Mehrarbeit, auch Überstunden genannt, bezieht sich auf die Arbeitszeit, die über die reguläre vertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Dies kann aufgrund von betrieblichen Anforderungen oder individuellem Arbeitspensum notwendig sein. Mehrarbeit wird oft extra vergütet oder durch Freizeitausgleich kompensiert, abhängig von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Nach dem arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch diejenige Arbeit, die über die normale gesetzlich zulässige Arbeitszeit von acht Stunden (§ 3 ArbZG) hinausgeht (BAG v. 21.11.2006 - 9 AZR 176/06).
Der Begriff „Mehrarbeit“ wird häufig gleichbedeutend mit dem der „Überstunden“ verwendet. Im arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch ist Mehrarbeit jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit, das heißt über werktäglich 8 Stunden, hinausgeht (§ 3 Satz 1 ArbZG). Der Begriff Überstunden dagegen umfasst Arbeitszeiten, die ein Arbeitnehmer leistet, wenn er vorübergehend über die einzel- oder traifvertraglich vereinbarte regeImäßige Arbeitszeit hinaus arbeitet. Für die Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen bedeutet „Mehrarbeit“ jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von werktäglich 8 Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht (BAG v. 21.11.2006 - 9 AZR 176/06). Schwerbehinderte Menschen sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 SGB IX). Werdende und stillende Mütter dürfen überhaupt nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Im Sinne dieser Vorschrift ist Mehrarbeit jede Arbeit, die von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, von sonstigen Arbeitnehmerinnen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird (§ 8 Abs. 1 u. 2 MuSchG).
§ 3 ArbZG, § 124 SGB IX
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter