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Mitarbeiterbefragungen sind digitale Umfragen oder Fragebögen, die innerhalb eines Unternehmens an Mitarbeiter verteilt werden, um deren Meinungen, Einstellungen und Stimmungen zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb zu erfassen. Das Ziel der Befragungen besteht darin, wertvolle Informationen von Mitarbeitern zu erhalten, um Verbesserungen oder Änderungen in bestimmten Bereichen des Unternehmens vornehmen zu können. Sie sollen sicherstellen, dass die Mitarbeiter in Entscheidungsprozesse des Unternehmens eingebunden werden.
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Meist mit Hilfe von Fragebögen im Betrieb durchgeführte Umfrage bei Mitarbeitern mit dem Ziel, Einschätzungen, Meinungen und Stimmungen in der Belegschaft bezüglich bestimmter, den Betrieb betreffender Fragen zu ermitteln.
© AdobeStock | Yuliia Sydorova
Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat ein umfassendes, d. h. erschöpfendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, damit er seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. Diese Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers schließt nicht aus, dass sich der Betriebsrat auch selbst Informationen z. B. mit dem Mittel von Mitarbeiterbefragungen beschafft (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 BetrVG). Daher ist es rechtlich zulässig, dass der Betriebsrat mit Hilfe einer Mitarbeiterbefragung z. B. Aussagen über die Arbeitszufriedenheit oder Meinungen zu einer geplante Maßnahmen des Nichtraucherschutzes einholt. Voraussetzung ist, dass sich die Fragen im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats halten und die gewählte Art der Informationsbeschaffung oder des Informationsaustausches nicht zu Eingriffen in die Arbeitgebersphäre, zu Störungen des Betriebsablaufs oder des Betriebsfriedens führt (BAG v. 8.2.1977 - 1 ABR 82/74). Unzulässig sind Umfragen, die von vornherein eine bestimmte Antwort nahe legen oder durch verletzende Fragestellungen unnötig in die Persönlichkeitssphäre anderer Mitarbeiter eingreifen.
Mitarbeiterumfragen durch den Arbeitgeber, die Daten mit Hilfe der EDV verarbeitet werden, unterliegen dem Mitbestimmungsrecht, da diese technischen Einrichtung geeignet ist, die Leistung und das Verhalten der Arbeitnehmer zu kontrollieren (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Sofern der Arbeitgeber Umfragen in der Belegschaft durchführt, kann der Betriebsrat Auskunft über die Auswertung verlangen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die dabei gewonnenen Erkenntnisse Aufgaben des Betriebsrats betreffen (BAG v. 8.6.1999 - 1 ABR 28/97).
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 BetrVG
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