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Mitarbeiterversammlung

Mitarbeiterversammlung

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Redaktion
Stand:  1.8.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Eine Mitarbeiterversammlung, auch bekannt als Belegschaftsversammlung, ist eine Zusammenkunft der Beschäftigten eines Betriebs, die vom Arbeitgeber einberufen wird. Der Zweck dieser Versammlung ist es, die Arbeitnehmer über betriebliche Angelegenheiten zu informieren. Im Gegensatz zur gesetzlich geregelten Betriebsversammlung, die vom Betriebsrat einberufen wird, gibt es für die Mitarbeiterversammlung keine gesetzliche Regelung. 

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Begriff

Vom Arbeitgeber einberufene Zusammenkunft der Beschäftigten des Betriebs zum Zwecke der Information über betriebliche Belange.

Erläuterung

Der Arbeitgeber kann auf der Grundlage seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen sowie Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen (§ 106 GewO). Soweit dies nicht in individuellen Mitarbeitergesprächen zu erfolgen hat, kann er zu diesen Zwecken Mitarbeiterversammlungen (auch Belegschaftsversammlungen genannt) einberufen. Dies gilt u. a. für die Wahrnehmung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterrichtungs- und Erörterungspflicht gegenüber den Arbeitnehmern (§ 81 BetrVG). Die Mitarbeiter sind verpflichtet, an diesen Veranstaltungen teilzunehmen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Arbeitgeber darf eine Mitarbeiterversammlung nicht als Gegenveranstaltung zu einer Betriebsversammlung missbrauchen. Für eine unzulässige Gegenveranstaltung spricht z. B. die zeitliche Nähe zu einer vom Betriebsrat bereits einberufenen Betriebsversammlung, die Weigerung des Arbeitgebers an der Betriebsversammlung teilzunehmen oder seiner Berichtspflicht (§ 43 Abs. 2 S. 3 BetrVG) nachzukommen (BAG v. 27.6.1989 – 1 ABR 28/88). Führt der Arbeitgeber eine Mitarbeiterversammlung außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit durch, ist die Maßnahme mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts die Teilnahme anordnen kann oder wenn eine anderweitige Verpflichtung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur Teilnahme besteht (BAG v. 13.3.2001 - 1 ABR 33/00).

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

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