Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Mitbestimmung (Unternehmen)

Begriff

Beteiligung von Arbeitnehmervertretern an Entscheidungen in den Aufsichtsräten von Unternehmen.

Erläuterungen

Grundlagen

Die Unternehmensmitbestimmung ist zu unterscheiden von der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung. Sie hat die Aufgabe, die mit der Unterordnung der Arbeitnehmer unter fremde Leitungs- und Organisationsgewalt in größeren Unternehmen verbundene Fremdbestimmung durch die Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen zu mildern und die ökonomische Unternehmensleitung durch eine soziale zu ergänzen. Die Unternehmensmitbestimmung ist im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) geregelt. Sind Anteilseigner wie Arbeitnehmer in gleicher Stärke im Aufsichtsrat vertreten, spricht man von paritätischer Mitbestimmung. Besteht hingegen ein Übergewicht der Anteilseigner, von einfacher Mitbestimmung.

Mitbestimmungsgesetz

In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft (Kapitalgesellschaften) betrieben werden und in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes (§ 1 MitbestG). Dieses Gesetz ist nicht auf Tendenzbetriebe anzuwenden (§ Abs. 4 MitbestG). Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt und setzt sich zusammen in Unternehmen mit in der Regel

  • nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  • mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  • mehr als 20.000 Arbeitnehmern aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.

Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden in einem Aufsichtsrat, dem

  • sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  • acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  • zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 MitbestG).

Arbeitnehmervertreter können auch leitende Angestellte sein (§ 3 Abs. 1 MitbestG).

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen (§ 9 Abs. 1 u. 2 MitbestG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt (§ 18 MitbestG). Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören (§ 7 Abs. 3 MitbestG). Die Einzelheiten zur Durchführen der Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat regelt die Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (WOMitbestG).

Drittelbeteiligungsgesetz

Grundlage der Drittelmitbestimmung ist das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Dieses Gesetz erfasst Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit 500 bis 2000 Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 DrittelbG). Für diese Unternehmen gilt die einfache Mitbestimmung. Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein (§ 4 Abs. 1 DrittelbG). Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Durch Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festgelegt werden. Sie muss jedoch immer durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach dem Grundkapital der Gesellschaft und beträgt bei mehr als 10 Mio. Euro maximal 21 (§ 95 AktG). Das Drittelbeteiligungsgesetz ist nicht auf Tendenzbetriebe anzuwenden (§ 1 Abs. 2 DrittelbG).

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Arbeitnehmer des Unternehmens sind die dort Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten (§ 3 Abs. 1 DrittelbG). Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen im Aufsichtsrat vertreten sein (§ 4 Abs. 1, 3 u. 4 DrittelbG). Die Arbeitnehmervertreter werden von den Arbeitnehmern des Unternehmens in allgemeiner, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§§ 4 u. 5 DrittelbG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Abs. 2 DrittelbG).

Für Unternehmen, die überwiegend Kohle und Eisenerze fördern, oder Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmern gelten die Bestimmungen des Montanmitbestimmungsgesetzes (MontanMitbestG) und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes (MontanMitbestGErgG). Werden mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt, gelten weiter reichende Mitbestimmungsregelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG).

Rechtsquellen

Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

ifb-Logo
Redaktion

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren

Aufsichtsrat
Drittelbeteiligungsrecht
Kapitalgesellschaften
Leitende Angestellte
Montan-Mitbestimmung
Tendenzbetrieb

Aktuelles Video zum Thema

Beteiligungsrechte einfach erklärt

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag