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Mitbestimmung (Unternehmen)

Mitbestimmung (Unternehmen)

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Redaktion
Stand:  28.6.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Die Unternehmensmitbestimmung gewährt den Beschäftigten in größeren Unternehmen das Recht auf Vertretung im Aufsichtsrat, der aus sowohl Arbeitnehmer- als auch Anteilseigner Vertretern besteht. Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht darin, den Vorstand zu berufen, zu beraten und zu kontrollieren sowie den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft zu prüfen. Allerdings besitzt der Aufsichtsrat keine direkte Befugnis zur Einmischung in die Geschäftsführung.

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Begriff

Beteiligung von Arbeitnehmervertretern an Entscheidungen in den Aufsichtsräten von Unternehmen.

Erläuterung

Grundlagen

Die Unternehmensmitbestimmung ist zu unterscheiden von der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung. Sie hat die Aufgabe, die mit der Unterordnung der Arbeitnehmer unter fremde Leitungs- und Organisationsgewalt in größeren Unternehmen verbundene Fremdbestimmung durch die Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen zu mildern und die ökonomische Unternehmensleitung durch eine soziale zu ergänzen. Die Unternehmensmitbestimmung ist im Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) geregelt. Sind Anteilseigner wie Arbeitnehmer in gleicher Stärke im Aufsichtsrat vertreten, spricht man von paritätischer Mitbestimmung. Besteht hingegen ein Übergewicht der Anteilseigner, von einfacher Mitbestimmung.

Mitbestimmungsgesetz

In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft (Kapitalgesellschaften) betrieben werden und in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes (§ 1 MitbestG). Dieses Gesetz ist nicht auf Tendenzbetriebe anzuwenden (§ Abs. 4 MitbestG). Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt und setzt sich zusammen in Unternehmen mit in der Regel

  • nicht mehr als 10.000 Arbeitnehmern aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  • mehr als 10.000, jedoch nicht mehr als 20.000 Arbeitnehmern aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer;
  • mehr als 20.000 Arbeitnehmern aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.

Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer müssen sich befinden in einem Aufsichtsrat, dem

  • sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, vier Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  • acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften;
  • zehn Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, sieben Arbeitnehmer des Unternehmens und drei Vertreter von Gewerkschaften (§ 7 Abs. 2 MitbestG).

Arbeitnehmervertreter können auch leitende Angestellte sein (§ 3 Abs. 1 MitbestG).

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern werden in unmittelbarer Wahl gewählt, sofern nicht die wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen (§ 9 Abs. 1 u. 2 MitbestG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt (§ 18 MitbestG). Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören (§ 7 Abs. 3 MitbestG). Die Einzelheiten zur Durchführen der Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat regelt die Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (WOMitbestG).

Drittelbeteiligungsgesetz

Grundlage der Drittelmitbestimmung ist das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). Dieses Gesetz erfasst Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) mit 500 bis 2000 Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 DrittelbG). Für diese Unternehmen gilt die einfache Mitbestimmung. Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern besetzt sein (§ 4 Abs. 1 DrittelbG). Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Durch Satzung kann eine bestimmte höhere Zahl festgelegt werden. Sie muss jedoch immer durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach dem Grundkapital der Gesellschaft und beträgt bei mehr als 10 Mio. Euro maximal 21 (§ 95 AktG). Das Drittelbeteiligungsgesetz ist nicht auf Tendenzbetriebe anzuwenden (§ 1 Abs. 2 DrittelbG).

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer müssen Arbeitnehmer des Unternehmens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und ein Jahr dem Unternehmen angehören. Arbeitnehmer des Unternehmens sind die dort Beschäftigten mit Ausnahme der leitenden Angestellten (§ 3 Abs. 1 DrittelbG). Frauen und Männer sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Unternehmen im Aufsichtsrat vertreten sein (§ 4 Abs. 1, 3 u. 4 DrittelbG). Die Arbeitnehmervertreter werden von den Arbeitnehmern des Unternehmens in allgemeiner, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§§ 4 u. 5 DrittelbG). Wahlberechtigt sind Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 5 Abs. 2 DrittelbG).

Für Unternehmen, die überwiegend Kohle und Eisenerze fördern, oder Unternehmen der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit der Regel mehr als 1000 Arbeitnehmern gelten die Bestimmungen des Montanmitbestimmungsgesetzes (MontanMitbestG) und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes (MontanMitbestGErgG). Werden mehr als 2.000 Mitarbeiter beschäftigt, gelten weiter reichende Mitbestimmungsregelungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG).

Rechtsquellen

Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG), Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)

Seminare zum Thema:
Mitbestimmung (Unternehmen)
Informationsrechte des Betriebsrats
Betriebsrat und Personalplanung
Betrieblicher Umweltschutz und Energiemanagement
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