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Der Mutterschutz betrifft den Schutz schwangerer Frauen und Mütter vor und nach der Geburt am Arbeitsplatz, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Gesundheit der Mütter und ihrer ungeborenen Kinder zu schützen, indem sie spezifische Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und Belastungen berücksichtigen. Die Mutterschutzfrist, in der keine Arbeit erlaubt ist, umfasst üblicherweise 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt.
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Der gesundheitliche und arbeitsrechtliche Schutz sowie die wirtschaftliche Absicherung für berufstätige werdende Mütter und Wöchnerinnen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sowie für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 MuSchG). Für Auszubildende, Umschülerinnen und Volontärinnen ist das Gesetz ebenfalls anzuwenden. Es dient dem Schutz vor
Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden z. B. Regierungspräsidien oder Gewerbeaufsichtsämter, § 20 Abs. 1 MuSchG).
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen (§ 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben (§ 5 Abs. 1 S. 3 u. 4 MuSchG). Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin bekannt ist, hat er bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. Verrichtet die Arbeitnehmerin Tätigkeiten, bei denen sie ständig stehen oder gehen muss, hat er für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muss, hat ihr der Arbeitgeber Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben (§ 2 Abs. 1 bis 3 MuSchG). Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen hinsichtlich möglicher Gefährdungen (u.a. durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren und bestimmte Arbeitsbedingungen und Arbeitszeiten) zu beurteilen und in eigener Verantwortung sofort die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dabei kann sich der Arbeitgeber von fachkundigen Personen, z.B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einem Betriebsarzt unterstützen lassen (§ 1 Abs.1 bis 3 MuSchArbV). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und den Betriebsrat über die Ergebnisse der Beurteilung und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist (§ 2 MuSchArbV). Stellt sich nach der Überprüfung heraus, dass die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und dass Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, bestehen für den Arbeitgeber die folgenden Möglichkeiten:
Die Frage nach der Schwangerschaft einer Bewerberin ist vor Abschluss des Arbeitsvertrages unzulässig, da sie eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts enthält (§ 3 Abs. S. 2 AGG).
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
Darüber hinaus dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist (individuelles Beschäftigungsverbot). Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden (§ 3 MuSchG).
Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht. Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer Arbeit herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt (§ 6 Abs. 1 u. 2 MuSchG).
Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten (§ 7 Abs. 1 u. 2 MuSchG).
Die ordentliche Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§ 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG). Auf befristete Arbeitsverhältnisse, die während der Schutzfrist enden, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden (BAG v. 23.10.1991 - 7 AZR 56/91). Auch die fristgerechte Anzeige der nur vermuteten oder möglichen Schwangerschaft genügt zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes. Die Arbeitnehmerin handelt aber auch nicht verzögerlich, wenn sie eine bloße Schwangerschaftsvermutung dem Arbeitgeber nicht mitteilt (BAG v. 15.11.1990 -- 2 AZR 270/90). Die Fristüberschreitung ist von der schwangeren Frau dann zu vertreten, wenn sie auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zurückzuführen ist (BAG v. 26.9.2002 - 2 AZR 392/01).
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer unverschuldeten Versäumung der Zweiwochenfrist ist die schwangere Arbeitnehmerin. Sie kann die in ihrer privaten Einflusssphäre liegenden Umstände (z. B. Fehldiagnose des behandelnden Arztes, Unkenntnis der Schwangerschaft bei Ablauf der Frist) in der Regel ohne Schwierigkeiten sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniserlangung substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen (BAG v. 13.1.1982 -- 7 AZR 764/79). Die Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft erfolgt grundsätzlich durch Rückrechnung um 280 von dem ärztlich festgestellten voraussichtlichen Entbindungstermin. Die Schwangere genügt ihrer Darlegungslast für das Bestehen einer Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt zunächst durch Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung, wenn der Zugang der Kündigung innerhalb von 280 Tagen vor diesem Termin liegt. Hat sich der Arzt geirrt, bzw. muss der auf Grund der Angaben der Schwangeren berechnete voraussichtliche Entbindungstermin anhand späterer Untersuchungen korrigiert werden, so kommt in erster Linie nur die Ausstellung eines korrigierten ärztlichen Zeugnisses noch während der bestehenden Schwangerschaft in Betracht (BAG v. 7.5.1998 – 2 AZR 417/97).
Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (Aufsichtsbehörde) kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben (§ 9 Abs. Abs. 3 MuSchG). Die betroffene Arbeitnehmerin kann dem Verwaltungsakt der Zulässigkeitserklärung widersprechen. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund entfallen die Rechtswirkungen des Zulässigkeitserklärungsbescheides nur vorläufig, um beim Wegfall der aufschiebenden Wirkung, d. h. im Falle der Bestandskraft des Verwaltungsaktes, wieder rückwirkend aufzuleben. Das hat zur Folge, dass bei einem Widerspruch die an sich zulässige Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin noch nicht rechtswirksam, sondern solange nur schwebend wirksam ist, bis die Zulässigkeitserklärung endgültig rechtmäßig bzw. bestandskräftig ist (BAG v. 17.6.2003 - 2 AZR 245/02). Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung (acht Wochen) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen (§ 10 Abs. 1 KSchG). Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Eigenkündigung der werdenden Mutter zu benachrichtigen (§ 9 Abs. 2 MuSchG).
Setzt eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt der Arbeitgeber die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, so dass sie ihre Tätigkeit wechseln muss, hat der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiter zu gewähren. Finanzielle Einbußen durch das mutterschutzgesetzliche Verbot der Akkord- und Fließarbeit oder Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dürfen sich nicht negativ auf die Berechnung auswirken (§ 11 MuSchG). Die Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern das vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt in vollem Umfang (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG). Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten (§ 16 MuSchG).
Das Arbeitsentgelt für Frauen, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind und deren Arbeitsverhältnis zwischen dem zehnten und vierten Monat vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen bestanden hat, wird für die Zeit der sechswöchigen Schutzfrist vor und der achtwöchigen Schutzfrist nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag zu einem Teil durch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung, zum anderen durch den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ersetzt (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Frauen, die nicht Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes (§ 13 Abs. 2 MuSchG). Das Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. (monatlicher Nettolohn 390,00 Euro). Die Differenz in Höhe des Mutterschaftsgeldes und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate wird vom Arbeitgeber getragen (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Der Antrag für Mutterschaftsgeld kann erst mit der Bescheinigung eines Arztes oder einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse gestellt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über die Ergebnisse der Beurteilung hinsichtlich möglicher Gefährdungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz schwangerer Arbeitnehmerinnen zu unterrichten, sobald das möglich ist (§ 2 MuSchArbV). Der Betriebsrat ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Schutzvorschriften für Schwangere und Mütter nach der Entbindung eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Mutterschutzgesetz (MuSchG), Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
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