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Nachtarbeit im rechtlichen Sinne ist gemäß dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Arbeit, die in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr erbracht wird. Sie unterliegt besonderen arbeitsschutzrechtlichen Regelungen, die darauf abzielen, die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die in dieser Zeit arbeiten, zu schützen. Zu den Regelungen gehören unter anderem Begrenzungen der täglichen Arbeitszeit, zusätzliche Ruhezeiten und gegebenenfalls Ansprüche auf gesundheitliche Schutzmaßnahmen.
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Arbeitstätigkeit von mehr als zwei Stunden in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr (§ 2 Abs. 3 u.4 ArbZG).
Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArZG). Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer nicht an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zur Nachtarbeit herangezogen werden, dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen (§ 6 Abs. 1 ArbZG).
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren § 6 Abs. 5 ArbZG). Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag von. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30% (BAG v. 9.12.2015 - 10 AZR 423/14).
Aus steuerrechtlicher Sicht ist Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der Zuschlagssatz für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr auf 40 Prozent. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der umgerechnete Stundenlohn nicht mehr als 50 Euro beträgt (§ 3b EStG).
Da Nachtarbeit erhebliche körperliche und soziale Belastungen mit sich bringt, sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen (§ 6 Abs. 4 S. 1 ArbZG). Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 5 u. 6 ArbZG).
Nachtarbeitsverbot besteht für Jugendliche (15 bis 18-Jährige, § 14 Abs. 1 JArbSchG) und für werdende und stillende Mütter (§ 8 Abs. 1 MuSchG). Schwerbehinderte Menschen haben einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist (§ 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX). Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen (BAG v. 3.12.2002 - 9 AZR 462/01).
Bei der Einführung und Gestaltung der Nachtarbeitszeit hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit sind zu beachten. Bei der Entscheidung des Arbeitgebers darüber, ob ein Ausgleich für Nachtarbeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG) durch bezahlte freie Tage oder durch Entgeltzuschlag zu gewähren ist, hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG). Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt für Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist, nur dann, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Ausgleichsregelung enthält. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch auf eine Regelung, nach der sich ein Freizeitausgleichsanspruch in einen Entgeltanspruch umwandelt, wenn aus betrieblichen Gründen die Gewährung von Freizeitausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht möglich ist (BAG v. 26.4.2005 - 1 ABR 1/04). Die Regelungen sollten in einer Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 1 BetrVG) festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Die Zahl der freien Tage und die Höhe des Zuschlags legt der Arbeitgeber nach billigem Ermessen im Arbeitsvertrag fest. Hier besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebsrat zu hören. Er kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten (§ 6 Abs. 4 S. 2 u. 3 ArbZG).
Der Betriebsrat ist verpflichtet zu überwachen, dass die gesetzlichen Regelungen zum Gesundheitsschutz der Nachtarbeitnehmer eingehalten werden (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
§§ 2 Abs. 3 bis 5, 6 ArbZG, § 3b EStG, § 14 Abs. 1 JArbSchG, § 8 Abs. 1 MuSchG, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX
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