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Nichtraucherschutz bezieht sich auf Maßnahmen und Regelungen, die darauf abzielen, Nichtraucher vor den gesundheitlichen Risiken des Passivrauchens zu schützen. Dies umfasst gesetzliche Vorschriften und betriebliche Regelungen, die das Rauchen in bestimmten öffentlichen Räumen, Arbeitsstätten und Einrichtungen verbieten oder einschränken. Der Nichtraucherschutz dient der Förderung der Gesundheit, der Schaffung rauchfreier Umgebungen und der Reduzierung von Belastungen durch Tabakrauch für Personen, die nicht selbst rauchen.
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Vorkehrungen, die der Arbeitgeber im Betrieb zu treffen hat, um die Nichtraucher vor Belästigung und Gesundheitsbeeinträchtigung durch rauchende Dritte zu bewahren.
Der Arbeitgeber hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Dienstleistung es gestattet (vgl. § 618 BGB). Für den Nichtraucherschutz ist diese allgemeine Vorschrift konkretisiert in der Arbeitsstättenverordnung. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen (§ 5 ArbStättV).
Erforderliche Maßnahmen können beispielsweise sein:
Dem Arbeitgeber steht vor dem Hintergrund der jeweiligen betrieblichen Situation ein Ermessensspielraum zu.
Besteht in einem Unternehmen Rauchverbot und eine ausdrückliche Pflicht zum Ausstempeln während einer Raucherpause, können Verstöße hiergegen eine Kündigung des Arbeitsverhält-nisses rechtfertigen. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen während der Arbeitszeit, da Arbeitnehmer während einer Zigarettenpause keine Arbeitsleistung erbringen (LAG Rheinland-Pfalz v.6.5.2010 - 10 Sa 712/09).
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Der Erlass eines Rauchverbots in Betriebsräumen betrifft die betriebliche Ordnung, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Vor ihrer Entscheidung, ein allgemeines Rauchverbot durch Betriebsvereinbarung, verbindlich anzuordnen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat nicht nur die Interessen der Nichtraucher zu berücksichtigen. Sie sind gleichermaßen den Rauchern gegenüber verpflichtet, deren Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu schützen und zu fördern ist (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Da ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt, haben sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebs, der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Aufgabe der Betriebspartner Arbeitgeber und Betriebsrat, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt (BAG v. 19.1.1999 - 1 AZR 499/98). Die von ihnen getroffene Regelung muss geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen.
Als letztes Mittel, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens wirksam zu schützen, können Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot erlassen. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet ihre Regelungskompetenz (BAG v. 19.1.1999 - 1 AZR 499/98).
Art. 2 Abs. 1 GG, § 618 Abs. 1 BGB, § 5 ArbStättV
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