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Notfälle

Begriff

Plötzlich auftretende, nicht vorhersehbare und schwerwiegende betriebliche Situationen, die ein sofortiges Handeln zur Abwendung von Schäden für die Arbeitnehmer oder den Betrieb erfordern.

Beschreibung

Im Unterschied zum Eilfall kann der Arbeitgeber in einem Notfall im Betrieb (z. B. Brand, Wasserrohrbruch, Unfall mit Personenschaden) einseitig die erforderlichen Anordnungen treffen, die im Normalfall der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG) unterliegen. So kann er z. B. in einem Notfall einseitig Überstunden für Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung oder –verhinderung einseitig anordnen. Die Aussetzung des Mitbestimmungsrechts bezieht sich nur auf die vorläufig notwendigen Maßnahmen. Der Betriebsrat ist darüber zu unterrichten. Bei Missbrauch der Notfallbefugnis (z. B. Entladen eines verspätet eingetroffenen Transportes mit unverderblichen Waren) kann der Betriebsrat nach erfolglosem Widerspruch die Einigungsstelle anrufen. Für eine einstweilige Verfügung das Arbeitsgericht, nicht aber die Einigungsstelle zuständig.

Rechtsquellen

§ 87 Abs. 1 BetrVG

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Redaktion

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