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Das Ordnungsgeld ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, das eingesetzt wird, um die zwangsweise gerichtliche oder behördliche Durchsetzung eines gerichtlichen Beschlusses zu erzwingen, bei dem eine Person aufgefordert wird, eine Handlung zu unterlassen oder eine bestimmte Handlung zu dulden. Wenn die betreffende Person trotz des gerichtlichen Beschlusses die geforderte Handlung nicht erfüllt, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen, um die Einhaltung des Beschlusses durchzusetzen. Das Ordnungsgeld kann wiederholt verhängt werden, bis die Anordnung befolgt wird oder bis eine andere gerichtliche Maßnahme ergriffen wird, um die Einhaltung zu erzwingen.
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Mittel der Zwangsvollstreckung zur zwangsweisen gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung eines gerichtlichen Beschlusses mit der Auflage, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden.
Aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, findet die Zwangsvollstreckung statt. Der nach dem Beschluss Verpflichtete gilt als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, gilt als Gläubiger (§ 85 Abs. 1 ArbGG). Eine Form der Zwangsvollstreckung ist die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Ordnungsgeldes. Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider,
so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Arbeitsgericht zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Eine weitere Form von Zwangsmaßnahmen ist die Verhängung eines Zwangsgeldes. Sie setzt voraus, dass der Schuldner einer Verurteilung zur Vornahme einer Handlung zuwidergehandelt hat (§ 888 ZPO).
Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist, dass dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt und dem Schuldner die Verhängung eines Ordnungsgelds angedroht wurde (§§ 724, 890 Abs. 2 ZPO). Als Vollstreckungstitel kommt nicht nur ein rechtskräftiger Beschluss, sondern auch ein gerichtlicher Vergleich (§ 83a Abs. 1 ArbGG) in Betracht, der dem Schuldner eine Unterlassungs- oder Duldungspflicht auferlegt. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er zu unterlassen hat (BAG v. 25.8.2004 - 1 AZB 41/03). Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt in allen Fällen 10.000 Euro. Werden mehrere Zuwiderhandlungen geahndet, kann diese Summe überschritten werden (LAG Hamburg v. 29.1.2009 – 8 TA 1/06). Das Ordnungsgeld kann wiederholt verhängt werden.
© AdobeStock | Nuthawut
Das Ordnungsgeld dient ebenso wie das Zwangsgeld der Aufrechterhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung. Da es sich bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht um eine Beugemaßnahme, sondern um eine repressive (unterdrückende) Rechtsfolge eines vorausgegangenen Rechtsverstoßes handelt, ist sie auch dann zulässig, wenn der Arbeitgeber nach einer Zuwiderhandlung, jedoch vor Vollstreckung des Ordnungsgeldes, die Handlung unterlässt oder ihre Vornahme duldet. Sie setzt ein Verschulden des Arbeitgebers voraus.
Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist auf zukünftiges Verhalten ausgerichtet. Ziel der gerichtlichen Entscheidung ist es, den rechtmäßigen Zustand durch ein entsprechendes Verhalten des Arbeitgebers wiederherzustellen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn der Beschluss zur Durchführung einer Handlung rechtskräftig geworden ist. Führt der Arbeitgeber z. B. eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf seinen Antrag kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro androhen (§ 23 Abs. 3 S. 5 BetrVG). Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig (§ 85 Abs. 1 ArbGG, BAG v. 5.10.2010 – 1 ABR 71/09).
Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Die Verhängung einer Ordnungshaft ist auch in diesem Fall nicht zulässig (§ 85 Abs. 1 ArbGG).
§ 890 ZPO, §§ 23 Abs. 3, 98 Abs. 5
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