Lexikon
Outplacement

Outplacement

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  01:30 min

Kurz erklärt

Outplacement bezieht sich auf professionelle Unterstützungsleistungen, die von Unternehmen für ihre Mitarbeiter angeboten werden, die aufgrund von Umstrukturierungen, Fusionen oder anderen Veränderungen ihre Arbeitsplätze verlieren. Diese Dienstleistungen umfassen Karriereberatung, Bewerbungstraining, Unterstützung bei der Stellensuche und Hilfe bei der Neuorientierung im Arbeitsmarkt. Das Ziel von Outplacement ist es, den betroffenen Mitarbeitern den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern und ihre berufliche Zukunft positiv zu gestalten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Begriff Eine meist vom Arbeitgeber finanzierte Dienstleistung für ausscheidende Mitarbeiter, die als professionelle Hilfe zur beruflichen Neuorientierung angeboten wird.

Erläuterung

Interesse des Arbeitgebers

Der englische Begriff „Outplacement„ bedeutet auf Deutsch wörtlich „Herausplatzierung“. Outplacement wird vor allem Fach- und Führungskräften angeboten, die auf Grund eines Aufhebungsvertrages oder einer Kündigung aus dem Betrieb ausscheiden. Meist übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Mit dem Angebot der Outplacement-Beratung durch einen externen Personalberater soll dem Ausscheidenden geholfen werden, eine seiner Eignung entsprechende Tätigkeit in einem anderen Betrieb zu finden. Zudem ist der Arbeitgeber daran interessiert, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Führungskraft möglichst konfliktfrei abzuwickeln, das Ansehen seiner Firma nicht zu beschädigen und der Belegschaft zu signalisieren, dass verdiente Mitarbeiter fair behandelt werden. Die Outplacement-Beratung bietet vor allem Hilfen

  • zur Bewältigung der Umstellung auf die neue Situation,
  • zur persönlichen und beruflichen Standortbestimmung,
  • zur Karriereplanung,
  • für den Bewerbungsvorgang,
  • bei der Suche nach Alternativen zur bisherigen Berufstätigkeit sowie
  • bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.

Formen des Outplacements

Neben der Outplacement-Beratung im Einzelfall, kommt das Gruppen-Outplacement vor allem bei Nicht-Führungskräften und in Fällen, in denen mehrere Arbeitnehmer in einem kurzen Zeitraum zur Entlassung heranstehen (z. B. Massenentlassungen, § 17 Abs. 1 KSchG), in Betracht. Gruppen-Outplacements führen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften durch, die insbesondere Arbeitnehmern, die durch Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) von Arbeitslosigkeit bedroht sind, professionelle Unterstützung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anbieten (Transfermaßnahmen).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Auf der Grundlage seines Vorschlagsrechts zur Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG) kann der Betriebsrat beim Arbeitgeber darauf hinwirken, dass allen Arbeitnehmern, die von Kündigung bedroht oder bereits gekündigt sind, eine systematische Betreuung angeboten wird.

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Outplacement
Sozialplan und Interessenausgleich
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Verhaltensbedingte Kündigung, Abmahnung und Aufhebungsvertrag
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Was Sie über das Thema Abfindung wissen müssen

„Wenn ich schon gekündigt werde, dann bekomme ich doch eine Abfindung. Ist doch klar, oder?!“ Nein, ist es nicht –  wir zeigen auf, was man über das Thema Abfindung wissen muss.
Mehr erfahren

Betriebsrat bleibt im Amt

Am Vorabend der Gerichtsentscheidung war Halit Efetürk bei „Kerstin Griese trifft ... Guntram Schneider“ in Wülfrath unds schilderte dort seinen Fall. Griese und Schneider bezeichneten die Kündigung als inakzeptabel und zeigten sich mit Efetürk solidarisch.
Mehr erfahren
Vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Betriebsrat unter umfassender Schilderung des von ihm angenommenen Sachverhaltes anzuhören. Auch die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gegenüber Kindern spielen dabei eine Rolle. Wie weit geht hier die Nachforschungspflicht des Arbeitgebers betreffend die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder? Darüber hatte das LAG Bremen zu entscheiden.