Lexikon
Outsourcing

Outsourcing

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  17.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Outsourcing bezeichnet die Praxis, bestimmte Geschäftsprozesse oder Aufgaben eines Unternehmens an externe Dienstleister oder Dritte auszulagern. Dies geschieht in der Regel, um Kosten zu senken, Effizienz zu steigern oder spezialisiertes Fachwissen zu nutzen. Beispiele für ausgelagerte Bereiche können die IT-Infrastruktur, Buchhaltung oder Kundenservice sein.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Auslagerung von betrieblichen Funktionen und Aufgaben auf externe Anbieter.

Erläuterung

Outsourcing ist eine Begriffskonstruktion, die sich aus den englischen Begriffen „Outside“ (außerhalb), „Resource“ (Mittel) und „Using“ (Gebrauch machen) zusammensetzt. Ziel des Outsourcing ist in den meisten Fällen ebenso wie Offshoring eine Kostenreduzierung u.a. durch Abbau von Arbeitsplätzen im Betrieb, da bestimmte Arbeitsleistungen von Fremdfirmen kostengünstiger erbracht werden. Häufig werden Rechts- oder Steuerabteilungen, handwerkliche Hilfsleistungen, Ingenieurleistungen, Datenverarbeitungsdienste sowie hausinterne Serviceleistungen (z. B. Kantinenbewirtschaftung, Reinigungsaufgaben) ausgelagert. Im Unterschied zu Offshoring, bei dem in der Regel Funktionen und Prozesse des Unternehmens weltweit verlagert werden, ist Outsourcing auf die Fremdvergabe von Aufgaben und Diensten im nationalen Bereich ausgerichtet.

Beschreibung

Die Fremdvergabe von Aufgaben auf ein anderes Unternehmen oder die Auslagerung dieser Dienste in unternehmenseigene Gesellschaften sind Unternehmensentscheidungen, über die der Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu informieren ist (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Übernimmt der neue Auftragsnehmer Arbeitsmittel oder Personal des Betriebs und wird die wirtschaftliche Einheit (Betrieb oder Betriebsteil) unter Wahrung deren Identität weiterführt, kann es sich um einen Betriebsübergang handeln (BAG v. 22.1.1998 – 8 AZR 243/95). Wird durch die Fremdvergabe die Betriebsorganisation des beauftragenden Unternehmens grundlegend geändert mit der Folge von wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erheblichen Teilen davon, sind die Vorschriften für Betriebsänderungen zu beachten (§ 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG).

Rechtsquelle

Keine maßgeblichen Rechtsquellen

Seminare zum Thema:
Outsourcing
Outsourcing, Ausgliederung, Offshoring
Umstrukturierung, Betriebsübergang und Unternehmensumwandlung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelles Video zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Vom Weihnachtszauber zur Unternehmensrevolution: die Nordpol Express GmbH im Wandel der Zeit

Der älteste Arbeitnehmer der Nordpol Express GmbH hat es nicht leicht. Nicht nur, dass die Bestellungen per Wunschzettel umfangreicher, größer und schwerer werden, auch die Texte der Kinder haben inzwischen Kurzgeschichten-Format. Die Elfen wollen diese Arbeitsbedingungen nicht mehr länger ...
Mehr erfahren

„Der jetzige Stand der Krankenhausreform ist realitätsfern“

Die Krankenhausreform steht vor der Tür, doch sind die Ziele realistisch? Nein, sagt die Expertin für das Gesundheitswesen Dr. Kerstin Stachel. Jedes Krankenhaus werde versuchen, im neuen System zu überleben und so werde der Kampf ums Personal weitergehen, sagt sie. Wir sprachen mit Ihr üb ...
Mehr erfahren
Die Betriebsparteien können den Kreis derjenigen schwerbehinderten Arbeitnehmer, die eine Sonderleistung im Rahmen des Sozialplans erhalten sollen, anders definieren als nach dem Schwerbehindertengesetz. Auch eine entsprechende Stichtagsregelung, an der die hierfür vereinbarten Voraussetzungen vorliegen müssen, ist zulässig und verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.