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Outsourcing bezeichnet die Praxis, bestimmte Geschäftsprozesse oder Aufgaben eines Unternehmens an externe Dienstleister oder Dritte auszulagern. Dies geschieht in der Regel, um Kosten zu senken, Effizienz zu steigern oder spezialisiertes Fachwissen zu nutzen. Beispiele für ausgelagerte Bereiche können die IT-Infrastruktur, Buchhaltung oder Kundenservice sein.
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Auslagerung von betrieblichen Funktionen und Aufgaben auf externe Anbieter.
Outsourcing ist eine Begriffskonstruktion, die sich aus den englischen Begriffen „Outside“ (außerhalb), „Resource“ (Mittel) und „Using“ (Gebrauch machen) zusammensetzt. Ziel des Outsourcing ist in den meisten Fällen ebenso wie Offshoring eine Kostenreduzierung u.a. durch Abbau von Arbeitsplätzen im Betrieb, da bestimmte Arbeitsleistungen von Fremdfirmen kostengünstiger erbracht werden. Häufig werden Rechts- oder Steuerabteilungen, handwerkliche Hilfsleistungen, Ingenieurleistungen, Datenverarbeitungsdienste sowie hausinterne Serviceleistungen (z. B. Kantinenbewirtschaftung, Reinigungsaufgaben) ausgelagert. Im Unterschied zu Offshoring, bei dem in der Regel Funktionen und Prozesse des Unternehmens weltweit verlagert werden, ist Outsourcing auf die Fremdvergabe von Aufgaben und Diensten im nationalen Bereich ausgerichtet.
Die Fremdvergabe von Aufgaben auf ein anderes Unternehmen oder die Auslagerung dieser Dienste in unternehmenseigene Gesellschaften sind Unternehmensentscheidungen, über die der Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend zu informieren ist (§ 106 Abs. 2 BetrVG). Übernimmt der neue Auftragsnehmer Arbeitsmittel oder Personal des Betriebs und wird die wirtschaftliche Einheit (Betrieb oder Betriebsteil) unter Wahrung deren Identität weiterführt, kann es sich um einen Betriebsübergang handeln (BAG v. 22.1.1998 – 8 AZR 243/95). Wird durch die Fremdvergabe die Betriebsorganisation des beauftragenden Unternehmens grundlegend geändert mit der Folge von wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft oder erheblichen Teilen davon, sind die Vorschriften für Betriebsänderungen zu beachten (§ 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG).
Keine maßgeblichen Rechtsquellen
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