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Parteifähigkeit

Begriff

Fähigkeit in einem Zivilprozess Kläger oder Beklagter, Antragsteller oder Antragsgegner, Schuldner oder Gläubiger zu sein.

Erläuterungen

Parteifähig sind grundsätzlich alle (natürlichen und juristischen) Personen, die rechtsfähig sind (§ 50 ZPO). Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit seiner Geburt. Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es jedoch an der Prozessfähigkeit, da sie nicht geschäftsfähig sind. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person (GmbH, AG, e. V.) beginnt mit Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister.

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht werden die Parteien mit Kläger und Beklagte bezeichnet. Im Beschlussverfahren sinddieBeteiligten, die Antragsteller und Antragsgegner genannt werden. parteifähig.

Beschreibung

Der Betriebsrat ist im Beschlussverfahren parteifähig (§ 10 ArbGG) und somit befugt, in betriebsverfassungsrechtlichen Streitfällen einen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens zu stellen.

Rechtsquellen

§ 50 Abs. 1 ZPO, § 10 ArbGG

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Redaktion

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