Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Parteifähigkeit

Parteifähigkeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Parteifähigkeit im Kontext eines Zivilprozesses bezeichnet die rechtliche Fähigkeit einer Person, entweder als Kläger oder Beklagter, Antragsteller oder Antragsgegner, Schuldner oder Gläubiger vor Gericht aufzutreten. Parteifähigkeit ist die Voraussetzung, um aktiv an einem Zivilprozess teilzunehmen, eigene Rechte geltend zu machen oder sich gegen Ansprüche anderer zu verteidigen. Sie ist von rechtlicher Bedeutung, um einen fairen und wirksamen Rechtsstreit zu gewährleisten und den Schutz der Interessen der beteiligten Parteien zu ermöglichen.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Fähigkeit in einem Zivilprozess Kläger oder Beklagter, Antragsteller oder Antragsgegner, Schuldner oder Gläubiger zu sein.

Erläuterung

Parteifähig sind grundsätzlich alle (natürlichen und juristischen) Personen, die rechtsfähig sind (§ 50 ZPO). Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit seiner Geburt. Parteifähig sind deshalb auch minderjährige Kinder. Ihnen fehlt es jedoch an der Prozessfähigkeit, da sie nicht geschäftsfähig sind. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person (GmbH, AG, e. V.) beginnt mit Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister.

Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht werden die Parteien mit Kläger und Beklagte bezeichnet. Im Beschlussverfahren sinddieBeteiligten, die Antragsteller und Antragsgegner genannt werden. parteifähig.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat ist im Beschlussverfahren parteifähig (§ 10 ArbGG) und somit befugt, in betriebsverfassungsrechtlichen Streitfällen einen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens zu stellen.

Rechtsquellen

§ 50 Abs. 1 ZPO, § 10 ArbGG

Seminare zum Thema:
Parteifähigkeit
Einigungsstellenverfahren
Ehrenamtliche Richter am Arbeitsgericht
Aktuelle Rechtsprechung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Diese Gesetze sollten Betriebsräte kennen

Das Wissen um die richtigen Gesetze hilft! Einige Rechtsgrundlagen muss deshalb jeder Interessenvertreter kennen. „Europarecht bricht nationales Recht.“ Diesen Grundsatz lernen Juristen schon im ersten Semester. Warum? Es ist sehr wichtig zu wissen, welche Vorschriften in der Praxis Vo ...
Mehr erfahren

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung: Das sollte der Betriebsrat wissen

Mitte Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil zum Thema Arbeitszeiterfassung gefällt. Das Urteil hat für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt und wird auch von Betriebsräten heiß diskutiert. Die Gewerkschaften drängen Arbeitsminister Hubertus Heil auf eine schnelle Umsetzu ...
Mehr erfahren
Die Parteien stritten über einen Entschädigungsanspruch des Klägers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.