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Parteipolitische Betätigung

Parteipolitische Betätigung

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Redaktion
Stand:  14.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Parteipolitische Betätigung bezieht sich auf die aktive Beteiligung einer Einzelperson oder einer Organisation an den Aktivitäten, Zielen und Programmen einer politischen Partei. Dies kann die Unterstützung oder Förderung der Ideen, Kandidaten oder politischen Initiativen einer bestimmten Partei umfassen. Solche Aktivitäten reichen von der Mitgliedschaft in einer Partei über die Teilnahme an Wahlkampagnen bis hin zur Unterstützung politischer Maßnahmen, die von der Partei unterstützt werden.

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Begriff

Äußerungen oder Handlungen, die darauf abzielen, für oder gegen eine politische Partei oder Gruppierung einzutreten.

Parteipolitische Betätigung | © AdobeStock_606865783-Rudzhan.jpeg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Verbot parteipolitischer Betätigung

Arbeitgeber und Betriebsrat haben gleichermaßen jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen (§ 74 Abs. 2 S. 3 BetrVG). Es muss sich nicht nur um das Eintreten für eine Partei im Sinne von Art. 21 GG und des Parteiengesetzes handeln. Es kann auch eine politische Gruppierung sein, für die geworben oder die unterstützt wird. Von dem Verbot wird mithin auch das Eintreten für oder gegen eine bestimmte politische Richtung erfasst (BAG v. 12.6.1986 - 6 ABR 67/84). Äußerungen allgemeinpolitischer Art, die eine politische Partei, Gruppierung oder Richtung weder unterstützen noch sich gegen sie wenden, fallen nicht unter das Verbot der parteipolitischen Betätigung (BAG v. 17.3.2010 - 7 ABR 95/08). Als unzulässige parteipolitische Betätigungen im Betrieb gelten dagegen insbesondere jede parteipolitische Werbung, Veranlassung von parteipolitischen Resolutionen und Sammlungen von Unterschriften oder von Geldspenden für eine bestimmte Partei. Auch das Abhalten von politischen Abstimmungen oder Umfragen im Betrieb, politische Stellungnahmen zu außerbetrieblichen Maßnahmen und Ereignissen werden von dem Verbot erfasst (BAG v. 12.6.1986 - 6 ABR 67/84). Eine unzulässige parteipolitische Betätigung liegt ebenfalls vor, wenn von einem Spitzenpolitiker auf einer Betriebsversammlung ein Kurzreferat zu einem sozialpolitischen Thema gerade und nur zu Zeiten des Wahlkampfes in seinem Wahlkreis im Rahmen seiner Wahlkampfstrategie gehalten wird (BAG v. 13. 9.1977 - 1 ABR 67/75).

Das Verbot der parteipolitischen Betätigung gilt nicht für die Arbeitnehmer des Betriebs. Für sie besteht allerdings die arbeitsvertragliche Verpflichtung, durch ihre Handlungen den Betriebsfrieden und die Arbeitsabläufe nicht zu gefährden (BVerfG v. 28.4.1976 - 1 BvR 71/73). Das gilt auch für Betriebsratsmitglieder, wenn sie nicht in ihrer Amtseigenschaft, sondern als Arbeitnehmer handeln.

Zweck des Verbots

Das absolute Verbot parteipolitischer Betätigung hat nicht nur den Sinn, den Betriebsfrieden zu wahren, sondern es sichert u. a. auch die parteipolitische Neutralität des Betriebsrats. Die Arbeitnehmer des Betriebs sollen in ihrer Meinungs- und Wahlfreiheit als Staatsbürger nicht beeinflusst werden. Damit soll nicht die politische Diskussion im Betrieb überhaupt unterbunden, als vielmehr die Bekanntgabe der gewissermaßen mit "Amtsbonus" ausgestatteten politischen Meinung des Betriebsrats verhindert werden. Erfahrungsgemäß führt eine Politisierung des Betriebs leicht zu Spaltungen und Gegensätzen innerhalb der Arbeitnehmerschaft mit der Folge, dass das Betriebsklima belastet und Arbeitsabläufe gestört werden. Der Wahrung des Betriebsfriedens und dem Schutz der Belegschaft vor der Wahl- und Meinungsbeeinflussung im Betrieb wird daher der Vorrang vor dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) eingeräumt (BAG v. 12.6.1986 - 6 ABR 67/84).

Verstöße

Verstöße des Betriebsrats gegen das Verbot parteipolitischer Betätigung begründet keinen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Die Einhaltung des parteipolitischen Neutralitätsgebots durch den Betriebsrat kann durch einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers nicht gewährleistet werden, da ein Unterlassungstitel gegen den Betriebsrat wegen dessen Vermögenslosigkeit nicht vollstreckbar wäre. Grobe Verstöße des Betriebsrats gegen seine Pflicht zur parteipolitischen Neutralität berechtigen vielmehr den Arbeitgeber, beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Im Übrigen hat der Arbeitgeber bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Betätigung des Betriebsrats die Möglichkeit, deren Zulässigkeit im Wege eines Feststellungsantrags (§ 256 Abs.1 ZPO) klären zu lassen. Die gerichtliche Feststellung der fehlenden Berechtigung des Betriebsrats zu einem bestimmten Verhalten ist bei einer späteren gleichartigen Pflichtverletzung jedoch von erheblicher Bedeutung für einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Die Missachtung der gerichtlichen Feststellung kann dazu führen, dass ein erneutes gleichartiges Verhalten als grob pflichtwidrig anzusehen ist (BAG v. 17.3.2010 - 7 ABR 95/08).

Verstößt der Arbeitgeber in grober Weise gegen die parteipolitische Neutralitätspflicht, steht dem Betriebsrat dagegen ein Unterlassungsanspruch zu (§ 23 Abs. 3 BetrVG).

Rechtsquelle

§ 74 Abs.2 BetrVG

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Parteipolitische Betätigung
Betriebsrat Teil I
Urlaubsregelungen
Betriebsrat Teil II
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