Lexikon
Pensions-Sicherungs-Verein

Pensions-Sicherungs-Verein

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) ist eine deutsche Einrichtung, die als gesetzlicher Träger die Insolvenzsicherung von betrieblichen Altersversorgungen gewährleistet. Wenn ein Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und die betriebliche Altersvorsorge nicht mehr erfüllen kann, übernimmt der PSVaG die Verpflichtungen und sichert die Ansprüche der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung ab, um deren finanzielle Sicherheit zu gewährleisten. Der PSVaG finanziert sich durch Beiträge der Unternehmen, die betriebliche Altersversorgungen anbieten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.

Erläuterung

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die Bundesrepublik Deutschland und das Großherzogtum Luxemburg. Er unterliegt der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 14 Abs. 1 BetrAVG). Seine Aufgabe ist es, im Falle der Unternehmensinsolvenz Leistungen und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zu sichern. Sie tritt bei Versorgungssystemen ein, deren finanzielle Lebensfähigkeit vollständig oder ganz entscheidend von der Solvenz des Arbeitgebers abhängt. Dazu gehören Direktzusagen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen sowie in bestimmten Fällen Direktversicherungen (§ 1b BetrAVG).

Um die Insolvenzsicherung zu finanzieren, besteht für Arbeitgeber, die die genannten Formen betrieblicher Altersversorgung durchführen, eine öffentlich-rechtliche Beitragspflicht. Die Beitragshöhe wird jährlich neu festgelegt und deckt das im selben Jahr entstandene Schadensvolumen.

Rechtsquelle

§ 14 Abs. 1 BetrAVG

Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren