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Lexikon
Pensionskasse

Pensionskasse

Erwin Willing
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Pensionskasse ist eine Art von betrieblicher Altersvorsorge, bei der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Geld in einen gemeinsamen Fonds einzahlen. Dieser Fonds wird verwaltet und investiert, um später den Mitarbeitern, die in die Pensionskasse einzahlen, eine zusätzliche Rente oder ein Renteneinkommen zu gewähren, wenn sie in den Ruhestand treten. Pensionskassen werden oft von Unternehmen oder bestimmten Branchen eingerichtet, um den Mitarbeitern langfristige finanzielle Sicherheit nach ihrer aktiven Berufstätigkeit zu bieten.

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Begriff

Ein Durchführungsweg der betriebsgestützten Altersvorsorge, bei dem eine vom Arbeitgeber unabhängige, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung (Versicherung) den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen einräumt.

Erläuterung

Vergleichbar mit Versicherung

Die Pensionskasse wird üblicherweise in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben. Man unterscheidet zwischen umlagefinanzierten und kapitalgedeckten Pensionskassen. Sie funktionieren wie eine Versicherung und werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ein. Die Beschäftigten können ihre Versorgungsanwartschaften durch eigene Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung erhöhen. Die vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer gezahlten Beiträge an eine Pensionskasse zählen grundsätzlich als Arbeitsentgelt. Sie sind bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2017 West-/Ostdeutschland 6.350/5.700 Euro Brutto-Monatsverdienst) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Anlagesicherheit

Pensionskassen unterliegen nicht der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein, weil für sie durch die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Versicherungsaufsichtsgesetz eine hinreichende Sicherheit im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen erreicht wird. Da Pensionskassen eine Garantieverzinsung (Garantiezins von 2,25 Prozent) gewähren, investieren sie ihr anvertrautes Kapital auch konservativ, d.h. deutlich mehr in festverzinsliche Wertpapiere als in Aktien. Im Gegensatz zu Pensionsfonds garantieren Pensionskassen eine Mindestverzinsung, während die Entwicklung von Pensionsfonds bis auf die garantierte Mindestleistung wesentlich von der Entwicklung am Aktienmarkt abhängt. Wie bei Lebens- und Rentenversicherungen üblich, ist der Anteil, der in Aktien investiert werden darf, auf 35 Prozent begrenzt.

Leistungskürzungen

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG v. 19.6.2012 -  3 AZR 408/10).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wird die Altersversorgung in Form einer Pensions- oder Unterstützungskasse oder eines unternehmensbezogenen Pensionsfonds durchgeführt, handelt es sich um eine Sozialeinrichtung. In diesen Fällen hat der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat bezüglich Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Pensions- oder Unterstützungskasse mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Zur Ausgestaltung gehört die Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die zur Verfügung gestellten Mittel den begünstigten Arbeitnehmern zugewendet werden sollen (BAG v. 26.4.1988 - 3 AZR 168/86).

Rechtsquellen

§ 1b Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrAVG

Seminare zum Thema:
Pensionskasse
Rente und Schwerbehinderung Teil I
Vorzeitiger Ruhestand, Altersteilzeit und Rente
Altersteilzeit
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