Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Pensionskasse

Pensionskasse

Erwin Willing
Stand:  23.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Eine Pensionskasse ist eine Art von betrieblicher Altersvorsorge, bei der Arbeitnehmer und Arbeitgeber Geld in einen gemeinsamen Fonds einzahlen. Dieser Fonds wird verwaltet und investiert, um später den Mitarbeitern, die in die Pensionskasse einzahlen, eine zusätzliche Rente oder ein Renteneinkommen zu gewähren, wenn sie in den Ruhestand treten. Pensionskassen werden oft von Unternehmen oder bestimmten Branchen eingerichtet, um den Mitarbeitern langfristige finanzielle Sicherheit nach ihrer aktiven Berufstätigkeit zu bieten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Ein Durchführungsweg der betriebsgestützten Altersvorsorge, bei dem eine vom Arbeitgeber unabhängige, rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung (Versicherung) den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen Rechtsansprüche auf Versorgungsleistungen einräumt.

Erläuterung

Vergleichbar mit Versicherung

Die Pensionskasse wird üblicherweise in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben. Man unterscheidet zwischen umlagefinanzierten und kapitalgedeckten Pensionskassen. Sie funktionieren wie eine Versicherung und werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Beiträge zahlt der Arbeitgeber ein. Die Beschäftigten können ihre Versorgungsanwartschaften durch eigene Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung erhöhen. Die vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer gezahlten Beiträge an eine Pensionskasse zählen grundsätzlich als Arbeitsentgelt. Sie sind bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2017 West-/Ostdeutschland 6.350/5.700 Euro Brutto-Monatsverdienst) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Anlagesicherheit

Pensionskassen unterliegen nicht der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein, weil für sie durch die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und das Versicherungsaufsichtsgesetz eine hinreichende Sicherheit im Hinblick auf die Erfüllbarkeit der Versorgungsverpflichtungen erreicht wird. Da Pensionskassen eine Garantieverzinsung (Garantiezins von 2,25 Prozent) gewähren, investieren sie ihr anvertrautes Kapital auch konservativ, d.h. deutlich mehr in festverzinsliche Wertpapiere als in Aktien. Im Gegensatz zu Pensionsfonds garantieren Pensionskassen eine Mindestverzinsung, während die Entwicklung von Pensionsfonds bis auf die garantierte Mindestleistung wesentlich von der Entwicklung am Aktienmarkt abhängt. Wie bei Lebens- und Rentenversicherungen üblich, ist der Anteil, der in Aktien investiert werden darf, auf 35 Prozent begrenzt.

Leistungskürzungen

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG v. 19.6.2012 -  3 AZR 408/10).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Wird die Altersversorgung in Form einer Pensions- oder Unterstützungskasse oder eines unternehmensbezogenen Pensionsfonds durchgeführt, handelt es sich um eine Sozialeinrichtung. In diesen Fällen hat der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat bezüglich Form, Ausgestaltung und Verwaltung der Pensions- oder Unterstützungskasse mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG). Zur Ausgestaltung gehört die Aufstellung von Grundsätzen, nach denen die zur Verfügung gestellten Mittel den begünstigten Arbeitnehmern zugewendet werden sollen (BAG v. 26.4.1988 - 3 AZR 168/86).

Rechtsquellen

§ 1b Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrAVG

Seminare zum Thema:
Pensionskasse
Renten- und Sozialversicherungsrecht für Betriebsräte
Altersteilzeit
Rente und Schwerbehinderung Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Das könnte Sie auch interessieren

Was ist für den Wirtschaftsausschuss oder Betriebsrat bei Pensionsrückstellungen wichtig?

In vielen Bilanzen stellen die Pensionsrückstellungen eine nicht unerhebliche Größe dar. Durch das Bilanzrechtsmodernierungsgesetz (BilMoG) haben sich einige Änderungen ergeben. Dieser Artikel erklärt, was grundsätzlich unter Rückstellungen zu verstehen ist,  definiert Pensions ...
Mehr erfahren

Rente erst mit 70 Jahren!?

Gerade mal ein Jahr ist es her, dass in den Medien heftig über das Thema „Rente mit 68“ diskutiert wurde. Plötzlich scheint auch hier die „Inflation“ durchzuschlagen: Jetzt ist von der Rente mit 70 die Rede! Angestoßen hat die Debatte um eine längere Lebensarbeitszeit Gesamtmet ...
Mehr erfahren
Wer bereits vor dem 01. Januar 2019 eine Erwerbsminderungsrente erhielt, hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente nach den inzwischen geltenden, deutlich günstigeren Regelungen. Diese Bestandsrentner können nicht verlangen, dass bei ihrer Rente Zurechnungszeiten in demselben Umfang berücksichtigt werden, wie das bei den ab 2018 und vor allem ab 2019 neu bewilligten Renten geschieht.