Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Personalaufwand

Personalaufwand

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Personalaufwand ist eine Position im Jahresabschluss eines Unternehmens. Also Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitarbeitern anfallen. Dazu gehören Löhne und Gehälter, soziale Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung. Diese Position wird in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 275.II. Nr. 6 HGB ausgewiesen. Der Personalaufwand ist ein wichtiger Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten und hat einen direkten Einfluss auf die finanzielle Situation und das Ergebnis des Unternehmens.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Der Begriff der Personalaufwendungen gehört in den Themenbereich des Jahresabschlusses einer Unternehmung.

Personalaufwendungen setzten sich gemäß dem Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung im § 275.II. Nr. 6 HGB zusammen aus:

  • Löhnen und Gehältern
  • Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung

Erläuterung

In der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses ermittelt ein Unternehmen seinen Jahresüberschuss als Differenz aus Erträgen und Aufwendungen.

In der Position Personalaufwand werden alle Aufwendungen erfasst, die die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Basis eines Arbeitsvertrags vom Unternehmen erhalten. Hierzu zählen alle Lohn- und Gehaltsbestandteile sowie gesetzliche und freiwillige soziale Leistungen.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Personalaufwendungen werden oft mit dem Begriff der Personalkosten verwechselt. Personalaufwendungen sind, wie oben beschrieben, ein inhaltlich klar definierter Begriff. Die Personalkosten werden hingegen im internen Rechnungswesen als Kostenart vom Unternehmen selbst definiert. Hier können neben den Löhnen, Gehältern und den sozialen Leistungen auch Aus- und Weiterbildungskosten, Reisekosten, Kosten für Geschäftswagen usw. eingerechnet werden. In Diskussionen und Verhandlungen müssen die Begriffe deshalb klar voneinander abgegrenzt werden.

Achtung: Auch die Bezüge des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung sind in den Personalaufwendungen enthalten. Die Gesamtsumme der Bezüge wird im Anhang aufgeführt und sollte bei der Berechnung von mitarbeiterspezifischen Kennzahlen berücksichtigt werden.

Rechtsquelle

In der Gewinn- und Verlustrechnung wird die Position Personalaufwand im § 275 HGB (Handelsgesetzbuch) beschrieben.

Seminare zum Thema:
Personalaufwand
Wirtschaftsausschuss Teil III
Wirtschaftsausschuss Teil II
Krisenbewältigung im Wirtschaftsausschuss
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

„Der jetzige Stand der Krankenhausreform ist realitätsfern“

Die Krankenhausreform steht vor der Tür, doch sind die Ziele realistisch? Nein, sagt die Expertin für das Gesundheitswesen Dr. Kerstin Stachel. Jedes Krankenhaus werde versuchen, im neuen System zu überleben und so werde der Kampf ums Personal weitergehen, sagt sie. Wir sprachen mit Ihr üb ...
Mehr erfahren

Der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan für den Betriebsrat

Der Betriebsrat hat keinen generellen Informationsanspruch in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Der Unternehmer muss lediglich den Wirtschaftsausschuss, nicht aber den Betriebsrat auf dem Laufenden halten. Aber worüber genau? Und was bringt das dem Betriebsrat? 
Mehr erfahren
Ein Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, das Wohnheime für die Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten, Aussiedlern und Obdachlosen betreut? Ja, entschied das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Denn dort greift – anders als in karitativen Unternehmen – kein Tendenzschutz.