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Ein Praktikant ist eine Person, die für einen begrenzten Zeitraum in einem Unternehmen oder einer Organisation arbeitet, um praktische Erfahrungen in einem bestimmten Bereich zu sammeln. Praktikanten können sowohl während ihrer Schulzeit, ihres Studiums oder nach Abschluss ihrer Ausbildung tätig sein. Praktika können unbezahlt oder bezahlt sein und dauern in der Regel einige Wochen oder Monate.
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Person, die auf Grund eines Praktikumsvertrags in einem Betrieb berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwirbt, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt (§ 26 BBiG).
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, sind für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt, die Bestimmungen so genannter „anderer Vertragsverhältnisse“ anzuwenden (§ 26 BBiG). Dazu gehört, dass ein Praktikumsvertrag (in der Regel in Schriftform) abzuschließen ist (§ 10 BBiG). Entsprechend den Vorschriften für einen Ausbildungsvertrag darf die Vereinbarung den Praktikanten nach Beendigung des Praktikums in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht beschränken (§ 12 BBiG). Praktikant und Unternehmer sind den Verhaltenspflichten wie Auszubildende und Ausbilder unterworfen (§§ 13 u. 14 BBiG). Der Praktikant kann sich für bestimmte Zwecke (z. B. Prüfungen) freistellen lassen (§ 15 BBiG). Er hat Anspruch auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG), auf eine angemessene Vergütung in Form eines Aufwendungsersatzes oder einer Beihilfe zum Lebensunterhalt (§ 17 u. 18 BBiG), die auch im Krankheitsfall fortzuzahlen sind (§ 19 BBiG). Das Praktikum beginnt mit einer Probezeit, die höchstens vier Monate dauern darf (§ 20 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit darf das Praktikum nur aus wichtigem Grund (außerordentlich) gekündigt werden.
Praktikanten gelten im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) als Arbeitnehmer und haben daher Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde (§ 1 u. 2 MiLoG). Danach ist Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses (§ 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG).. Von den Bestimmungen des MiLoG ausgenommen sind Praktikanten,
Ein Arbeitgeber, der einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich (Schriftform) niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen (§ 2 Abs. 1a NachwG):
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1a S.3 NachwG).
Praktikanten zählen betriebsverfassungsrechtlich wie Auszubildende zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ und damit als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind daher für den Betriebsrat wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7 u. 8 BetrVG). Vor Einstellung eines Praktikanten hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).
§§ 10 bis 23, 25, 26 BBiG, §§ 5 Abs. 1, 99 BetrVG, §§ 1 u. 2,22 Abs. 1 MiLoG, § 2 Abs. 1a NachwG
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