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Lexikon
Praktikanten

Praktikanten

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Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Ein Praktikant ist eine Person, die für einen begrenzten Zeitraum in einem Unternehmen oder einer Organisation arbeitet, um praktische Erfahrungen in einem bestimmten Bereich zu sammeln. Praktikanten können sowohl während ihrer Schulzeit, ihres Studiums oder nach Abschluss ihrer Ausbildung tätig sein. Praktika können unbezahlt oder bezahlt sein und dauern in der Regel einige Wochen oder Monate.

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Begriff

Person, die auf Grund eines Praktikumsvertrags in einem Betrieb berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwirbt, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt (§ 26 BBiG).

Erläuterung

Praktikumsvertrag

Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, sind für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung handelt, die Bestimmungen so genannter „anderer Vertragsverhältnisse“ anzuwenden (§ 26 BBiG). Dazu gehört, dass ein Praktikumsvertrag (in der Regel in Schriftform) abzuschließen ist (§ 10 BBiG). Entsprechend den Vorschriften für einen Ausbildungsvertrag darf die Vereinbarung den Praktikanten nach Beendigung des Praktikums in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht beschränken (§ 12 BBiG). Praktikant und Unternehmer sind den Verhaltenspflichten wie Auszubildende und Ausbilder unterworfen (§§ 13 u. 14 BBiG). Der Praktikant kann sich für bestimmte Zwecke (z. B. Prüfungen) freistellen lassen (§ 15 BBiG). Er hat Anspruch auf ein Zeugnis (§ 16 BBiG), auf eine angemessene Vergütung in Form eines Aufwendungsersatzes oder einer Beihilfe zum Lebensunterhalt (§ 17 u. 18 BBiG), die auch im Krankheitsfall fortzuzahlen sind (§ 19 BBiG). Das Praktikum beginnt mit einer Probezeit, die höchstens vier Monate dauern darf (§ 20 BBiG). Nach Ablauf der Probezeit darf das Praktikum nur aus wichtigem Grund (außerordentlich) gekündigt werden.

Praktikanten als Arbeitnehmer

Praktikanten gelten im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG) als Arbeitnehmer und haben daher Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde (§ 1 u. 2 MiLoG). Danach ist Praktikant, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses (§ 22 Abs. 1 S. 2 MiLoG).. Von den Bestimmungen des MiLoG ausgenommen sind Praktikanten,

  1. für die das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie verpflichtend ist,
  2. die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
  3. die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
  4. die an einer Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68 bis 70 BBiG) teilnehmen (§ 22 Abs. 1 S. 1 MiLoG).

Niederschrift über Vertragsbedingungen

Ein Arbeitgeber, der einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich (Schriftform) niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen (§ 2 Abs. 1a NachwG):

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
  3. Beginn und Dauer des Praktikums,
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1a S.3 NachwG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Praktikanten zählen betriebsverfassungsrechtlich wie Auszubildende zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ und damit als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Sie sind daher für den Betriebsrat wahlberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind wählbar, wenn sie wahlberechtigt sind und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören (§§ 7 u. 8 BetrVG). Vor Einstellung eines Praktikanten hat der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (§ 99 BetrVG).

Rechtsquellen

§§ 10 bis 23, 25, 26 BBiG, §§ 5 Abs. 1, 99 BetrVG, §§ 1 u. 2,22 Abs. 1 MiLoG, § 2 Abs. 1a NachwG

Seminare zum Thema:
Praktikanten
Fit in personellen Angelegenheiten Teil III
Das AGG: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit und Werkvertrag
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