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Umfassende handelsrechtliche Vollmacht, durch die eine Person vom Kaufmann (Unternehmer) ermächtigt wird, ihn bei allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, zu vertreten.
Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb betreibt (§ 1 HGB). Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden (§ 48 Abs. 1 HGB). Die mit der Prokura betraute Person wird als Prokurist bezeichnet. Prokura kann in verschiedenen Formen erteilt werden. Bei der Einzelprokura ist eine Person alleine ermächtigt. Wird die Prokura mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt, handelt es sich um eine Gesamtprokura. Die Prokuristen sind in diesem Falle nur gemeinsam vertretungsberechtigt (§ 48 Abs. 2 HGB). Mit der Filial- oder Niederlassungsprokura wird die Prokura auf eine einzelne Filiale oder Niederlassung beschränkt (§ 50 Abs. 3 HGB). Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss auch dies zur Eintragung angemeldet werden. Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden (§ 53 HGB). Die Prokura kann jederzeit von dem, der zu ihrer Erteilung berechtigt ist, ohne besonderen Grund widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 HGB).
Der Prokurist unterzeichnet, indem er hinter der Firma seinen Namen mit einem Zusatz, aus dem die Prokura ersichtlich ist, setzt (z.B. ppa). Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 HGB). Von der Prokura sind außerdem die Geschäfte ausgeschlossen, die nicht zu den Aufgaben des Handelsgewerbes gehören. Dazu gehören beispielsweise die Unternehmensveräußerung, die Geschäftsaufgabe oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Für Prokuristen ist das Betriebsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht anzuwenden (Ausnahme § 105 BetrVG), da sie aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht nicht den Arbeitnehmern zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 1 BetrVG). Die Klärung der Frage, ob ein Prokurist leitender Angestellter oder Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG ist, ist sowohl für den Betriebsrat für die Feststellung seiner Zuständigkeit, als auch für den Wahlvorstand bei der Erstellung der Wählerliste bedeutsam. Ist der Status eines Prokuristen als leitender Angestellter streitig, kann eine arbeitsgerichtliche Klärung herbeigeführt werden. Antragsberechtigt sind sowohl der Arbeitgeber, als auch der Betriebsrat. Auch der Arbeitnehmer, um dessen Status es geht, ist antragsberechtigt.
Prokuristen sind leitende Angestellte, soweit die ihnen nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zugewiesenen Aufgaben auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG). Ausschlaggebend für die Zuordnung eines Prokuristen zum Personenkreis der leitenden Angestellten sind nicht nur die mit der Prokura verbundenen formellen und umfassenden Vertretungsbefugnisse im Außenverhältnis, sondern er muss auch im Innenverhältnis befugt sein, erhebliche unternehmerische Entscheidungen zu treffen, die dem Angestellten durch Ernennung zum Prokuristen zugeordnet sind. Diese unternehmerischen Aufgaben dürfen nicht von einer untergeordneten Bedeutung sein. weil es sonst an dem für den Personenkreis der leitenden Angestellten angenommenen Interessengegensatz zum Betriebsrat fehlen würde. Seine Tätigkeit darf sich auch nicht in der Wahrnehmung von Stabsfunktionen oder in der Rolle des so genannten „Titularprokuristen“ erschöpfen. Als leitender Angestellter muss ein Prokurist unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen. Angestellte in Stabsfunktionen sind daher den leitenden Angestellten nicht schon wegen ihrer Prokura zugeordnet. Sie können allerdings leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG sein (BAG v. 25.3.2009 - 7 ABR 2/08).
§§ 1, 48 bis 53 HGB, § 5 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 BetrVG