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Provisionen sind eine Form der Vergütung, die an Vertriebsmitarbeiter oder selbstständige Handelsvertreter gezahlt wird. Sie basieren in der Regel auf einem prozentualen Anteil des Umsatzes oder Gewinns, den der Vertriebsmitarbeiter durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen generiert. Provisionen dienen als Anreizsystem, um die Leistung und den Erfolg im Vertrieb zu fördern und belohnen Vertriebsmitarbeiter für ihre Verkaufserfolge.
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Variables, erfolgsabhängiges Einkommen, das für verkäuferische und vermittelnde Tätigkeiten üblich ist.
Provisionen sind leistungsbezogene, erfolgsabhängige Arbeitsentgelte. Mit einer Provision wird der Arbeitnehmer am Wert eines abgeschlossenen Geschäftes (z. B. Abschlussprovision oder Vermittlungsprovision) beteiligt. Häufig wird die Provision zusätzlich zu einem Fixum bezahlt. Provisionsvereinbarungen sind vor allem im Versicherungsgewerbe und bei Außendienstmitarbeitern üblich. Provision ist die typische Vergütungsform des Handelsvertreters. Er hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat, abgeschlossen werden (§ 87 Abs. 1 HGB).
© AdobeStock | Angelina Bambina
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder verbindliche tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Zur Lohngestaltung gehören die Fragen, ob ein Gehaltsfixum und/oder Provisionen gezahlt werden, die Arten der Provisionen, das Verhältnis der Provision zum Lohnfixum (Anrechenbarkeit) sowie das Verhältnis der Provisionen zueinander. Ferner beinhaltet sie die Festsetzung der Bezugsgrößen, z. B. ob bei Erreichung einer bestimmten Provisionshöhe diese und/oder andere Provisionen progressiv oder degressiv beeinflusst werden, ob also auch eine Provision ganz oder teilweise wegfällt, sowie schließlich die abstrakte Staffelung der Provisionssätze (BAG v. 29.3.1977 - 1 ABR 123/74).
Im Unterschied zu den ebenfalls leistungsbezogenen Entgeltformen des Akkord- und Prämienlohns gibt es keine festgelegte Bezugsleistung (Normalleistung), an der die Höhe der Vergütung zu bemessen ist. Eine Provision ist daher kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG. Somit unterliegen die Provisionssätze einschließlich der Geldfaktoren (z. B. die Höhe der Provision) nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.
§§ 87 ff , 354 HGB, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
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