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Im arbeitsrechtlichen Sinne bezeichnet Prozessfähigkeit die rechtliche Befugnis einer Person, als Partei in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren aufzutreten. Es bedeutet, dass die Person in der Lage ist, als Kläger oder Beklagter in einem gerichtlichen Prozess im Arbeitsrecht ihre Rechte und Ansprüche geltend zu machen oder sich zu verteidigen. Die Prozessfähigkeit setzt in der Regel voraus, dass die Person volljährig ist und über die volle Rechtsfähigkeit verfügt.
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Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch selbst bestellte Vertreter zu führen, d.h. innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
Grundsätzlich ist derjenige prozessfähig, der parteifähig und geschäftsfähig ist. Parteifähig ist, wer in einem Zivilprozess Kläger oder Beklagter, Antragsteller oder Antragsgegner, Schuldner oder Gläubiger sein kann. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtsgeschäfte rechtswirksam vornehmen zu können. Sie wird mit Eintritt der Volljährigkeit erlangt (§ 52 ZPO). Prozessunfähig sind außer Geschäftsunfähigen beschränkt geschäftsfähige Personen.
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Soweit sie vom gesetzlichen Vertreter dazu ermächtigt werden, sind sie für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die das Eingehung oder die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich aus diesem Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen (§ 113 Abs. 1 BGB). Eine prozessunfähige Partei muss durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden. Juristische Personen sind nicht prozessfähig. Sie müssen sich durch ihre Organe vertreten lassen. Die Prozessfähigkeit ist Zulässigkeitsvoraussetzung im Arbeitsgerichtsprozess. Sie ist von Amts wegen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen der Prozessfähigkeit nicht vor, wird die Klage durch Prozessurteil abgewiesen.
Der Betriebsrat ist nur insoweit parteifähig, wie das Betriebsverfassungsgesetz ihm Rechte und Pflichten zuweist. In diesem Rahmen kann er seine Rechte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen (BAG v. 24.4.1986 - 6 AZR 607/83).
§ 52 ZPO
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