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Lexikon
Prozessvertretung

Prozessvertretung

Erwin Willing
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  05:00 min

Kurz erklärt

Die Prozessvertretung bezeichnet die rechtliche Vertretung einer Partei in einem Gerichtsverfahren durch einen Anwalt oder Rechtsbeistand. Der Prozessvertreter vertritt die Interessen der Partei vor Gericht und übernimmt die Kommunikation mit dem Gericht sowie anderen beteiligten Parteien im Prozess.

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Begriff

Vollmacht zur Übernahme von Prozesshandlungen für eine Partei oder einen Beteiligten durch eine Person (meist Rechtsanwalt oder Gewerkschaftsvertreter) in einem Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht oder dem Bundesarbeitsgericht. Erläuterungen

Erläuterung

Arbeitsgericht

Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 11 Abs. 2 ArbGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeitsgericht vertretungsbefugt nur

  • Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG),
  • volljährige Familienangehörige, Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen (einer von mehreren gemeinsam klagende Arbeitnehmern), wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht (§ 11 Abs. 6 S. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 ArbGG). Als Familienangehörige zählen Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder (§ 15 Abgabenordnung, AO) sowie Lebenspartner (§ 11 Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG).
  • Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände,
  • juristische Personen (§ 11 Abs. 2 ArbGG)

Die Vollmacht für die Vornahme von Prozesshandlungen ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§ 80 ZPO).

Beistände

In Verhandlungen vor dem Arbeitsgericht können die Parteien mit Beiständen erscheinen (§ 11 Abs. 6 ArbGG). Ihre Aufgabe ist die Unterstützung der Partei, nicht jedoch deren Prozessvertretung. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist (s. oben). Das Gericht kann andere Personen als Beistände zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird (§ 11 Abs. 6 ArbGG).

Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht

Vor dem Bundesarbeitsgericht und den Landesarbeitsgerichten müssen sich die Parteien im Urteilsverfahren durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden zugelassen. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen Vertreter von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden die Befähigung zum Richteramt besitzen (§ 11 Abs. 4 ArbGG). Entsprechendes gilt für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren, die von einen Rechtsanwalt oder einem Verbandsvertreter eingelegt und begründet werden müssen (§§ 89 Abs. 1, 94 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 4 u. 5 ArbSchG). Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Anspruchsgrundlage

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die durch die Tätigkeiten des Betriebsrats entstehenden Kostenzu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Hierzu gehören auch solche Kosten, die im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats anfallen. Das sind insbesondere Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, die durch die Einleitung und Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren zur Durchsetzung des vom Betriebsrat geltend gemachten Rechts oder zur Beseitigung von Streitigkeiten betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts entstehen und nicht auf andere Weise zu klären sind. Auch die Honorarkosten, die für die Beratung durch den Rechtsanwalt im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung sowie für den Versuch anfallen, die bereits beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen, sind vom Arbeitgeber zu übernehmen. Eine Erstattung hat selbst dann zu erfolgen, wenn nicht primär eine gerichtliche Klärung sondern eine außergerichtliche Einigung angestrebt wird und noch kein Beschluss zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gefasst wurde. Der Betriebsrat hat im erstinstanzlichen Verfahren (Arbeitsgericht) grundsätzlich die Wahl zu entscheiden, ob er seine Interessen in einem Beschlussverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will (§ 11 Abs. 1 ArbGG, BAG v. 20.10.1999 -7 ABR 25/98). Die Pflicht zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber hängt nicht davon ab, welche Partei den Prozess „verliert“.

Erforderlichkeit

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung hat der Arbeitgeber nur dann zu übernehmen, wenn sie der Betriebsrat bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich halten konnte. In diesem Rahmen ist der Betriebsrat berechtigt mit einem Rechtsanwalt im eigenen Namen wirksame Verträge abschließen (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Beauftragung, sondern auch der Auswahl des beauftragten Anwalts. Ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, hat daher auch zu prüfen, ob die dadurch entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind. Die Mehrkosten der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts kann der Betriebsrat erst für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, dass er einen ebenso qualifizierten ortsansässigen Anwalt nicht finden konnte, der zur Mandatsübernahme bereit war, oder dass ihm eine solche Suche auf Grund konkreter Umstände nicht möglich oder zumutbar war. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle (BAG v. 5.11.2000 – 7 ABR 24/00). Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Sie berechnet sich nach dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)“. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten. Er darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung wählen (BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 25/98). Der Betriebsrat ist nicht befugt, neben der Mandatierung eines ihn vertretenden Rechtsanwalts regelmäßig einen weiteren Rechtsanwalt zur gesonderten Vertretung der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu beauftragen. Das folgt vor allem aus der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die kein selbständiges Mitwirkungsorgan ist (BAG v. 18.1.2012 - 7 ABR 83/10).

Betriebsratsbeschluss

Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung auf Grund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses setzt voraus, dass er in einer Betriebsratssitzung gefasst worden ist, zu der die Mitglieder des Betriebsrats einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen worden sind (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, BAG v. 29.7.2009 – 7 ABR 95/07). Ist eine Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zunächst unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten. Der für den Betriebsrat gestellte Antrag ist vom Gericht als unzulässig abzuweisen. Der durch die nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung verursachte Vertretungsmangel kann grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden. Die Genehmigung durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abgewiesen wird, möglich (BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 12/05). Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats vor, entsteht mit der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den dadurch erforderlichen Kosten gegen den Arbeitgeber. Durch diese Kostentragungspflicht entsteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis vermögensrechtlicher Art. Gläubiger ist der Betriebsrat. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt ab, wandelt sich der Freistellungsanspruch des Betriebsrats in einen Zahlungsanspruch des beauftragten Rechtsanwalts gegen den Arbeitgeber um. Stellt der Arbeitgeber die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses über die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlussverfahren in Frage, hat der Betriebsrat die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses vorzutragen. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, muss der Arbeitgeber dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestreiten will (BAG v. 29.7.2009 - 7 ABR 95/07).

Ausschluss des Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruchs

Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss.Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird (BAG v. 20.10.1999 -7 ABR 25/98). Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte. Maßgeblich für den erforderlichen Rahmen einer Honorarvereinbarung des Betriebsratsmit einem Rechtsanwalt sind die im „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)“ festgelegten Vergütungssätze. Soweit sie überschritten werden, entfällt der Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber der Betriebsratkeine Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person) ist, kann er für Kosten nicht in Anspruch genommen werden. Daher hat das Betriebsratsmitglied (in der Regel der Betriebsratsvorsitzende), das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung rechtsgeschäftlich vertreten hat, für den Betrag, der den gesetzlichen Rahmen der Vergütungsvereinbarung überschreitet, einzustehen. Das wird in der Regel der oder die Betriebsratsvorsitzende sein. Das vertragschließende Betriebsratsmitglied haftet, weil es seine Vertretungsmacht insoweit überschreitet, wie die getroffene Vereinbarung nicht durch den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gedeckt ist (§ 179 Abs. 1 BGB). Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der Berater dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat (§ 179 Abs.2 BGB). Um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen, steht es dem vertragschließenden Betriebsratsmitglied frei, durch eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Berater seine Haftung nach Maßgabe des § 179 BGB einzuschränken oder gar auszuschließen. Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn dem Berater bekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar (teilweise) nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist, etwa weil die vereinbarte Honorarhöhe nicht den marktüblichen Sätzen entspricht oder die vereinbarten Leistungen über das erforderliche Maß hinausgehen (179 Abs. 3 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).

Rechtsquellen

§§ 11, 89 Abs. 1, 94 Abs. 1 ArbGG, Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG), § 179 BGB

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