Gesetz gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkvertrag
Nach jahrelangen Diskussionen ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nun beschlossene Sache. In Kraft tritt es am 01.04.2017.
Die wichtigsten Neuregelungen betreffen die Bereiche Leiharbeit und Werkverträge.
- Leiharbeit
Die Neuregelung sieht „Equal Pay" nach neun Monaten vor. Nach dieser Zeit sollen Leiharbeiter den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer.
Außerdem wird es eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten geben. Und Schließlich wird der Einsatz entliehener Arbeitnehmer als Streikbrecher verboten.
- Werkverträge
Die Abgrenzung von abhängiger und selbständiger Tätigkeit wird per Gesetz definiert. Außerdem werden die Informationsrechte des Betriebsrats klargestellt: Sie haben das Recht, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmer informiert zu werden.
Entwurf eines Gesetzes zur Lohngleichheit
Noch mehr „Equal pay"? Mit dem „Gesetz für mehr Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen" (Lohngleichheitsgesetz) sollen Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern künftig ein einklagbares Recht auf Offenlegung der Gehälter haben und so in Erfahrung bringen können, ob sie genauso viel verdienen wie die mit ihnen vergleichbaren Beschäftigten. Wenn nicht, soll ein Anspruch auf Nachzahlung bestehen. Schnittstelle der Information, was eine Vergleichsgruppe verdient, soll der Betriebsrat sein.
Achtung, bislang handelt es sich noch um einen Entwurf – geplant ist, dass das Gesetz am 01.07.2017 in Kraft tritt. Wir werden berichten!
Mehr zum Thema: Zähflüssig unterwegs: Ankunft der Gleichstellung zieht sich noch etwas
Novellierte Arbeitsstättenverordnung
Ziel der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) war und ist es, Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beitragen. Um den Anforderungen einer modernen Arbeitswelt gerecht zu werden, hat das Bundeskabinett am 03.11.2016 Änderungen der Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Die Änderungen sollen noch vor Jahresende in Kraft treten.
Im Vorfeld war der Protest groß, besonders in der Kritik stehende Änderungen wurden aber gar nicht mehr umgesetzt. Die Neuregelung bzw. Konkretisierungen betreffen im Wesentlichen die Themen
- Homeoffice, auch Telearbeitsplätze genannt.
- Fenster an Arbeitsplätzen und in Sozialräumen
- Arbeitsschutz-Unterweisung
- Psychische Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung.
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Beschlossen und verkündet: Die Regelungen der neuen Arbeitsstättenverordnung im Überblick
Änderung der Schriftformklausel im BGB
Seit dem 01.10.2016 sind Klauseln ungültig, die eine Kündigung per Schriftform verlangen. Hintergrund ist die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB. Dies betrifft auch die Verfallklauseln vieler Arbeitsverträge!
Neues Bundesteilhabegesetz
Man liest schon viel über das neue Bundesteilhabegesetz. Wichtige Hintergründe und Infos zum Zeitplan und zu den Regelungen finden sich unter www.ifb.de/bthg
Flexi-Rente
Arbeiten im Alter? Mit dem Gesetz zur Flexi-Rente soll es mehr Flexibilität beim Übergang von der aktiven Beschäftigung in den Ruhestand geben. Konkret bedeutet dies, dass es einfacher werden soll, im Alter einem Job nachzugehen und gleichzeitig eine vorgezogene Rente zu beziehen.
Das Gesetz soll stufenweise ab 2017 in Kraft treten.
Weiterlesen?Informationen der Bundesregierung zum Thema Flexi-Rente