Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Eine "Public Company Limited" ist eine Unternehmensform, die vor allem in Ländern wie Großbritannien verwendet wird und der deutschen Aktiengesellschaft (AG) ähnelt. Diese Gesellschaftsform ermöglicht es, Aktien öffentlich zu handeln und Kapital von einer breiten Investorenbasis zu beschaffen. Sie unterliegt bestimmten gesetzlichen Bestimmungen und Offenlegungspflichten, um den Schutz der Aktionäre und die Transparenz des Unternehmens sicherzustellen.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Bei einer Public Company Limited by Shares (oder Public Limited Company, auch p.l.c.; frei übersetzt als „öffentliche Gesellschaft, haftungsbeschränkt auf ihre Kapitalanteile“) handelt es sich um eine Rechtsform, genauer um eine Gesellschaft britischen Rechts (vgl. hierzu auch die Ltd.). Als solche ist sie einfach und schnell zu errichten. Selbst wenn die Gesellschaft nicht in Großbritannien ansässig ist (nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes kann eine Gesellschaft in einem Europäischen Land errichtet, in einem anderen tätig werden), wird sie nach den dort geltenden Vorschriften gegründet und eingetragen, Organe und Vertretungsbefugnisse richten sich nach dem Recht Großbritanniens.
Die PLC erleichtert die Kapitalbeschaffung wie bei einer deutschen Aktiengesellschaft durch Ausgabe von Anteilsscheinen: An der Wertpapierbörse werden diese, die „shares“ (Anteile), gehandelt.
Es gibt nur ein Verwaltungsorgan mit mehrerlei Mitgliedern: Die „Executive Directors“ entsprechen den deutschen Vorständen, die „Non Executive Directors“ übernehmen dann ähnliche Funktionen wie der deutsche Aufsichtsrat.
Die PLC kann ist bei deutschen Gesellschaften auch als Komplementär zu finden: etwa in einer PLC & Co. KG (siehe hierzu auch: GmbH & Co. KG). Wird z.B. eine Komplemetär-GmbH oder eine Komplementär-AG durch eine PLC ersetzt, so erhält die deutsche KG einen ausländischen Komplementär. Dies kombiniert zum einen wie bei einer Aktiengesellschaft den einfachen Zugang zu Kapital (z.B. über die Börse), zum anderen und gleichzeitig entfällt aber die Mitbestimmung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat.
Die betriebliche Mitbestimmung nach dem BetrVG knüpft nicht an die Rechtsform an. Daher kann sie in Deutschland auch in der Niederlassung eines ausländischen Rechtsträgers eingeführt werden. Ein Wirtschaftsausschuss ist folglich auch in einer derartigen Niederlassung eines ausländischen Gesellschafters zu gründen, sofern in Deutschland mehr als einhundert ständig beschäftigte Arbeitnehmer gegeben sind; auch für sie gilt der Unternehmensbegriff des § 106 BetrVG. Sind die Mitarbeiter an verschiedenen Orten in Deutschland tätig, so sind die einzelnen „Ableger“ als Betriebe zu verstehen: Demnach ist auch hier erst ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, dann ein Wirtschaftsausschuss (Gesamtbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss).
Was allerdings den Aufsichtsrat betrifft, so greift die unternehmerische Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) und dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG, das Gesetz zur Beteiligung der Arbeitnehmer durch Vertreter im Aufsichtsrat) nur bei deutschen Kapitalgesellschaften, nicht aber bei Gesellschaften ausländischen Rechts. Eine Gesellschaft britischen Rechts umgeht also die deutsche Mitbestimmung.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter