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Die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von stimmberechtigten Personen, die bei einer Abstimmung mindestens anwesend sein oder an ihr teilnehmen müssen.
Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn in einer Betriebsratssitzung mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt teilnimmt (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Die stimmberechtigten Teilnehmer (Arbeitnehmer des Betriebs) von Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten, zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen und darüber Beschlüsse fassen (§ 45 S. 2 BetrVG). Für die Beschlussfähigkeit der Betriebs- und Abteilungsversammlungen ist ein Quorum nicht vorgeschrieben. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde und alle Arbeitnehmer des Betriebs die Möglichkeit hatten, an der Versammlung teilzunehmen, auch wenn nur wenige teilnehmen.
§§ 33 Abs. 2, 45 S. 2 BetrVG