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Ein Rechtsbehelf bezieht sich auf eine rechtliche Möglichkeit oder Maßnahme, die eine Person oder eine Partei ergreifen kann, um gegen eine behördliche Entscheidung oder eine rechtliche Situation vorzugehen, die ihre Rechte oder Interessen beeinträchtigt. Rechtsbehelfe können verschiedene Formen annehmen, wie Einspruch, Berufung, Widerspruch oder Klage, und dienen dazu, eine Überprüfung oder Korrektur der rechtlichen Angelegenheit zu erreichen.
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Jedes von der Rechtsordnung zugelassene Vorbringen, mit welchem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, angefochten werden kann.
„Rechtsbehelf“ ist der Oberbegriff für die von der Rechtsordnung zugelassenen verfahrensrechtlichen Mittel zur Anfechtung behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen. Durch den Rechtsbehelf verfolgt eine Partei ihr Recht weiter mit dem Ziel, eine für sie ungünstige Entscheidung abändern oder aufheben zu lassen. Unterschieden werden
Förmliche Rechtsbehelfe sind an bestimmte Formen und Fisten gebunden. Weiterhin ist zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen zu unterscheiden. Außergerichtliche Rechtsbehelfe sind verwaltungsinterne Verfahren zur Überprüfung einer behördlichen Entscheidung. Zu den gerichtlichen Rechtsbehelfen zählen alle prozessualen Mittel, die zur Verwirklichung eines Rechts in Anspruch genommen werden können.
Rechtsmittel sind förmliche Rechtsbehelfe, mit der eine Partei oder ein Beteiligter eine für sie/ihn ungünstige Entscheidung vor Rechtskraft durch ein höheres Gericht mit dem Ziel der Aufhebung oder Abänderungnachprüfen lässt. Zu den Rechtsmitteln gehören
Rechtsmittel bezwecken zweierlei: Zum einen sollen sie die Rechtskraft der Entscheidung hemmen (Suspensiveffekt) und zum anderen den Rechtsstreit vor das höhere Gericht bringen (Devolutiveffekt). Kein Rechtsmittel ist die Klage. Sie ist nur Rechtsbehelf zur erstmaligen Kontrolle einer Maßnahme durch ein Gericht.
Rechtsmittel sind außerdem auch alle Rechtsbehelfe gegen eine Amtshandlung, die sich dazu eignen, die beanstandete Amtshandlung und den dadurch verursachten Schaden abzuwehren ( § 839 Abs. 3 BGB). Dazu gehören u. a. der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und die Dienstaufsichtsbeschwerde.
Die Einlegung eines Rechtsmittels ist in der Regel an eine bestimmte Form und an enge Fristen gebunden (z. B. für die Einlegung einer Berufung ein Monat). Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Die Parteien oder Beteiligten sind darüber zu informieren, in welcher Form die Entscheidung angreifbar ist. Soweit ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Fehlt eine vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung, endet die Rechtsmittelfrist erst nach einem Jahr (§ 9 Abs. 5 ArbGG). Erklärt eine Partei nach Verkündung einer Gerichtsentscheidung, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, wird die Entscheidung sofort rechtskräftig.
§ 9 Abs. 5 ArbGG, § 839 Abs. 3 BGB
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