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Unter dem Begriff "Rechtsberatung" oder "Rechtsdienstleistung" versteht man die professionelle Beratung und Unterstützung von Personen in rechtlichen Angelegenheiten durch qualifizierte juristische Experten, wie Anwälte oder Rechtsanwälte. Dies umfasst die Auslegung von Gesetzen, die Beurteilung von Rechtsfragen, die Erstellung von Verträgen und rechtlichen Gutachten sowie die Vertretung und Unterstützung in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren.
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Jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).
Grundsätzlich ist sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Beratung Rechtsanwälten vorbehalten. Nur sie oder ihnen gleichgestellte Personen (z. B. Gewerkschaftssekretäre) dürfen umfassenden Rechtsrat erteilen. Das Gesetz erlaubt Rechtsdienstleistungen durch andere Personen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsfeld der jeweiligen Person gehören (z. B. ein Architekt berät seinen Bauherrn in Fragen des Baurechts, § 5 RDG). Zulässig sind auch unentgeltliche Rechtsdienstleistungen für Familienmitglieder, Nachbarn oder Freunde. Der Beratende muss in diesen Fällen nicht Volljurist sein. Über diesen Personenkreis hinausgehende Rechtsdienstleistungen (z. B. für Vereine, soziale Einrichtungen) dürfen nur von Volljuristen, d. h. Personen mit der Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgen (§ 6 RDG). Entsprechendes gilt für Berufs- und Interessenvereinigungen, die im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder Rechtsdienstleistungen anbieten können (§ 7 RDG).
Keine Rechtsdienstleistung ist die bloß schematische Rechtsanwendung, die keine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). So fällt das Auffinden von Fachlektüre oder die bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen wie die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe (z. B. der Arbeitgeber erläutert in einer Mitarbeiterversammlung die rechtlichen Gesichtspunkte privater Internetnutzung) nicht unter die gesetzlichen Vorschriften. Auch die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Tätigkeiten im Rahmen der Mediation sowie die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen zählen nicht als Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 3 RDG).
© AdobeStock | simplehappyart
Die Erörterung von Rechtsfragen des Betriebsrats mit Arbeitnehmern ist zulässig, soweit die Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsverhältnis von den Rechtsfragen unmittelbar betroffen sind und das Anliegen im Zusammenhang mit den Betriebsratsaufgaben steht (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 RDG). Dieser ist begründet z. B. im Recht des Betriebsrats zur Abhaltung von Sprechstunden (§ 39 Abs. 1 BetrVG) und dem Recht der Arbeitnehmer zur sonstigen Inanspruchnahme des Betriebsrats sowie aus der Aufgabe des Betriebsrats, die Einhaltung der zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge zu überwachen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 69 u. 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und die Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 1 S. 2 Nr. 1).
Der Betriebsrat hat sich auf die Erörterung allgemeiner Fragen (z. B. zur Vorgehensweise in einem Beschwerdefall, Verhalten bei Abmahnung oder Berechnung einer Ausschlussfrist für die Klageeinreichung) zu beschränken. Bei Fragen, die die sich auf vertiefende Rechtsauskünfte beziehen, sollten die Arbeitnehmer auf die gewerkschaftlichen Beratungsmöglichkeiten oder einen Rechtsanwalt verwiesen werden. Betriebsratsmitglieder haften für falsche Auskünfte nur bei unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) wie z. B. vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB).
§§ 39 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr.1 BetrVG, §§ 1 bis 11 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
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