Bei mehr als 200 Mitarbeitern im Betrieb müssen eine bestimmte Anzahl an Betriebsratsmitgliedern von der Arbeit freigestellt werden. So steht es in § 38 BetrVG. Und nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 3 BetrVG können Freistellungen des Betriebsrats auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen.
Braucht es hierzu einen Beschluss?
Nein, sagt das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung (7 ABR 6/20). Die Wahl von teilfreigestellten Betriebsratsmitgliedern ist auch dann möglich, wenn der Betriebsrat nicht zuvor einen dahingehenden Beschluss gefasst hat. Das Gesetz sehe einen solchen Beschluss nicht vor. „Hätte der Gesetzgeber ein solches Erfordernis regeln wollen, ist davon auszugehen, dass er dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht“, so die Richter. Es muss nicht durch Beschluss festgelegt habe, ob und wie Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen ersetzt werden.
Auch vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder könnten profitieren.
Warum Teilfreistellung?
Zum einen sei dies nach dem Willen des Gesetzgebers eine Option, Teilzeitkräften die Chance zu geben, sich in der Betriebsratsarbeit zu engagieren und sich dafür entweder vollständig oder auch nur teilweise von ihrer Arbeit freistellen zu lassen. Auch vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder könnten profitieren, sich nur teilweise freizustellen zu lassen, z.B. wenn sie durch die Betriebsratsarbeit nicht den Anschluss an das Berufsleben verlieren möchten.
Erforderlich ist eine geheime Wahl
§ 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestimmt, dass die freizustellenden Betriebsratsmitglieder in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Das bedeutet: Die Frage, ob ein vollzeit- oder ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied freigestellt wird, wird durch Wahlen bestimmt – und nicht durch einen Beschluss.
Wichtig für die Praxis: Es ist nicht zulässig, auf einer Wahlvorschlagsliste statt mehrerer einzelner Kandidaten Kandidatenpaare aufzuführen. Dies verstößt der Entscheidung zufolge gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren. (CB)