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Lexikon
Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit

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Redaktion
Stand:  21.8.2023
Lesezeit:  02:15 min

Kurz erklärt

Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Natürliche Personen, also Menschen, haben grundsätzlich von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod Rechtsfähigkeit. Juristische Personen wie Unternehmen oder Vereine haben Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Anerkennung und können eigenständig am Rechtsverkehr teilnehmen.

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Begriff

Befähigung von natürlichen und juristischen Personen, Träger von subjektiven Rechten und Pflichten zu sein.

Erläuterung

Rechtsfähig ist, wer Rechte und Pflichten ausüben kann, d. h. Geschäfte tätigen, klagen und verklagt werden kann. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Seine Rechtsfähigkeit kann niemals ausgeschlossen oder beschränkt werden. Als natürliche Person ist er ebenso Träger von Rechten und Pflichten wie die juristische Person. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person (GmbH, AG, e. V.) beginnt mit staatlicher Genehmigung oder Erlaubnis, mit Eintragung ins Handels- oder Vereinsregister und endet mit vollständiger Durchführung der Liquidation. Natürliche Personen und rechtsfähige juristische Personen werden auch Rechtssubjekte genannt.

Rechtsfähigkeit Betriebsrat | © AdobeStock | The img

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Prozessfähigkeit

Der Betriebsrat ist ein unabhängiges Organ der Betriebsverfassung und gleichberechtigter Betriebspartner des Arbeitgebers. Mit seiner Wahl wird der Betriebsrat Träger der im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Rechte und Pflichten. Er ist von da an prozessfähig, das heißt, er ist befugt, Inhalt und Reichweite des Rechtsverhältnisses zum Arbeitgeber, insbesondere das Bestehen oder das Nichtbestehen bzw. den Umfang von Mitbestimmungsrechten in einem Feststellungsverfahren durch das Arbeitsgericht klären zu lassen (BAG v. 14.8.2001 - 1 ABR 52/00). Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann er Beteiligter und in der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsschuldner und -gläubiger sein.

Abschluss von Verträgen

Da der Betriebsrat im zivilrechtlichen Sinne kein Rechtssubjekt ist, verfügt er auch nicht über eine generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit, die ihn befugt, am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen. Gleichwohl ist er im Rahmen des ihm gesetzlich übertragenen Wirkungskreises teilrechts- und teilvermögensfähig. Die partielle Rechtsfähigkeit besteht insoweit, als das Betriebsverfassungsgesetz rechtliche Ansprüche zur Erstattung von erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit und zur Deckung des Sachaufwands im erforderlichen Umfang vorsieht. Dies sind im Wesentlichen die Ansprüche nach § 40 Abs. 1 und 2 BetrVG (Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats). Auf dieser Rechtsgrundlage kann der Betriebsrat im eigenen Namen mit Dritten (z. B. einem Rechtsanwalt zur Beratung nach § 111 S. 2 BetrVG) wirksame Verträge schließen. Aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entsteht zwischen diesem und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber einräumt. Da die Vermögens- und Rechtsfähigkeit des Betriebsrats gerade auch im Rechtsverkehr mit Dritten auf den Aufgabenkreis beschränkt ist, der ihm vom Betriebsverfassungsgesetz übertragen wird, kann er außerhalb dieses gesetzlichen Wirkungskreises keine privatrechtlichen Geschäfte tätigen. Ein Vertrag, den er über einen außerhalb seines gesetzlichen Wirkungsrahmens liegenden Gegenstand schließt, ist daher unwirksam (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Eine über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende generelle Rechts- und Vermögensfähigkeit kann auch durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geschaffen werden. Daher ist der Betriebsrat nicht berechtigt, mit dem Arbeitgeber eine im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten unmittelbar an ihn zu zahlende Vertragsstrafe zu vereinbaren (BAG v. 29.9.2004 – 1 ABR 30/03).

Haftung

Der Freistellungs- und Zahlungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber entsteht aber nur, wenn

  • die vereinbarte Leistung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (§ 40 Abs.1 BetrVG),
  • das versprochene Entgelt marktüblich ist (z. B. auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG)) und
  • der vereinbarten Leistung ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde liegt.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Vertrag des Betriebsrats mit einem Dritten unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber das betriebsverfassungsrechtliche Organ Betriebsrat keine Rechtspersönlichkeit ist, kann es für Kosten, die dem Vertragspartner durch eine (teil-)unwirksame Vereinbarung entstanden sind, nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall geht die durch die Vereinbarung entstandene Verbindlichkeit auf das Betriebsratsmitglied über (in der Regel den Betriebsratsvorsitzenden), das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung rechtsgeschäftlich vertreten hat (§ 179 Abs. 1 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Diese so genannte „Vertrauensschadenhaftung“ entfällt, wenn das handelnde Betriebsratsmitglied beweisen kann, dass es keine Kenntnis davon hatte, dass es im Vertrag die Erforderlichkeitsgrenze oder den marktüblichen Tarif überschritten hat (§ 179 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn die Vertragspartei die mangelnde Erforderlichkeit der vereinbarten Leistung kannte oder diese hätte erkennen müssen (§ 179 Abs. 2 BGB).

Rechtsquellen

§§ 1, 177, 179 BGB BGB, § 40 BetrVG

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