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Grundlagen geltenden Rechts.
Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind
Das Richterrecht, das insbesondere auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beruht, ist keine Rechtsquelle, obwohl es faktische Bindungswirkung hat.
Rechtsquellen stehen in einer Rangordnung zueinander. Die ranghöhere Rechtsquelle geht der rangniedrigeren vor. Außerdem muss die im Rang niedrigere Rechtsvorschrift mit der höheren vereinbar sein. So bricht Verfassungsrecht sonstige Gesetzesvorschriften, und diese wiederum Rechtsverordnungen (Art. 20 Abs. 3 GG). Die rangniedrigere Rechtsquelle hat allerdings gegenüber der ranghöheren Vorrang, wenn die niedrigere Rechtsquelle für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält (Günstigkeitsprinzip), sofern das ranghöhere Recht nicht zweiseitig zwingend ist (§ 4 Abs. TVG). Die Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind nach folgender Rangreihenfolge geordnet:
Art. 20 Abs. 3 GG, § 4 Abs. 3 TVG