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Renten sind regelmäßige Zahlungen, die eine Person nach Erreichen eines bestimmten Alters oder aufgrund von Invalidität oder Hinterbliebenenansprüchen erhält. Sie dienen der finanziellen Absicherung im Ruhestand oder in besonderen Lebenssituationen und werden oft von staatlichen Rentensystemen, betrieblichen Versorgungswerken oder privaten Versicherungen bereitgestellt. Rentenzahlungen können auf Beitragszahlungen während des Erwerbslebens basieren und sollen den Lebensunterhalt im Alter oder bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährleisten.
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Regelmäßiges Einkommen, das einer Person auf Grund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung, betrieblichen Altersversorgung oder einer privaten Versicherung zusteht.
Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes (§ 33 Abs. 1 SGB VI):
Die gesetzliche Rentenversicherung bildet zusammen mit der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Altersvorsorge das klassische „Drei-Säulen-System“ der Alterssicherung. Die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Versicherung für alle Arbeitnehmer, selbständig Tätige, Schüler und Hausfrauen. Die Rentenversicherung wird durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber sowie durch Bundeszuschüsse finanziert. Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente beträgt mindestens 10 Prozent der Vollrente (§ 42 Abs. 1 u. 2 SGB VI). Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt (§ 63 Abs. 2 i. V. m § 66 SGB VI). Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf Bundesebene die „Deutsche Rentenversicherung Bund“. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden von Regionalträgern (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bayern-Süd) wahrgenommen (§ 125 SGB VI)
Bei den Versicherten wird unterschieden zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten. Kraft Gesetzes sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in der Rentenversicherung versichert (§ 1 Nr. 1 SGB VI). Zum Teil sind auch selbständig Tätige (z. B. die selbständig tätigen Handwerksmeister) in der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzlich pflichtversichert. Die Versicherungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt für Arbeitnehmer 19,9 Prozent (2011) des Arbeitsentgelts aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 162 Nr. 1 SGB VI) bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (monatlich 5.500 Euro (West) und 4.800 Euro (Ost)). Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte des Beitrags. Bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und eine Ausbildungsvergütung bis zu 325 Euro erhalten, zahlt der Arbeitgeber den vollen Betrag. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern.
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007) wurde die bislang geltende Altersgrenze von 65 Jahren für den Bezug von Rente wegen Alters angehoben. Danach gilt ab dem Jahr 2012 eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr (§ 35 SGB VI) und entsprechende Veränderungen bei anderen Rentenarten. Aus Vertrauensschutzgründen erfolgt in einer Übergangsregelung diese Anhebung schrittweise in Abhängigkeit der Geburtsjahre der versicherten Arbeitnehmer. Danach erreichen Versicherte, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze weiter mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Beginnend mit dem Jahrgang 1947 wird sie von 2012 an bis zum Jahr 2029 stufenweise angehoben. Die Stufen der Anhebung werden zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenzenanhebung von 65 auf 66 Jahre) und anschließend ab dem Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenzenanhebung von 66 auf 67 Jahre) betragen (§ 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.1963 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze somit erst mit 67 Jahren.
Voraussetzung für die Rentengewährung ist grundsätzlich auch die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Kalenderjahre. Sie ist Voraussetzung für Ansprüche auf Regelaltersrente, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und alle Renten wegen Todes. Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte in Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB VI). Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und Altersrente für Frauen (237 u. 237a SGB VI). Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 50 Abs. 4 SGB VI). Für den Bezug der Altersrente für besonders langjährig Versicherte beträgt die Wartezeit 45 Jahre (§ 38 SGB VI).
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 34 Abs. 1 SGB VI):
Versicherte müssen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (§ 237 Abs. 1 SGB VI). Da diese Rentenart nur noch von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in Anspruch genommen werden kann, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Anpassungsregelung zur Anhebung der Regelaltersrente nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz als entbehrlich angesehen.
Der Hinzuverdienst zur Altersrente wird stufenlos bei der Rente berücksichtigt. Ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird. Wird sie überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente. Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des Betrages, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel, wird der überschreitende Betrag von dem sich ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht (§ 34 Abs. 2 u. 3 SGB VI).
Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6 300 Euro und dem Monatsbetrag der Vollrente. Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet (§ 34 Abs. 3a SGB VI).
Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht überschritten wird (§ 96a Abs. 1 SGB VI). Wird sie überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des Betrags, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel von 6.300 Euro, wird der überschreitende Betrag von dem sich ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz sozial rechtfertigen kann (§ 41 S. 1 SGB VI). In Tarifverträgen vereinbarte Altersgrenzen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen, sind zulässig. Sie verstoßen auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters (§ 10 S. 3 Nr. 5 AGG). Eine in einem Tarifvertrag enthaltene Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den Zeitpunkt des Erreichens des Regelrentenalters ist als befristetes Arbeitsverhältnis sachlich gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG), wenn der Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt und der Vertragsdauer eine Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben kann oder bei Vertragsabschluss bereits die für den Bezug einer Altersrente erforderliche rentenrechtliche Wartezeit erfüllt hat (BAG v. 18.6.2008 – AZR 116/07). Eine Regelung, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, kann auch in einer Betriebs-/Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam getroffen werden. Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat haben dabei die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 BetrVG) zu beachten. Diese sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung (BAG v. 5.3.2013 - 1 AZR 417/12). Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters kann auch im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Grundsätzlich sind vereinbarte Altersgrenzen nur wirksam, wenn sie auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellen (BAG v. 27.7.2005 - 7 AZR 443/04). Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vor Erreichen der Regelaltersgrenze (z. B. auf Grund vorzeitiger Verrentung) vorsieht, gilt gegenüber dem Arbeitnehmer so, als wäre sie auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist (§ 41 S. 2 SGB VI).
Da Regelungen über die Beendigung des Altersverhältnisses bei Erreichen des Rentenalters in Tarifverträgen festgelegt sind oder üblicherweise darin vereinbart werden, sind Betriebsvereinbarungen über diese Angelegenheit wegen der Regelungssperre (Tarifvorbehalt) unzulässig (§ 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Besteht keine anzuwendende tarifvertragliche Regelung oder ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, können entsprechende arbeitsvertragliche Einzelregelungen getroffen werden. Für eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze (z. B. vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente) in Rente gehen will (§ 41 S. 2 SGB VI), kommt aus Gründen der Vielfalt der individuellen Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls nur eine arbeitsvertragliche Regelung im Einzelfall in Betracht.
§§ 1, 7, 34-42, 50, 66, 96a, 63, 125f, 235-238, 243b SGB VI, §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltTZGG
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