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Lexikon
Restmandat des Betriebsrats

Restmandat des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  18.7.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Restmandat im Betriebsrat bezieht sich auf die fortgesetzte Amtstätigkeit des Betriebsrats nach dem Ende des Bestehens eines Betriebs. Obwohl der Betrieb nicht mehr existiert, bleiben die Betriebsratsmitglieder im Amt, um die betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in Bezug auf die durch die Stilllegung entstandenen Angelegenheiten wahrzunehmen. Das Restmandat ermöglicht es dem Betriebsrat, die Interessen der ehemaligen Arbeitnehmer zu vertreten und eine gewisse Kontinuität in der betrieblichen Mitbestimmung sicherzustellen.

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Begriff

Die nach Ende des Bestehens eines Betriebs fortdauernde Amtstätigkeit des Betriebsrats zum Zwecke der Wahrnehmung der durch die Stilllegung begründeten betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte.

Restmandat Betriebsrat | © AdobeStock | Rudzhan

Beschreibung

Verbleibender Regelungsbedarf

Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist (§ 21b BetrVG). Das Restmandat sichert dem Betriebsrat das Recht, seine Aufgaben zum Schutze der von der unternehmerischen Entscheidung betroffenen Arbeitnehmer auch nach Ende des Bestehens des Betriebs hinaus wahrzunehmen. Es tritt nur dann in Kraft, wenn es einen Regelungsbedarf gibt, der die Stilllegung des Betriebs überdauert. Fehlt es daran, endet mit der tatsächlichen Stilllegung des Betriebs und der darauf bezogenen Beendigung auch der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder das betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis der Betriebsparteien Arbeitgeber Betriebsrat (BAG v. 14.8.2001 - 1 ABR 52/00). Das Restmandat betrifft alle im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung stehenden Beteiligungsrechte und solche betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, die sich daraus ergeben, dass trotz der Stilllegung des Betriebs noch nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet sind oder einzelne Arbeitnehmer noch mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden (BAG v. 12.1.2000 - 7 ABR 61/98). Dazu kann auch gehören, einen bereits abgeschlossenen, aber noch nicht erfüllten Sozialplan an veränderte Umstände anzupassen.

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist im Rahmen seines Restmandats nicht zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist (BAG v. 8.12.2009 - 1 ABR 41/09).

Betriebsrat im Restmandat

Das Restmandat entsteht mit dem Wegfall der betrieblichen Organisation und ist von dem Be-triebsrat auszuüben, der bei Beendigung des Vollmandats im Amt war. Die Betriebsratsmit-glieder im Restmandat führen die Geschäfte weiter (§§ 22, 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG), solange im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung oder Zusammenlegung noch Verhandlungsgegenstände offen sind (BAG v. 6.12.2006 – 7 ABR 62/05). Waren es zu diesem Zeitpunkt bereits weniger Mitglieder als gesetzlich vorgesehen (§ 9 BetrVG), so steht diesen verbliebenen Mitgliedern das Restmandat zu. Die das Restmandat ausübenden Betriebsratsmitglieder können ihr Amt niederlegen. Besteht der Betriebsrat nur noch aus einem Mitglied und ist eine Belegschaft nicht mehr vorhanden, so kann die Amtsniederlegung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Das Restmandat besteht, solange noch ein mindestens Ein-köpfiger Betriebsrat existiert, der willens ist, das Restmandat wahrzunehmen, und im Zusammenhang mit der Betriebsstillegung noch Verhandlungsgegenstände offen sind (BAG v. 12.1.2000 - 7 ABR 61/98).

Arbeitsverhältnis und Vergütung

Die Vorschrift, wonach die Mitgliedschaft im Betriebsrat mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt (§ 24 Nr. 3 BetrVG), findet auf den Betriebsrat im Restmandat keine Anwendung. Das Restmandat kann auch über das Ende der regelmäßigen Amtszeit hinausgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende des Arbeitsverhältnisses Folge der Betriebsstilllegung ist oder ob das Arbeitsverhältnis nach dem Untergang des Betriebs aus einem anderen Grund, etwa durch Ablauf einer Befristung oder wegen Erreichens der Altersgrenze, geendet hätte.

Nimmt ein Betriebsratsmitglied sein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) nach einer Stilllegung des Betriebs und Beendigung des Arbeitsverhältnisses im restmandatierten Betriebsrat wahr, kommt eine Befreiung von der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Entgelts oder ein Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 2 u. 3 BetrVG) nicht mehr in Betracht. Das Betriebsratsmitglied kann in diesem Fall auch keine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer verlangen. Eine Vergütung dieser Tätigkeit wäre mit dem Ehrenamtsprinzip (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und dem Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) unvereinbar. Die Betriebsratsmitglieder erhielten nämlich dann eine Vergütung, auf welche die Arbeitnehmer ohne Betriebsratsmandat keinen Anspruch hätten. Gerade im Restmandat wäre damit die Gefahr der "Kommerzialisierung“ des Betriebsratsamts, verbunden (BAG v. 5.5.2010 - 7 AZR 728/08).

Rechtsquelle

§ 21b BetrVG

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Der Europäische Betriebsrat
Beratungskompetenz für den Betriebsrat
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