Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Rücktritt des Betriebsrats

Rücktritt des Betriebsrats

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) unbegründet seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Der zurückgetretene Betriebsrat führt (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) solange die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Durch Beschluss des Betriebsrats herbeigeführte Selbstauflösung.

Rücktritt des Betriebsrats | © AdobeStock_464204620-simplehappyart.jpg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beschluss des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die Gründe dafür sind unerheblich. Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Einem Rücktritt des Betriebsrats entspricht es auch, wenn alle Mitglieder gleichzeitig ihre Ämter niederlegen.

Weiterführung der Geschäfte

Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m.§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).

Tritt ein Betriebsrat nach erfolgreicher Anfechtung der Wahl (§ 19 BetrVG) oder nach seiner Auflösung wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (§ 23 Abs. 1 BetrVG) vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zurück, kommt eine Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats nicht in Betracht (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 BetrVG). Der zurückgetretene Betriebsrat verliert mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung seine Befugnis zur Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte (BAG v. 29.5.1991 - 7 ABR 54/90).

Rechtsquellen

§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 22 BetrVG

Seminare zum Thema:
Rücktritt des Betriebsrats
Betriebsrat und JAV
Betriebsrat als Beruf: Langjährige Freistellung
Beratungskompetenz für den Betriebsrat
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Hinweisgeberschutzgesetz ist auf dem Weg

Wer Missstände im Unternehmen melden will, für den gibt es nun einen gesetzlichen Rahmen: Seit dem 02. Juli 2023 ist das Whistleblower-Gesetz in Kraft. Es ist ein Kompromiss: Im Vermittlungsausschuss verständigte man sich auf ein paar Änderungen, z.B. bei der Möglichkeit anonymer Meldungen ...
Mehr erfahren

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte ist für den Betriebsrat ein wichtiger Ansprechpartner in Sachen Datenschutz. Besonders relevant sind hierbei die Rechte und Pflichten des Datenschutzbeauftragten. Denn der Datenschutzbeauftragte prüft z.B. „nur“ die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung, wohinge ...
Mehr erfahren
Die Einführung von Desk Sharing und einer Clean Desk Policy ist nicht als Ganzes mitbestimmungspflichtig. Bestimmte Teilbereiche können allerdings der Mitbestimmung unterliegen. Dafür setzte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine Einigungsstelle ein.