Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Rücktritt des Betriebsrats

Rücktritt des Betriebsrats

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) unbegründet seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Der zurückgetretene Betriebsrat führt (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) solange die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Durch Beschluss des Betriebsrats herbeigeführte Selbstauflösung.

Rücktritt des Betriebsrats | © AdobeStock_464204620-simplehappyart.jpg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beschluss des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die Gründe dafür sind unerheblich. Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Einem Rücktritt des Betriebsrats entspricht es auch, wenn alle Mitglieder gleichzeitig ihre Ämter niederlegen.

Weiterführung der Geschäfte

Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m.§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).

Tritt ein Betriebsrat nach erfolgreicher Anfechtung der Wahl (§ 19 BetrVG) oder nach seiner Auflösung wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (§ 23 Abs. 1 BetrVG) vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zurück, kommt eine Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats nicht in Betracht (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 BetrVG). Der zurückgetretene Betriebsrat verliert mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung seine Befugnis zur Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte (BAG v. 29.5.1991 - 7 ABR 54/90).

Rechtsquellen

§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 22 BetrVG

Seminare zum Thema:
Rücktritt des Betriebsrats
Betriebsrat als Beruf: Langjährige Freistellung
Geheimhaltungspflicht, Haftung des Betriebsrats und Arbeitnehmerhaftung
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Ramona Senier, Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der GESOBAU

Seit elf Jahren ist Ramona Senier Arbeitnehmervertreterin im Aufsichtsrat der GESOBAU in Berlin. Mit großem Respekt ist sie damals in das Amt gestartet. Wir sprachen mit ihr über ihre Erfahrungen, Hürden und Erfolge.
Mehr erfahren

Abpfiff nach 30 Jahren: Betriebsrat verabschiedet sich in Rente

Am 1. Januar 2025 ist für Jürgen Warnck Schluss. Aber nur, was seine berufliche Laufbahn bei der Unternehmensgruppe Theo Müller in Aretsried betrifft. Seiner Leidenschaft als Fußballschiedsrichter wird er weiterhin allsonntäglich nachgehen. Und dabei viel kommunizieren sowie Entscheidungen ...
Mehr erfahren
Das dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Gefährdungsbeurteilung zustehende Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erstreckt sich auf die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen, nach denen die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Die Durchführung einer Einzelmaßnahme wie die Beauftragung eines Drittunternehmens mit Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen oder die Bestellung eines Betriebsarztes wird hingegen nicht von dem Mitbestimmungsrecht erfasst.