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Lexikon
Rücktritt des Betriebsrats

Rücktritt des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) unbegründet seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Der zurückgetretene Betriebsrat führt (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) solange die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

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Begriff

Durch Beschluss des Betriebsrats herbeigeführte Selbstauflösung.

Rücktritt des Betriebsrats | © AdobeStock_464204620-simplehappyart.jpg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beschluss des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die Gründe dafür sind unerheblich. Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Einem Rücktritt des Betriebsrats entspricht es auch, wenn alle Mitglieder gleichzeitig ihre Ämter niederlegen.

Weiterführung der Geschäfte

Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m.§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).

Tritt ein Betriebsrat nach erfolgreicher Anfechtung der Wahl (§ 19 BetrVG) oder nach seiner Auflösung wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (§ 23 Abs. 1 BetrVG) vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zurück, kommt eine Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats nicht in Betracht (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 BetrVG). Der zurückgetretene Betriebsrat verliert mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung seine Befugnis zur Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte (BAG v. 29.5.1991 - 7 ABR 54/90).

Rechtsquellen

§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 22 BetrVG

Seminare zum Thema:
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