Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Rücktritt des Betriebsrats

Rücktritt des Betriebsrats

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) unbegründet seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Der zurückgetretene Betriebsrat führt (§ 22 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) solange die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Durch Beschluss des Betriebsrats herbeigeführte Selbstauflösung.

Rücktritt des Betriebsrats | © AdobeStock_464204620-simplehappyart.jpg

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beschluss des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) seinen Rücktritt beschließen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG). Die Gründe dafür sind unerheblich. Dieser Beschluss erfasst den gesamten Betriebsrat, auch die Mitglieder, die dagegen gestimmt haben, sowie die Ersatzmitglieder. Einem Rücktritt des Betriebsrats entspricht es auch, wenn alle Mitglieder gleichzeitig ihre Ämter niederlegen.

Weiterführung der Geschäfte

Durch seinen Rücktritt verliert der Betriebsrat nicht seine betriebsverfassungsrechtlichen Funktionen. Vielmehr führt der zurückgetretene Betriebsrat (§ 22 i. V. m.§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Er ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Rücktrittsbeschluss einen Wahlvorstand zur Durchführung der Neuwahl zu bestellen. Legen alle Betriebsratsmitglieder ihre Ämter nieder, ist mit dem Amtsverlust des letzten Mitglieds die Amtszeit des Betriebsrats beendet. Eine Weiterführung der Geschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats kommt hier, anders als im Falle des Rücktritts des ganzen Betriebsrats, nicht in Betracht (BAG v. 27.8.1996 - 3 ABR 21/95).

Tritt ein Betriebsrat nach erfolgreicher Anfechtung der Wahl (§ 19 BetrVG) oder nach seiner Auflösung wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten (§ 23 Abs. 1 BetrVG) vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zurück, kommt eine Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte bis zur Neuwahl eines Betriebsrats nicht in Betracht (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 u. 5 BetrVG). Der zurückgetretene Betriebsrat verliert mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung seine Befugnis zur Weiterführung der Betriebsratsgeschäfte (BAG v. 29.5.1991 - 7 ABR 54/90).

Rechtsquellen

§§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 22 BetrVG

Seminare zum Thema:
Rücktritt des Betriebsrats
Starke Persönlichkeit als Betriebsrat
Informationsrechte des Betriebsrats
Geheimhaltungspflicht, Haftung des Betriebsrats und Arbeitnehmerhaftung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Was passiert, wenn Arbeitgeber die Kurzarbeit ausnutzen?

Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze – in Krisenzeiten wie jetzt ein echter Rettungsanker. Doch nicht alle Arbeitgeber halten sich an Recht und Gesetz beim Thema Kurzarbeit. Was ihnen blüht und worauf der Betriebsrat achten muss, das erläutert Knut-Olav Banke.
Mehr erfahren

Ohren auf für eine gute Betriebsratsarbeit!

Heute ist die wöchentliche Sprechstunde unseres Betriebsrats. Was sich da tut, ist wie immer völlig unklar. Es kann ein langweiliger Vormittag werden, an dem nix los ist. Viel wahrscheinlicher ist es aber, dass es emotional wird. Denn aufgrund einer recht hohen Arbeitsbelastung liegen die ...
Mehr erfahren
Ein Betriebsrat hatte die Mitglieder einer Minderheitenliste aus dem Betriebsausschuss und aus der Freistellung von ihrer beruflichen Tätigkeit abberufen und durch Mitglieder der Mehrheitsliste ersetzt. Diese Beschlüsse hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Verweis auf den Minderheitenschutz für unwirksam erklärt.