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Rufbereitschaft bedeutet, dass ein Arbeitnehmer außerhalb seiner normalen Arbeitszeit erreichbar sein muss. Das ist wichtig, falls etwas Unvorhergesehenes passiert oder eine Notlage eintritt. Dann muss der Arbeitnehmer schnell handeln und die nötigen Schritte einleiten. Allerdings muss der Arbeitnehmer nicht zwangsläufig arbeiten. Rufbereitschaft ist anders als andere Bereitschaftsformen wie Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft.
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Form von Arbeitszeit, die den Arbeitnehmer verpflichtet, sich außerhalb seiner regulären Arbeitszeit auf Anordnung an einem selbst bestimmten, aber dem Arbeitgeber anzugebenden Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. Sie ist abzugrenzen vom Bereitschaftsdienst und der Arbeitsbereitschaft.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Nur die während der Rufbereitschaft für abgerufene Arbeit erbrachte Zeit zählt als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst wird ebenso wie Rufbereitschaft immer zusätzlich zur regulären Arbeitszeit geleistet. Beide Dienste beschränken den Arbeitnehmer mithin in der Wahl seines Aufenthaltsortes und verpflichten ihn zugleich, jederzeit auf Abruf tätig zu werden (BAG v. 24.10.2000 - 9 AZR 634/99). Der Arbeitnehmer, der sich in Rufbereitschaft befindet, kann im Unterschied zum Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen. In der Wahl seines Aufenthaltsortes ist er dennoch nicht völlig frei. Der Arbeitnehmer muss bei Abruf seine Arbeit alsbald aufnehmen können. Dies bedeutet, dass er sich noch in einer Entfernung von der Arbeitsstelle aufhalten muss, die es ihm gestattet, diese in angemessen kurzer Zeit zu erreichen (BAG v. 19.12.1991 - 6 AZR 592/89). Entsprechendes gilt für die Erreichbarkeit per Mobiltelefon. In diesem Falle kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort wählen, ohne seinen Arbeitgeber jeweils informieren zu müssen. Er ist verpflichtet, sich über ein von ihm ständig betriebs- und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreichbar zu halten (BAG v. 29.6.2000 – 6 AZR 900/98).
In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft die vorgeschriebene Mindestruhezeit von elf Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) gekürzt und zu anderen Zeiten ausgeglichen werden, wenn die Inanspruchnahmen nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit beträgt (§ 5 Abs. 3 ArbZG). Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden, bei Rufbereitschaft die vorgeschriebene Mindestruhezeit von elf Stunden den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG).
Von Rufbereitschaft betroffene Arbeitnehmer sind meist auf Dauer verpflichtet, sich zu bestimmten Zeiten rufbereit zu halten. Als Gegenleistung ist der Arbeitgeber auf Dauer verpflichtet, diese Rufbereitschaft besonders zu vergüten (BAG v. 21.12.1982 - 1 ABR 14/81). Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Überstunden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (BAG v. 24.10.2000 - 9 AZR 634/99). Deshalb ist die für die Rufbereitschaft gezahlte Vergütung bei der Berechnung der Urlaubsvergütungzu berücksichtigen.
© AdobeStock | Irina Strelnikova
Betriebsverfassungsrechtlich zählt Rufbereitschaft im Unterschied zur arbeitsrechtlichen Bedeutung des Begriffs als Arbeitszeit, da sich der Begriff der Rufbereitschaft am Zweck des Mitbestimmungsrechts ausrichtet. Arbeitszeit ist danach die Zeit, während der der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Zwar erbringt der Arbeitnehmer auch während der Rufbereitschaft keine seiner vertraglichen Hauptleistungspflichten, er muss aber jederzeit mit dem Erfordernis der Arbeitsaufnahme rechnen und sich dafür bereithalten. Das schränkt die freie und für die Gestaltung des Privatlebens nutzbare Zeit ein (BAG v. 14.11.2006 - 1 ABR 5/06).
Der Betriebsrat hat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit soll gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden können. lst der Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft verpflichtet, so ist er auch dadurch in der Gestaltung seiner Freizeit beschränkt. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung eines sogenannten Rufbereitschaftsplanes (BAG v. 21.12.1982 - 1 ABR 14/81).
Eine Mitbestimmung in Bezug auf die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr.3 BetrVG) kommt bei Rufbereitschaft in der Regel nicht in Betracht. Die Einrichtung einer Rufbereitschaft ist meist anders als Überstunden nicht vorübergehend, sondern eine auf Dauer angelegte Regelung.
§§ 3, 5 Abs. 1 u. 3, 7 ArbZG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
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